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title: "Statut Dr. Rudolf Stüssi-Fonds"
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provisions: 1
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# Statut Dr. Rudolf Stüssi-Fonds

## text {#text}

ürtgerneinde glarLJs
Etildung und Färnilie
Statut "Dr. Rudolf Stüssi-Fonds"
1 Entstehung
Der Fonds wurde aus den Zuwendungen und dem Erbe von Alt-Ständerat Dr. Rudolf Stüssi, Glarus, an
die damalige Schulgemeinde Glarus-Riedern (ab 1. Januar 2011: Schule Glarus) gebildet.
2 Zweck
Die Zwecke des Fonds sind
? die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiter"t durch Gewährung
von Stipendien sowie durch Beiträge an die Druckkosten wissenschaftlicher Publikationen und an
den Ankauf und dergleichen, wobei Arbeiten, welche ein glarnerisches Thema betreffen, zu
bevorzugen sind;
b. die Finanzierung echter Bedürfnisse der Schule Glarus. Für solche Bedürfnisse dürfen nur Beiträge
geleistet werden, wenn keine gesetzlichen oder ahderweitigen Mittel vorhanden sind;
c. die Verleihung von Ehrengaben für bedeutende Leistungen auf dem Gebiet der Forschung, der
Wissenschaft oder der Kunst.
3 Erhaltung des Fondskapitals
Für die Zwecke des Fonds ist nur der jährliche Fondsertrag zu verwenden. Das Fondskapital ist
unangetastet zu belassen.
4 VerwendbarerFondsertrag
Für die Zwecke gemäss 4rtf .2lit. a, b und c stehen jährlich drei Viertel des Fondsertrags zur Verfügung.
Soweit Teile des Betriebsergebnisses nicht benötigt werden, sind sie zum Kapital oder vorübergehend
dem Konto (verwendbare Erträgnisse" zuzuschlagen.
5 Kapitalisierung
Der restliche Viertel des Fondsertrags ist zu kapitalisieren.
6 Ehrengaben
a. Ehrengaben gemäss Zrtf .2lil. c können nur an Personen verliehen.werden, welche die Schule(n) in
Glarus besuchen oder besucht haben. Einer Person kann eine Ehrengabe nur einmal verliehen
werden.
b. Die Höhe der Ehr:engabe wird durch die Gemeindevertretung gemäss Ziff. 7 bestimmt, Eine
Ehrengabe soll den Betrag von CHF 10'000.- nicht übersteigen.
c. Die Verleihung der Ehrengabe erfolgt in angemessenem öffentlichem oder schulischem Rahmen
und ist mit einer kurzen Laudatio zu verbinden.
7 Vertretung und Entscheid über die Mittelverwendung
Das Präsidium der Bildungskommission und die Departementsleitung <Bildung und Familie> vertreten
die Gemeinde Glarus im Dr. Rudolf Stüssi-Fonds.
Sie entscheiden gemeinsam und im Rahmen des Fondszwecks über die Verwendung der verfügbaren
Fondsmittel.
Bei ihren Entscheiden berücksichtigen sie die lnteressen der Schule Glarus und stellen die
zweckgebundene Venvendung der Fondsmittel sicher.
8 Rechnungslegung
Die Fondsrechnung ist jährlich mit der Gemeinderechnung zu publizieren.
9 Vollzug
Der Vollzug dieses Statuts obliegt dem Präsidium der Bildungskommission und der
Departementsleitung "Bildung und Familie" als Vertretung der Gemeinde im Dr. Rudolf Stüssi-Fonds.
Die administrative Abwicklung erfolgt durch die zuständige Verwaltungseinheit der Gemeinde.
1O Anderungen des Statuts
Anderungen dieses Statuts erfolgen durch das nach der Gemeindeordnung und dem übrigen
übergeordneten Recht zuständige Organ der Gemeinde Glarus.
Die testamentarischen Bestimmungen des Stifters bleiben vorbehalten.
1 1 lnkrafttreten
Dieses Statut ersetzt das Statut des Dr. Rudolf Stüssi-Fonds vom 3. Dezember 2009 und tritt
rückwirkend auf den 1. August 2026 in Kraft.
Präsidium ssron itung DBF:
Ren6 Schönfelder M Schifferle
Glarus, 17. September 2026
