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title: "Richtlinie zum Feuerwehrreglement"
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provisions: 8
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# Richtlinie zum Feuerwehrreglement

## § 1 <strong>*</strong> Alarme durch Brandmeldeanlagen {#art_1}

1
Kostenfolge bei Auslösung durch technische Defekte (unechte Alarme), Fehlmanipulation (z.B. versehentliches oder mutwilliges Betätigen eines Handtasters, sofern kein Ereignis vorliegt / Demontage Rauchmelder / etc.) oder Fahrlässigkeit (z.B. Baustaub / Zigarettenrauch / demolieren eines Sprinklers / etc.):
a)
Beim ersten Alarm:
CHF 1'000.00
b)
Beim zweiten Alarm:
CHF 1'500.00
c)
Bei weiteren Alarmen:
CHF 1'500.00

## § 2 Dienstleistungen der Feuerwehr {#art_2}

1
Dienstleistungen der Feuerwehr sind freiwillige Einsätze ausserhalb des Kernauftrags für gemeindliche Feuerwehren und müssen durch das Feuerwehrkommando genehmigt werden.
2
Der Begünstigte der Dienstleistung übernimmt alle Kosten für Personal und Material; das Feuerwehrkommando kann Ausnahmen zu dieser Regelung beschliessen.
3
Die Ansätze werden in einer durch die Feuerschutzkommission festgelegten Tarifliste definiert und gelten für das jeweilige Kalenderjahr.
4
Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Feuerwehrsekretariat anhand des Einsatzrapports.

## § 3 Meldepflicht {#art_3}

1
Das Feuerwehrkommando ist unverzüglich schriftlich zu informieren bei:
a)
Führerausweisentzug eines Eingeteilten bei den Motorfahrern
b)
gesundheitlichen Einschränkungen
c)
Abwesenheit von mehr als sechs Wochen
d)
Veränderungen bei den Personaldaten - namentlich Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Arbeitgeber

## § 4 Ausschluss {#art_4}

1
Das Feuerwehrkommando kann bei der Feuerschutzkommission den Ausschluss von Angehörigen der Feuerwehr beantragen bei:
a)
Störung des Dienstbetriebes
b)
nicht bestandener Arztuntersuchung
c)
nicht bestandener Grundausbildung
d)
mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben von Kursen und Übungen
e)
sicherheitsrelevanten Suchtproblemen
f)
Erreichen des Pensionsalters

## § 5 Bestand {#art_5}

1
Der Sollbestand der Feuerwehr Steinhausen richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.
2
Für die Aufnahme in die Feuerwehr gelten die folgenden Bedingungen:
a)
der Wohn- oder Arbeitsort muss Steinhausen oder eine angrenzende Gemeinde sein
b)
eine gute körperliche Verfassung und bestandener Arzt-Test
c)
es muss Schweizerdeutsch verstanden werden und es muss eine klare Kommunikation auf Deutsch gewährleistet sein

## § 6 Unentschuldigte Absenz bei obligatorischen Kursen und Übungen {#art_6}

1
Beim Fernbleiben von Übungen ist innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Entschuldigung an das Feuerwehrkommando zu richten.
2
Beim Fernbleiben von Kursen ist eine schriftliche Begründung, gegenbenenfalls ein ärztliches Attest an das Feuerwehrkommando zu richten.
3
Die erste unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung eines Übungssoldes aus, die am Jahresende verrechnet wird. Es erfolgt eine schriftliche Ermahnung durch das Feuerwehrkommando.
4
Die zweite unentschuldigte Übungs-Absenz löst die Ersatzzahlung in der Höhe des doppelten Übungssoldes aus, die am Jahresende verrechnet wird. Es erfolgt eine protokollarische Anhörung des Angehörigen der Feuerwehr und ein schriftlicher Verweis durch das Feuerwehrkommando.
5
Im neuen Kalenderjahr beginnt die Zählung wieder von vorne.
6
Die dritte unentschuldigte Übungs-Absenz löst den Antrag des Feuerwehrkommandos an die Feuerschutzkommission um Ausschluss aus der Feuerwehr aus.
7
Für unentschuldigtes Fernbleiben an Kursen werdn dem Angehörigen der Feuerwehr die Kosten in Rechnung gestellt.

## § 7 Besoldung / Entschädigungen {#art_7}

1
Übungssold:
a)
CHF 43.00 pro Übung
b)
CHF 100.00 pro halbtägige Übung
c)
CHF 200.00 pro ganztägige Übung
2
Einsatzsold:
a)
CHF 43.00 pro Stunde
b)
halbstündige Besoldung nach der ersten Stunde
3
Ölwehrsold:
a)
CHF 45.00 pro Stunde
b)
halbstündige Besoldung nach der ersten Stunde
4
Kurssold:
a)
CHF 150.00 pro halbtägigen Kurs
b)
CHF 300.00 pro ganztägigen Kurs
5
Das Feuerwehrkommando ordnet Aufwendungen, Dienstleistungen und Bereitschaftsdienste an, die wie folgt entschädigt werden:
a)
Dienstleistungen Feuerwehr:
CHF 43.00 pro Stunde
b)
Administrationsarbeiten:
CHF 40.00 pro Stunde
c)
Materialwartstellvertretung:
CHF 40.00 pro Stunde
d)
Bereitschaftsdienst:
1.
pro Werktag (Mo bis Fr):
CHF 80.00
2.
pro Sa, So oder Feiertag:
CHF 120.00

## § 8 Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen {#art_8}

1
Die durch die Beanspruchung von Sachen Dritter im Ernstfall oder bei Übungen entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen.
