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title: "Gesetz über die Behindertenhilfe"
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provisions: 41
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# Gesetz über die Behindertenhilfe

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Ziel
1 Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe,
die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.
2 Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der
Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss IFEG erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Der Kanton gewährleistet die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen,
zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der Behindertenhilfe.
2 Er richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit Behinderung aus. Dazu
werden unter Mitwirkung der Person mit Behinderung der individuelle Bedarf ermittelt sowie die
Leistungen der Behindertenhilfe subjektorientiert auf der Basis von Normkosten abgestuft ausgerichtet
und durch weitere Leistungen ohne individuelle Bemessung ergänzt.
3 Leistungen der Behindertenhilfe werden subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen finanziert. Dabei ist der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
4 Der Kanton stellt sicher, dass keine Person mit Behinderung zur Deckung ihres behinderungsbedingten Bedarfs Sozialhilfe benötigt.

## § 3 {#par_3}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen.
2 Es gilt für:
a) den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt;
b) die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 oder eines Staatsvertrages;
1) SR 831.26.
c) die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Stadt, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
3 Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Stadt durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt im Rahmen
der IVSE.

## § 4 {#par_4}

Personen mit Behinderung
1 Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Personen, welche eine Rente
der Invalidenversicherung beziehen.
2 Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten
keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Personen mit Behinderung.
3 Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie kumulativ:
a) die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert haben und kein Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Integration besteht;
b) gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten;
c) keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur beanspruchen können.
4 Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar
vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der behinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten sich die Leistungen in Art, Dauer und
Umfang auf die Gleichstellung von Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

## § 5 {#par_5}

Begriffe
1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) Soziale Teilhabe: Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein Nachteilsausgleich
in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der behinderungsbedingten Benachteiligung einer Person und ihren Umweltfaktoren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der
Person mit Behinderung angestrebt wird.
b) Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen: Leistungen in anerkannten Wohnheimen und
anderen, ambulant betreuten und selbstständigen Wohnformen sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive
der Freizeitgestaltung.
c) Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur: Leistungen in anerkannten Werk- und
Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in den Bereichen Arbeit und Tagesgestaltung ermöglichen.
d) IFEG-Leistungen: Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten. Leistungen
in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heimangebots möglichen Wohnformen,
Leistungen in Werkstätten umfassen alle im Rahmen eines Werkstattangebots möglichen
Formen von begleiteter Arbeit.
e) Ambulante Leistungen: Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG in selbstständigen Wohnformen erbracht werden sowie anerkannte Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds dienen.

## § 6 II. Leistungen der Behindertenhilfe {#par_6}

Leistungstypen
1 Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwendige Angebote in den
Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie weitere Leistungen, welche die Person mit Behinderung bei der Wahrnehmung dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.
2 Dabei wird unterschieden zwischen:
a) personalen Leistungen an die Person mit Behinderung;
b) nicht personalen Leistungen zu Gunsten der Person mit Behinderung;
c) weiteren Leistungen.
3 Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistungen fest.

## § 7 {#par_7}

Personale Leistungen
1 Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und
persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung.
2 Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mit -
wirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen.
3 Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 8 {#par_8}

Nicht personale Leistungen
1 Nicht personale Leistungen umfassen insbesondere Wohn- und Arbeitsinfrastruktur, Hotellerie, Organisation und Administration im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Leistung zu Gunsten
der Person mit Behinderung.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 9 {#par_9}

Weitere Leistungen
1 Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Personen mit Behinderung
bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unterstützen die Personen mit Behinderung in der
sozialen Teilhabe und ermöglichen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen
ihrem Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.
2 Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der individuellen Unterstützungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und Bildungsangebote.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 10 III. Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug {#par_10}

Individuelle Bedarfsermittlung
1 Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat auf Anmeldung beim zuständigen Departement Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen im Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenversicherung nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
2 Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen Wohnen bzw. Tagesstruktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befristeten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen
Entwicklungsschritt beinhalten.
3 Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von individuell bemessenen Leistungen. Vorbehalten sind vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen.
4 Die Person mit Behinderung wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsermittlung durch weitere Leistungen gemäss § 9 dieses Gesetzes beraten und unterstützt.
5 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regierungsrat vorgegebenen,
fachlich anerkannten Methodik und basiert auf:
a) einer Fremdeinschätzung;
b) einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung; oder
c) einer individuellen Unterstützungsplanung.
6 Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Abs. 5 legt in der Regel die Abklärungsstelle gemäss § 17 dieses Gesetzes den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert diesen und gibt eine Emp -
fehlung an das zuständige Departement ab. Sie kann im Auftrag des zuständigen Departements bei
ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Überprüfungen vornehmen.
7 Das zuständige Departement kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsmethodik.
8 Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die Person mit
Behinderung beantragt werden.
9 Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere einen Mindestbedarf für den Anspruch auf
Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.

## § 11 {#par_11}

Datenerhebung und -aufbewahrung
1 Die Institutionen gemäss IFEG, welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützenden
Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs zwingend notwendigen Personendaten, insbesondere Daten des medizinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2 Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.
3 Das zuständige Departement erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten
und holt überdies die zwingend notwendigen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der
Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein.
4 Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG, die Leistungserbringenden weiterer Leistungen
und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.

## § 12 {#par_12}

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Datenerhebung gemäss §§ 10 und 11 dieses Gesetzes verpflichtet. Sie muss:
a) Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Personen, Stellen
und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur Auskunft autorisieren;
b) Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch haben könnte,
beantragen.
2 Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach und werden diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise wahrgenommen, teilt dies die betreuende
Institution, welche die Fremdeinschätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungserbringende der weiteren Leistungen dem zuständigen Departement mit.
3 Das zuständige Departement entscheidet auf Nichteintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Es muss
die Person mit Behinderung vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Der Person mit Behinderung ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

## § 13 {#par_13}

Wahl der Leistungserbringenden
1 Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung im Wohnsitzkanton sowie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungserbringenden,
wobei
a) bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung oder eines Arbeits-
bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der Leistungserbringenden gemäss § 27
dieses Gesetzes vorausgesetzt wird;
b) die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE zuständigen Kantons dadurch nicht
verändert werden darf.
2 Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG werden die Leistungen umfassend durch
eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der möglichen Leistungserbringenden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.
4 Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im Rahmen der §§ 26 und
27 dieses Gesetzes frei in der Wahl der Leistungserbringenden.

## § 14 {#par_14}

Bewilligung des Leistungsbezugs
1 Die Person mit Behinderung beantragt beim zuständigen Departement die Bewilligung des Leistungsbezugs.
2 Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons
betreffend Kostenübernahme notwendig.
3 Das zuständige Departement prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu
und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.
4 Der Leistungsbezug im Bereich Arbeit kann nur im Rahmen der Rentenstufe der Invalidenversiche -
rung bewilligt werden.
5 Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung
unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Stadt
Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE zuständig war.
Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes.
6 Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem die
Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des
Leistungsbezugs.
7 Personen, die während dem Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenversicherung das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt der Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die
Bewilligung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Rentenberechtigung.

## § 15 {#par_15}

Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz
1 Personen mit Behinderung mit Wohnsitz in einem anderen Kanton im Geltungsbereich der IVSE,
welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton Basel-Stadt beanspruchen wollen, durchlaufen das
Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes.

## § 16 {#par_16}

Mitwirkung beim Leistungsbezug
1 Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewilligten Leistungen mitzuwirken.

## § 17 {#par_17}

Abklärungsstelle
1 Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft eine
fachlich unabhängige Abklärungsstelle.
2 Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.
3 Sofern die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.
IV. Finanzierung der Leistungen
1. Personale und nicht personale Leistungen

## § 18 {#par_18}

Kosten und Vergütung der personalen Leistungen
1 Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch die
Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden
je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen
bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unterschieden werden.
3 Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an
die Leistungserbringenden fest.
4 Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.
5 Der Regierungsrat kann ambulante Leistungen bestimmen, die durch Angehörige gegen Entgelt erbracht werden können. Er regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Abgeltung und Leistungskontrolle unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht.
6 Das zuständige Departement verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

## § 19 {#par_19}

Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen
1 Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Wohnen grundsätzlich durch
die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tagesstruktur unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung dieser Kosten nicht
aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.
3 Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angegli -
chen bzw. angenähert. Diese können nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden.
Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest.
4 Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration gemäss § 8 dieses Gesetzes werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen ermitteln sich anhand von
Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten für nicht personale Leistungen zu Gunsten der
Person mit Behinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.
5 Das zuständige Departement verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

## § 20 {#par_20}

Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen
1 Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur ausgerichtet:
a) im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich von § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes;
b) sobald und solange die Leistungen effektiv bezogen werden; und
c) soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen bezogen
werden können.
2 Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuordnung zu den Lebensbereichen sowie der zeitlichen Beanspruchung.
3 Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. b dieses Geset -
zes nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte
Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen der
Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträgen und Leistungen reduziert.
4 Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages massgebenden Verhältnissen ist von der Person mit Behinderung oder ihrer Vertretung dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 21 {#par_21}

Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit reduzierten Ergänzungsleistungen
1 Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhält und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs bei nicht personalen Leistungen.
2 Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich
sinngemäss nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006.
3 Das zuständige Departement verfügt die Kantonsbeiträge.
4 Die Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 dieses Gesetzes gilt auch bei wesentlichen Änderungen in den
für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages gemäss Abs. 1 massgebenden Verhältnissen.

## § 22 {#par_22}

Rückforderung von Kantonsbeiträgen
1 Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden oder die in Verletzung
der Meldepflicht gemäss §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 dieses Gesetzes unrechtmässig bezogen worden
sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.
2 Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten
hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Masse ab, wie es in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der
Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach der Entrichtung des jeweiligen Kantonsbeitrages.
4 Das zuständige Departement verfügt die Rückforderung.
2. Weitere Leistungen

## § 23 {#par_23}

Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
1 Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
2 Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zu Gunsten der
Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Gesetzes gewähren.
3. Ausserkantonaler Leistungsbezug

## § 24 {#par_24}

Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug
1 Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18-21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 dieses
Gesetzes gelten.
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
3 Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt das zuständige Departement eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an
den innerkantonalen Durchschnittswert fest.
4 Das zuständige Departement erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-Kostenverfahrens.
4. Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG

## § 25 {#par_25}

Planungsbeiträge und Baudarlehen
1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG kann
der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern
das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.
2 Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 Prozent der Planungskosten.
3 Baudarlehen sind zu verzinsen, zurückzuzahlen und betragen höchstens 30 Prozent der Baukosten.
4 Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und dem zuständigen Departement geregelt.
5 Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.

## § 26 V. Anforderungen an Leistungserbringende {#par_26}

Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
1 Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie
a) die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen; und
b) mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete
Entgelt regelt.
2 Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.
3 Für personale Leistungen durch Angehörige, die gegen Entgelt erbracht werden können, kann der Regierungsrat Anforderungen zur Sicherstellung der Qualität festlegen.

## § 27 {#par_27}

Anerkennung
1 Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen an die
Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch institutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen sowie von Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen für mehr als drei Personen mit Behinderung.
2 Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss §
26 dieses Gesetzes:
a) die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform
sinngemäss nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt sind;
b) der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen gewährleistet ist;
c) die Vorgaben des zuständigen Departements insbesondere zu Gewaltprävention,
Freiheitsrechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehalten werden; und
d) für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.
3 Institutionen gemäss IFEG müssen zudem die Bedingungen gemäss der IVSE und ihren ausführenden Richtlinien erfüllen.
4 Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Das zuständige Departement erteilt oder verweigert die Anerkennung.
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 28 {#par_28}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss Art. 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.
2 Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss § 27 Abs. 2 lit. a-c dieses Gesetzes
und der Intensität des Schutzbedürfnisses der Person mit Behinderung.
3 Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Anerkennung entzogen bzw. können Massnahmen bis hin zur Schliessung des Angebots verfügt werden.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 29 {#par_29}

IVSE-Unterstellung von Institutionen gemäss IFEG
1 Ist der Kanton Basel-Stadt Standortkanton einer anerkannten Institution gemäss IFEG, kann er diese
der IVSE unterstellen.
2 Das zuständige Departement erteilt, verweigert und entzieht die IVSE-Unterstellung.

## § 30 {#par_30}

Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss IFEG
1 Institutionen gemäss IFEG mit anderem Standortkanton können anerkannt werden, wenn der
Standortkanton sie der IVSE unterstellt hat.
2 Institutionen gemäss IFEG, welche nicht der IVSE unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn
keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten
ausserkantonalen Institution gemäss IFEG besteht.
3 Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung.
4 Das zuständige Departement erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.

## § 31 {#par_31}

Anforderungen an Leistungserbringende weiterer Leistungen
1 Die Anforderungen an Erbringende weiterer Leistungen werden in der Leistungsvereinbarung geregelt. Diese regelt die Anforderungen an Qualität und Betriebsführung. Sie kann zudem Anforderungen
an die Optimierung der Leistungserbringung enthalten.

## § 32 VI. Bedarfsplanung {#par_32}

Inhalt
1 Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewährleistung des notwendigen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung
dient zudem der Steuerung desselben.

## § 33 {#par_33}

Umsetzung
1 Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung
den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Bedarf und die Kosten für personale und nicht personale Leistungen unter Berücksichtigung des regionalen Angebotes und der Diversität der Bedürfnisse der Personen mit Behinderung.
2 Sie bestimmt auf Grund der Analyse des qualitativen und quantitativen Angebotes und der Nachfrage
den Bedarf an weiteren Leistungen zu Gunsten der Personen mit Behinderung.
3 Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung fest.

## § 34 {#par_34}

Durchführung
1 Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2 Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.
3 Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.

## § 35 {#par_35}

Datenbeschaffung
1 Das zuständige Departement erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.
2 Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihm durch die Institutionen gemäss IFEG und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
3 Weitere für die Bedarfsplanung notwendige, statistische und anderweitig aggregierte Daten werden
ihm in anonymisierter Form vom Statistischen Amt und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der
Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt.

## § 36 {#par_36}

Mitwirkung
1 Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.

## § 37 {#par_37}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfsplanung das Angebot von
Institutionen gemäss IFEG und dessen Vergütung, bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen
Leistungen, deren Vergütung sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.
2 Das zuständige Departement ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen zuständig.

## § 38 VII. Interkantonale Zusammenarbeit {#par_38}

Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft arbeiten im Bereich der Behindertenhilfe zusammen.
2 Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausserhalb des Geltungsbereichs
der IVSE regeln. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinngemäss nach der IVSE.
3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss entsprechender Staatsverträge zuständig.

## § 39 VIII. Verfahrensbestimmungen {#par_39}

Schweigepflicht
1 Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.

## § 40 {#par_40}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben
werden.
2 Für das Einspracheverfahren gemäss Abs. 1 sind die Bestimmungen zum Einspracheverfahren im
ATSG und in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom
11. September 2002 sinngemäss anwendbar.
3 Gegen Einspracheentscheide und gegen alle Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz, die nicht mittels
Einsprache angefochten werden können, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz)
vom 22. Februar 1976 Rekurs erhoben werden.

## § 41 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_41}

Übergangsbestimmungen
1 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieses Gesetzes IFEG-Leistungen im Kanton Basel-Stadt beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels
Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution.
2 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren inner -
halb von maximal zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Das zuständige Departement legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit
Behinderung diesen zu.
3 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe
ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen.
4 Personen mit einer Teilrente der Invalidenversicherung geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes.
5 Auf das Wirksamwerden dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe
für IFEG-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes gemäss IVSE je Institution und Leistungsbereich.
Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.
6 Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind.
7 Vor Wirksamwerden dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung bestehen. Sie werden innerhalb von drei Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Das zuständige Departement legt Phasen
für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.
8 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen 2) (EG/
ELG) vom 11. November 1987[1] wird wie folgt geändert:
2) Abschnitt A vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 18. 2. 1988.
§ 4 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
1 Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis
zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu
berücksichtigen sind.
2 bis Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016.
3 Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergän -
zungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und
Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe (Bau- und Betriebsbeitragsgesetz)
vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es untersteht dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach
Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 05.10.2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.09.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 05.10.2016
