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title: "Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer"
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# Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

## Art. 1 {#art_1}

Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.

## Art. 2 und 3 {#art_2_3}

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).

## Art. 3a–3c {#art_3_a_3_c}

Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019 (AS 2019 3069). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).

## Art. 4 und 5 {#art_4_5}

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).

## Art. 6 {#art_6}

Die Steuer wird rückerstattet auf:
a. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;
b. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.

## Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs {#art_7}

1 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 10 Prozent aus Benzin und zu 90 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und erneuerbare Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.
2 Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,1] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,9].
3 Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 753).

## Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer {#art_8}

1 Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:
a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
e. Obst- und Beerenplantagen;
f. Obst- und Forstbaumschulen;
g. Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
i. Wald;
j. Chinaschilf;
k. Schnittblumenkulturen.
2 Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:
Faktor
a. Wiesland:
– extensiv genutzt
0,7
– anderes
1,0
b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden
0,3
c. offenes Ackerland
1,7
d. Rebland
2
e. Obst- und Beerenplantagen
1,5
f. Obst- und Forstbaumschulen
1,5
g. Gemüseland
4,5
h. Streueflächen
0,3
i. Wald
0,15
j. Chinaschilf
1
k. Schnittblumenkulturen
3

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
2 Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:
a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
3 Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:
a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;
b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;
d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
2 Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

## Art. 11 {#art_11}

1 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
2 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

## Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_12}

Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
[AS 1997 48; 2001 3383; 2002 3647; 2006 3929; 2007 1819, 2697; 2008 693; 2010 3211; 2011 5639]

## Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses {#art_13}

…
Die Änderung kann unter AS 2013 4489 konsultiert werden.

## Art. 14 {#art_14}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
