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title: "Privater Gestaltungsplan Stadion Letzigrund Gemeinderatsbeschluss"
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# Privater Gestaltungsplan Stadion Letzigrund Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Der Gestaltungsplan «Stadion Letzigrund» schafft die Voraussetzungen für die Realisierung und den Betrieb eines multifunktionellen Stadions und weiterer Anlagen für Sport und Entertainment samt zugehörigen Aussen- und Infrastrukturanlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile und Geltungsbereich
1Der private Gestaltungsplan im Sinne von § 83 und § 85 ff Planungs- und Baugesetz setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:2000 zusammen.
2Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Areal
«Stadion Letzigrund» zwischen Badener-, Herdern-, Basler-
und Hardgutstrasse umfassend das Grundstück Kat.-Nr.
AL 8141.

## Art. 3 {#art_3}

Vorgehendes und ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung sowie der
Verordnung über Fahrzeugabstellplätze im Planungsgebiet keine Anwendung.
4Die Wirkung der Baulinien im Gestaltungsplangebiet ist während der Geltung dieses Gestaltungsplans suspendiert.

## Art. 4 {#art_4}

Teilgebiete
Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete gegliedert:
A: Stadion
B: Baubereich Badenerstrasse
C: Aussenspiel- und Infrastrukturbereich

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_5}

Äussere Abmessungen
1Der Gebäudemantel ist durch die im Plan eingetragenen Mantellinien und die Gebäudehöhe bestimmt.
2Die Gebäudehöhen dürfen im Teilgebiet A die Kote von
425 m ü. M. und in den Teilgebieten B und C von 422.5 m ü. M.
nicht überschreiten.
3Im Teilgebiet A dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über
den Gebäudemantel hinausragen ausser:
a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten
Profilwinkel von 45°;
b) technische Anlagen wie Beleuchtungsanlagen, Kamine,
Abluftrohre, gebäudetechnische Geräte, Liftaufbauten,
Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und
dergleichen;
c) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Dachvorsprünge,
Beschattungs- und Windschutzvorrichtungen bis höchstens
4 m; Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen etc. jedoch höchstens auf 1/3 der betreffenden Fassadenlänge. All diese Vorsprünge haben einen
Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten;
d) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr;
e) permanente oder temporäre Betriebsanlagen wie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle,
Verpflegungs- und Verkaufsstände, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;
f) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen;
g) Einzelne unterirdische Kleinbauten und Gebäudeteile;
h) Stützmauern.
4Im Teilgebiet B dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über
den Gebäudemantel hinausragen ausser:
a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten
Profilwinkel von 45°;
b) technische Anlagen wie Beleuchtungsanlagen, Kamine,
Abluftrohre, gebäudetechnische Geräte, Liftaufbauten,
Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und
dergleichen;
c) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Dachvorsprünge,
Beschattungs- und Windschutzvorrichtungen bis höchstens
1.5 m; Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen etc. jedoch höchstens auf 1/3 der betreffenden Fassadenlänge. All diese Vorsprünge haben einen
Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten;
d) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr;
e) permanente oder temporäre Betriebsanlagen wie Einrichtungen für den Ticketverkauf und die Zutrittskontrolle,
Verpflegungs- und Verkaufsstände, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;
f) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen;
g) Stützmauern.
5Im Teilgebiet C dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über
den Gebäudemantel hinausragen ausser:
a) Dächer und Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem an der Gebäudehöhe angelegten
Profilwinkel von 45°;
b) Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr;
c) permanente oder temporäre Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge und dergleichen;
d) einzelne unterirdische Kleinbauten und Gebäudeteile;
e) Stützmauern;
f) Sport- und Freizeitanlagen sowie die deren Betrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen, wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen und dergleichen.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzweise
1In den Teilgebieten A und B sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Sport- und Freizeitnutzungen gemäss der Zweckbestimmung dieses Gestaltungsplanes;
b) die dem Stadionbetrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen usw. sowie Einrichtungen für den Ticketverkauf und
die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände,
Zeltbauten, Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge etc., Fussgängeranlagen, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;
c) Wohnnutzungen;
d) mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen.
2Im Teilgebiet C sind folgende Nutzungen zulässig:
a) offene Sport- und Freizeitanlagen;
b) die dem Stadionbetrieb dienenden permanenten oder temporären Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünenstufen, Ballfangeinrichtungen, Spielerbänke, Beleuchtungsanlagen usw. sowie Einrichtungen für den Ticketverkauf und
die Zutrittskontrolle, Verpflegungs- und Verkaufsstände,
Zeltbauten, Stellplätze für Logistik-, Medien- und Einsatzfahrzeuge etc., Fussgängeranlagen, Entsorgungs- und Veloabstelleinrichtungen und dergleichen;
c) Gebäude für Sport, Kultur und Freizeit während maximal
6 Monaten jährlich.
3Im Gestaltungsplangebiet sind Verkaufsnutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Warenhäuser etc., die einen dauernden intensiven motorisierten Individualverkehr erzeugen,
nicht zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

Lärmschutz
1Im Planungsgebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
2Die Anzahl Open-Air-Konzerte mit Einsatz von mobilen Verstärker- und Lautsprecheranlagen ist auf maximal vier pro Jahr
beschränkt. Über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren kann
im begründeten Einzelfall maximal ein zusätzliches Open-Air-
Konzert bewilligt werden. Open-Air-Konzerte erfordern eine
spezielle Veranstaltungsbewilligung.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung
1Die maximale anrechenbare Geschossfläche in allen Geschossen beträgt 35 000 m2.
2Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen jene Räume in allen Geschossen, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem
dauernden Aufenthalt dienen oder dazu verwendet werden
können, unter Einschluss der dazugehörigen inneren Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.
Nicht dazu zählen in den Teilgebieten A und C die Spielfelder,
weitere offene Flächen für den Spielbetrieb, Tribünen, offene
Erschliessungsflächen, Konstruktionsräume unter Tribünen und
temporäre Bauten sowie jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude für Sport, Kultur und Freizeit.

## Art. 9 {#art_9}

Geschosszahl
Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen des
PBG frei.

## Art. 10 {#art_10}

Abstände
1Es darf ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die
Mantellinie gebaut werden.
2Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden.

## Art. 11 {#art_11}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
2Jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude sowie temporäre Gebäude unterliegen nicht diesen erhöhten Anforderungen.

## Art. 12 C. Verkehrserschliessung und Parkierung {#art_12}

Erschliessung
1Die Erschliessung für den Langsamverkehr (Fuss- und Zweiradverkehr) ist auf die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
resp. auf die angrenzenden Fuss- und Radwege auszurichten
und erfolgt ab Basler-, Herdern- und Badenerstrasse.
2Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Bereichen ab Basler-, Herdern- und Badenerstrasse.
3Für Anlieferungen und Notzufahrten sind Zu- und Wegfahrten
von bzw. zur Basler-, Herdern- und Badenerstrasse auch ausserhalb der Erschliessungsbereiche für den motorisieren Individualverkehr zulässig.
4Über die Badenerstrasse dürfen nebst logistischen Bedürfnissen maximal 40 Abstellplätze für Personenwagen erschlossen
werden. Einfahrten und Ausfahrten sind nur als Rechtsabbieger
zulässig.

## Art. 13 {#art_13}

Parkierung
1Für den Dauerbetrieb sind im gesamten Gestaltungsplangebiet
mindestens 100 Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge erforderlich und maximal 200 zulässig. Für den Veranstaltungsbetrieb darf im Gestaltungsplangebiet die Zahl der
Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge auf maximal 250 erhöht werden.
2Für den Dauerbetrieb dürfen maximal 25 Abstellplätze für Personenwagen oder Nutzfahrzeuge oberirdisch angeordnet werden.
3Für Velos und Mofas sind für den Dauerbetrieb mindestens
100 sichere und gut zugängliche Abstellplätze in Eingangsnähe
anzubieten. Deren Ausstattung bestimmt sich nach dem Merkblatt des Tiefbauamtes der Stadt Zürich vom 29. Februar 1996,
rev. 23. März 1998.
4Die bei Veranstaltungen darüber hinaus erforderlichen bzw.
zulässigen Parkplätze für Zweiräder, Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Reisecars werden ausserhalb des Gestaltungsplangebietes temporär durch Mehrfachnutzung bestehender
Anlagen bereitgestellt. Genaueres regelt die jeweilige Veranstaltungsbewilligung aufgrund eines Verkehrs- und Parkierungskonzeptes.

## Art. 14 {#art_14}

Verkehrliche Veranstaltungsorganisation
1Für die verschiedenen Veranstaltungskategorien sind Verkehrs- und Parkierungskonzepte als Grundlage für die jeweilige
Veranstaltungsbewilligung auszuarbeiten.
2Dabei ist für Veranstaltungen mit mehr als 20 000 Besuchenden die Verfügbarkeit von mindestens 1000 Abstellplätzen für
Personenwagen ausserhalb des Gestaltungsplangebietes
nachzuweisen.

## Art. 15 D Ökologie und Energie {#art_15}

Ökologischer Ausgleich
1Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf den ökologischen
Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und
Heimatschutzverordnung zu optimieren.

## Art. 16 {#art_16}

Energie
1Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten.
2Jährlich bis maximal 6 Monate befristete Gebäude sowie temporäre Gebäude unterliegen nicht diesen erhöhten Anforderungen.

## Art. 17 E. Schlussbestimmungen {#art_17}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion am 12. Mai 2005; In-Kraft-Setzung auf den
21. Mai 2005.
B 6 m
C
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit
ist der Plan 1:2000 vom 10.12.2004
50 m
Teilgebiet A
AL 8141
A
100 m
Grenzpunkt mit Höhenangabe
Teilgebiet B
Mantellinie
Geltungsbereich
Teilgebiet C
Bereich Nebenerschliessung
Bereich Haupterschliessung MIV
Baulinie (bestehend)
Generalplanerteam
c/o Bétrix & Consolascio Architekten
Seestrasse 78
8703 Erlenbach
Stadion Letzigrund
Privater Gestaltungsplan
Mst. 1/20000 10m 20m 50m
Gebäudehöhe 425.00 M.ü.M.
Gebäudehöhe 422.50 M.ü.M.
Gebäudehöhe
422.50 M.ü.M.
408.03
407.88
409.53
406.21
409.37
408.22
