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title: "Verfassung des Kantons Zürich"
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# Verfassung des Kantons Zürich

## Art. 1 Kanton Zürich {#art_1}

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Rechtsstaatliche

## Art. 2 Grundsätze {#art_2}

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das
Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

## Art. 3 Gewaltenteilung {#art_3}

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher
Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt
ausüben.

## Art. 4 Zusammenarbeit {#art_4}

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen
Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem
Ausland zusammen.

## Art. 5 Subsidiarität {#art_5}

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr
und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat
und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von
Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls.
Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit
Private sie nicht angemessen erfüllen.

## Art. 6 Nachhaltigkeit {#art_6}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der
Lebensgrundlagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie
einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung
verpflichtet.

## Art. 7 Dialog {#art_7}

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und
Religionen.

## Art. 8 Innovation {#art_8}

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Schutz der

## Art. 9 Menschenwürde {#art_9}

Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Gewährleistung

## Art. 10 der Grundrechte {#art_10}

1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der
Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen
Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die
Grundrechte des kantonalen Rechts.

## Art. 11 Rechtsgleichheit {#art_11}

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung,
der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf
gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche
Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton
und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und
Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu
öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

## Art. 12 Gebärdensprache {#art_12}

Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Formen des

## Art. 13 Zusammenlebens {#art_13}

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe
auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf

## Art. 14 Bildung {#art_14}

1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

## Art. 15 Schulfreiheit {#art_15}

Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch
privater Bildungsstätten ist gewährleistet.

## Art. 16 Petitionsrecht {#art_16}

Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und
innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Zugang zu
amtlichen

## Art. 17 Dokumenten {#art_17}

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.

## Art. 18 Verfahrensgarantien {#art_18}

1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid
mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele

## Art. 19 Sozialziele {#art_19}

1 Die Sozialziele der Bundesverfassung4 sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage
geraten;
b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und
ausserhalb der Familie geschaffen werden;
c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt
gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf
staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht

## Art. 20 Voraussetzungen {#art_20}

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden
wollen, müssen:
a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.

## Art. 21 Zuständigkeit {#art_21}

1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das
Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und

## Art. 22 Wahlrecht {#art_22}

Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen
Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind.
B. Initiativrecht
Gegenstand der

## Art. 23 Initiative {#art_23}

Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes
(Gesetzesinitiative);
c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
d. die Einreichung einer Standesinitiative;
e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung
eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem
Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.
Urheber der

## Art. 24 Initiative {#art_24}

Eine Initiative können einreichen:
a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Form der

## Art. 25 Initiative {#art_25}

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als
ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung
eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als
allgemeine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der
Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Vorprüfung der

## Art. 26 Volksinitiative {#art_26}

Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Zustandekommen der

## Art. 27 Volksinitiative {#art_27}

Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert
sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen
Unterschriften eingereicht wird.

## Art. 28 Gültigkeit {#art_28}

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise
gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
Verfahren bei

## Art. 29 Volksinitiativen {#art_29}

1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert
30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der
allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu
lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Gegenvorschlag

## Art. 30 bei Volksinitiativen {#art_30}

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage,
die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die
gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die
Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative
statt.
Verfahren bei
Behörden- und

## Art. 31 Einzelinitiativen {#art_31}

1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zustande oder findet
die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine
Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
C. Volksabstimmungen
Obligatorisches

## Art. 32 Referendum {#art_32}

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. Verfassungsänderungen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;
c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen
der Kantonsrat nicht zustimmt;
d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der
Kantonsrat nicht umsetzen will;
e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 lit. b) und ihre
Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen
höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Fakultatives

## Art. 33 Referendum {#art_33}

1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum
unterstellt sind;
d. Beschlüsse des Kantonsrates über:
1.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,
2.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000
Franken;
e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die
langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen
haben;
f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des
Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf
Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum);
c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen
Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss
des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur
können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine
ergreifen.
Teil- und

## Art. 34 Variantenabstimmung {#art_34}

1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen:
a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante
gegenüberzustellen;
b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen
abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat
verabschiedete Hauptvorlage.
Art. 356
Konkurrierende

## Art. 36 Vorlagen {#art_36}

Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.

## Art. 37 Dringlichkeitsrecht {#art_37}

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt,
können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung
innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.
D. Rechtsetzung

## Art. 38 Rechtsetzung {#art_38}

1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die
wesentlichen Bestimmungen über:
a. die Ausübung der Volksrechte;
b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und
anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu
einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Demokratisches

## Art. 39 Engagement {#art_39}

1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und
wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten
mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in
Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
WählbarkeitArt. 4011 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz
weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
3 Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das
Gesetz.
4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung
beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.

## Art. 41 Amtsdauer {#art_41}

1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier
Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

## Art. 42 Unvereinbarkeit {#art_42}

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates,
der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle
dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

## Art. 43 Ausstand {#art_43}

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

## Art. 44 Immunität {#art_44}

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt
werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen
Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt
nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt
werden.
Nebenamtliche

## Art. 45 Behördentätigkeit {#art_45}

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.

## Art. 46 Staatshaftung {#art_46}

1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen
des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden
oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit
oder Unterlassung verursacht haben.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den
Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.

## Art. 47 Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit {#art_47}

1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und
Gemeinden von:
a. Staats- und Gemeindepersonal;
b. Behördenmitgliedern;
c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

## Art. 48 Amtssprache {#art_48}

Die Amtssprache ist Deutsch.

## Art. 49 Transparenz {#art_49}

Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage
über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen.
B. Kantonsrat
Funktion und

## Art. 50 Zusammensetzung {#art_50}

1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.

## Art. 51 Wahl {#art_51}

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem
Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt
werden.
3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin
und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Unabhängigkeit

## Art. 52 der Mitglieder {#art_52}

1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Öffentlichkeit
der

## Art. 53 Verhandlungen {#art_53}

Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Zuständigkeit
zur

## Art. 54 Rechtsetzung {#art_54}

1 Der Kantonsrat beschliesst über:
a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
b. Gesetze;
c. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.

## Art. 55 Planung {#art_55}

1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der
staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den
Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.
Finanzbefugnisse
Art. 568 1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:
a. das Budget;
b. den Steuerfuss für die Staatssteuer;
c. die Genehmigung der Staatsrechnung;
d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken,
die öffentlichen Zwecken dienen.
2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken;
c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren
Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen;
d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge
betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge
des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden
Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag
der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.

## Art. 57 Parlamentarische Kontrolle {#art_57}

1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den
Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und
Einsichtsrechte.

## Art. 58 Wahlbefugnisse {#art_58}

Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt
die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor.
Weitere
Aufgaben und

## Art. 59 Befugnisse {#art_59}

1 Der Kantonsrat kann:
a. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Referendum ergreifen;
b. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Er beschliesst über:
a. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den
Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
C. Regierungsrat

## Art. 60 Funktion {#art_60}

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen
und die Beschlüsse des Kantonsrates um.

## Art. 61 Zusammensetzung {#art_61}

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen
Mitgliedern.
2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten
und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.

## Art. 62 Wahl {#art_62}

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig
mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.

## Art. 63 Nebentätigkeit {#art_63}

1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere
bezahlte Tätigkeit ausüben.
2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des
Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des
Regierungsrates angehören.
Stellung gegenüber dem

## Art. 64 Kantonsrat {#art_64}

Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende
Stimme und Antragsrecht.

## Art. 65 Organisation {#art_65}

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der
Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.

## Art. 66 Planung {#art_66}

1 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur
Kenntnis.
Aufgaben bei

## Art. 67 der Rechtsetzung {#art_67}

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren
der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.
Finanzbefugnisse
Art. 688 1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und
die Staatsrechnung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:
a. neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis
4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
Interkantonale

## Art. 69 und internationale Zusammenarbeit {#art_69}

1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.
2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
Leitung der

## Art. 70 Verwaltung {#art_70}

1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und
bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.
2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit
nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Weitere

## Art. 71 Aufgaben {#art_71}

1 Der Regierungsrat:
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
c. vertritt den Kanton nach innen und aussen;
d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf
aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit.
2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

## Art. 72 Notstand {#art_72}

1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder
unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche
Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen
erlassen.
2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat
zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
D. Rechtspflege
Aufgaben und
Stellung der

## Art. 73 Gerichte {#art_73}

1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle,
die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder
geändert werden.
3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten
die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe
der obersten kantonalen Gerichte vor.
Grundsätze
der Gerichtsorganisation
Art. 745 1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.

## Art. 75 Wahl {#art_75}

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte.
Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.
2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die
Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.
Zivil- und Strafrechtspflege
Art. 765 1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei
gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen
Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine
einzige kantonale Instanz zulässt.
2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht
richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
3 . . .

## Art. 77 Verwaltungsrechtspflege {#art_77}

1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch
eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz
sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrechtliche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht
werden müssen.
Öffentlichkeit

## Art. 78 der Entscheide {#art_78}

1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit
bleibt gewahrt.
2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.

## Art. 79 Normenkontrolle {#art_79}

1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen
Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht
verstossen, nicht an.
2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze
können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.
E. Weitere Behörden

## Art. 80 Bezirksbehörden {#art_80}

1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:
a. die Statthalterin oder den Statthalter;
b. den Bezirksrat;
c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie
wählt.
3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz
überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und
der Verwaltung.

## Art. 81 Ombudsstelle {#art_81}

1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet
die Ombudsstelle.
2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der
kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.

## Art. 82 Ständerat {#art_82}

1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach
dem Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der
ganze Kanton.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt
gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.
3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer
beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
7. Kapitel: Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Arten und

## Art. 83 Aufgaben {#art_83}

1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen
Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.
3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Änderung im

## Art. 84 Bestand {#art_84}

1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde
erforderlich.
2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung
der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.
3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden
vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren
Bestrebungen vom Kanton unterstützt.

## Art. 85 Gemeindeautonomie {#art_85}

1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines
Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
Volksrechte in

## Art. 86 der Gemeinde {#art_86}

1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es
sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein
Anfragerecht vor.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag
übersteigen;
b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.
3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich
an der Urne abgestimmt wird.
4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

## Art. 87 Gemeindeorganisation {#art_87}

1 Die Organe der Gemeinde sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
b. der Gemeindevorstand;
c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Quartiere und

## Art. 88 Ortsteile {#art_88}

Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier-
oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.

## Art. 89 Gemeindeordnung {#art_89}

1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der
Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft
sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden

## Art. 90 Grundsätze {#art_90}

1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden
über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung
ihrer Interessen.
Vertragliche

## Art. 91 Zusammenarbeit {#art_91}

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge
von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden
müssen.

## Art. 92 Zweckverbände {#art_92}

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche
Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in
Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie

## Art. 93 in Zweckverbänden {#art_93}

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für
Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen
den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht

## Art. 94 Aufsicht {#art_94}

Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger
kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden
und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen

## Art. 95 Grundsätze {#art_95}

1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten
Trägerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben
notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen,
legen sie deren Finanzierbarkeit dar.

## Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung {#art_96}

1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der
Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben
eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Aufgabenteilung zwischen
Kanton und

## Art. 97 Gemeinden {#art_97}

1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber
wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der
Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder
mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und
entschädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben

## Art. 98 Rechtsgrundlagen {#art_98}

1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die
Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung
hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen
Aufgaben;
b. die Struktur der Organisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben;
c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
e. Aufsicht und Rechtsschutz.

## Art. 99 Kontrolle {#art_99}

1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten
Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben
erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit
der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Öffentliche
Ordnung und

## Art. 100 Sicherheit {#art_100}

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche
Ordnung und Sicherheit.

## Art. 101 Raumplanung {#art_101}

Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens
und die Erhaltung des Lebensraumes.

## Art. 102 Umweltschutz {#art_102}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des
Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu
vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die
Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger
Technologien fördern.
KlimaArt. 102 a9 1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen
internationalen Abkommen. Insbesondere richten sie ihre Massnahmen
darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in
den Bereichen Siedlungsentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und
Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden.
3 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien,
Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Natur- und

## Art. 103 Heimatschutz {#art_103}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und
den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen
Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie
von Naturdenkmälern und Kulturgütern.

## Art. 104 Verkehr {#art_104}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und
für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für
den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.7
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.

## Art. 105 Wasser {#art_105}

1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.

## Art. 106 Energie {#art_106}

1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für
eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.
2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Stoffkreisläufe Art. 106 a10 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen.
2 Sie treffen Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur
Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und
Gütern.
Wirtschaft und

## Art. 107 Arbeit {#art_107}

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung
kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit
von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges
Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Land- und

## Art. 108 Forstwirtschaft {#art_108}

Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft
nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.

## Art. 109 Kantonalbank {#art_109}

Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.

## Art. 110 Wohnen {#art_110}

Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen
Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.

## Art. 111 Sozialhilfe {#art_111}

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen
in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein
Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die
Hilfe zur Selbsthilfe.
Familie, Jugend

## Art. 112 und Alter {#art_112}

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit
mit Privaten:
a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die
Gesellschaft;
c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.

## Art. 113 Gesundheit {#art_113}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende
und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.

## Art. 114 Integration {#art_114}

1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben
der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung
und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im
Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.

## Art. 115 Bildungswesen {#art_115}

Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen,
das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten
des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und
berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
Öffentliche

## Art. 116 Schulen {#art_116}

1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens
verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.

## Art. 117 Privatschulen {#art_117}

1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die
öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen
von öffentlichem Interesse sind.

## Art. 118 Hochschulen {#art_118}

Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende
Lehre und Forschung an Universität und anderen Hochschulen.
Berufs- und

## Art. 119 Weiterbildung {#art_119}

1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung
und die Erwachsenenbildung.

## Art. 120 Kultur {#art_120}

Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die
Kunst.

## Art. 121 Sport {#art_121}

Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
9. Kapitel: Finanzen

## Art. 122 Grundsätze {#art_122}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden
Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen
Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der
Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und
Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten
besondere Beachtung geschenkt.

## Art. 123 Haushaltsgleichgewicht {#art_123}

1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte
mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen
Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Aufgaben- und

## Art. 124 Finanzplanung {#art_124}

1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und
deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der
geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.

## Art. 125 Steuern {#art_125}

1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte
Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Weitere

## Art. 126 Abgaben {#art_126}

1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung
weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere:
a. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
b. die Grundsätze der Bemessung;
c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

## Art. 127 Finanzausgleich {#art_127}

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden
getragen.

## Art. 128 Lastenausgleich {#art_128}

1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein
grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz
dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben
ein Mitspracherecht.
Prüfung der

## Art. 129 Finanzhaushalte {#art_129}

1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des
Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche

## Art. 130 Körperschaften {#art_130}

1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische
Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach
rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht;
b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und
die Auflösung von Kirchgemeinden.
3 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;
b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
c. die staatlichen Leistungen;
d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen
und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen
Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
Weitere

## Art. 131 Religionsgemeinschaften {#art_131}

1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die
Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde
vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen
Autonomie der Religionsgemeinschaften:
a. die Wirkungen der Anerkennung;
b. die Aufsicht.
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung

## Art. 132 Grundsätze {#art_132}

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise
geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.

## Art. 133 Teilrevision {#art_133}

Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die
Einheit der Materie gewahrt werden.

## Art. 134 Totalrevision {#art_134}

1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative
oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der
Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk
gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Übergangsbestimmungen

## Art. 135 Inkrafttreten {#art_135}

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April
1869 ist aufgehoben.
Umsetzung der

## Art. 136 Verfassung {#art_136}

Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Weitergeltung
bisheriger

## Art. 137 Rechtsakte {#art_137}

Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben
in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser
Verfassung.
Grundrechte

## Art. 138 und Rechtspflegeverfahren {#art_138}

1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um
a. die Grundrechte gemäss den Art. 11 Abs. 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Art. 76, 77
und 79 Abs. 2 anzupassen.
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen
Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend
gemacht werden.

## Art. 139 Initiativrecht {#art_139}

1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die
Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative,
so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.

## Art. 140 Volksabstimmungen {#art_140}

1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 4 Satz 1 das
Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht
bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Kausalhaftung

## Art. 141 von Privaten {#art_141}

Art. 46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.

## Art. 142 Behörden {#art_142}

1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der
Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf
eine volle Amtsdauer.

## Art. 143 Gemeinden {#art_143}

1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht
und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der
Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).

## Art. 144 Zweckverbände {#art_144}

Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ-
und das Referendumsrecht nach Art. 93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts-
und Statutenordnung.

## Art. 145 Kirchen {#art_145}

1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur
gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.
2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den
Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die
Bestimmungen des Gemeindegesetzes3.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131)
Hat der Kantonsrat vor Inkraftsetzung dieser Verfassungsänderung
eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige
Recht.
1 OS 60, 185.
2 Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2005
(BBl 2006, 341; OS 61, 11).
3 LS 131.1.
4 SR 101.
5 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010 (OS 65, 696; ABl 2009, 1489). In
Kraft seit 1. Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom
29. September 2011 (BBl 2011, 7619).
6 Aufgehoben durch Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131; ABl 2011, 3157).
In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 24. September 2014 (BBl 2014, 7859).
7 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 2017 (OS 73, 5; ABl 2016-02-05). In
Kraft seit 1. Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 17. September 2018 (BBl 2018, 6287).
8 Fassung gemäss Änderung vom 17. August 2020 (OS 76, 371; ABl 2019-05-03).
In Kraft seit 1. Januar 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2022 (BBl 2022, 780).
9 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 457; ABl 2021-04-30).
In Kraft seit 1. November 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 6. März 2023 (BBl 2023, 724).
10 Eingefügt durch Änderung vom 31. Januar 2022 (OS 78, 123; ABl 2020-12-24).
In Kraft seit 1. April 2023. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 20. September 2023 (BBl 2023, 2331).
11 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2023 (OS 79, 191). In Kraft seit
1. Juli 2024. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 4. April
2025 (BBl 2025, 996).
