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title: "Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf"
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provisions: 13
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# Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf

## Art. 1 {#art_1}

1 Durch diesen Beschluss wird unter dem Namen «Stiftung Altenryf» eine öffentlich-rechtliche kantonale Anstalt gegründet.
2 Die Stiftung hat zum Zweck, für den Unterhalt der Gebäude des ehemaligen
Klosters Altenryf, die im Grundbuch der Gemeinde Posieux aufgeführt sind,
zu sorgen, einschliesslich des Umschwungs, bestehend aus Hof, Gärten, Wiesen, Obstgärten, Plätzen und Einfriedungsmauern der Artikel 168a, 168b,
169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183,
184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194.

## Art. 2 {#art_2}

1 Von der Errichtung der Stiftung an ist der Staat Freiburg dadurch, dass das
Eigentum an den genannten Liegenschaften auf die Stiftung übergeht, mit
Zustimmung der Diözesanbehörde von der Unterhaltspflicht befreit, die natürlicherweise dem Eigentümer zukommt und die durch die Artikel 7 (Kirche) und 8 (andere Gebäude) der mit der Diözesanbehörde abgeschlossenen
Konvention vom 26. November 1867 betreffend die Verwendung der Klostergüter von Altenryf und der Augustiner ausdrücklich dem Staat auferlegt
wurde.
Errichtung der Stiftung Altenryf – B 191.23.31
2 Die Befreiung von der Unterhaltspflicht dauert so lange, als die
Gemeinschaft der Zisterzienser, die zur Zeit die Klostergebäude von Altenryf
bewohnt, in Altenryf bestehen bleibt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Um die Unterhaltspflicht auf die Stiftung zu übertragen und um der Stiftung
zu ermöglichen, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, hat der Grosse Rat
des Kantons Freiburg ihr anlässlich ihrer Errichtung die Liegenschaften übertragen, die laut den vom Büro des 1. Grundbuchkreises ausgestellten Auszügen vom 14. April 1966, 8.30, 8.45, 9.00 und 10.00 Uhr, vom 15. April 1966,
8.00 Uhr, und vom 12. Dezember 1966, 11.15 Uhr, im Grundbuch der
Gemeinden Posieux und Arconciel wie folgt eingetragen sind 1):
I. Grundbuch der Gemeinde Posieux
A. Klostergebäude mit Umschwung zwischen der Umfriedungsmauer und der Saane ...
B. Angrenzendes Kulturland ...
C. Wälder ...
II. Grundbuch der Gemeinde Arconciel
A. Gut «La Souche» ...
B. Wälder ...

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stiftung stellt der Gemeinschaft der Zisterzienser von Altenryf die in
den Artikeln 1 und 3 Ziff. I. A. aufgezählten bebauten und unbebauten Liegenschaften unentgeltlich zur Verfügung, damit sie diese unwiderruflich als
Nutzniesser benützen kann.
2 Das sogenannte «angrenzende» Kulturland (Art. 3 Ziff. I. B.) und das Gut
«La Souche» (Art. 3 Ziff. II. A.) werden der Klostergemeinschaft ebenfalls
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3 Die Bedingungen für diese Überlassungen können, wenn nötig, in einem
Abkommen festgehalten werden.
4 Die Gemeinschaft der Zisterzienser ihrerseits übernimmt, ohne jegliche Entschädigung, die Auslagen für die Seelsorge und den Gottesdienst.
1) Die Bestimmungen, welche die der Stiftung übertragenen Liegenschaften aufzählen, sind hier
nicht wiedergegeben.

## Art. 5 Errichtung der Stiftung Altenryf – B 191.23.31 {#art_5}

1 Die an die Stiftung übertragenen Wälder sind weiterhin öffentliche Wälder
im Sinne von Artikel 4 des Forstgesetzbuches des Kantons Freiburg vom 5.
Mai 1954.
2 Vorbehalten bleiben die Lieferungen von Nutzholz für den Unterhalt der
Gebäude und von Brennholz für die Bewohner dieser Gebäude.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stiftung wird durch einen aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten
Stiftungsrat verwaltet, in dem der Staat Freiburg und die «Vereinigung der
Freunde von Altenryf» mit drei vom Staatsrat für die Dauer von fünf Jahren
bezeichneten Mitgliedern vertreten sind.
2 Der Vertreter der «Vereinigung der Freunde von Altenryf» wird vom
Staatsrat unter zwei Mitgliedern der Vereinigung ausgewählt, die ihm vom
Vorstand der Vereinigung vorgeschlagen werden.
3 Die begünstigte Gemeinschaft ihrerseits ist darin mit zwei Mitgliedern vertreten, die gemäss interner Regelung ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren
bezeichnet werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stiftungsrat hat das Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Verfügungsrecht. Er kann jedoch nicht ohne die Bewilligung des Grossen Rates über die
zur Dotation (Art. 3) gehörenden Immobilien verfügen.
2 Er kann nicht über bewegliche, künstlerisch oder historisch wertvolle Gegenstände (sollten sie es durch Abtrennung geworden sein) ohne Bewilligung
des Grossen Rates verfügen.
3 Für die Renovation des Klostergebäudes und der Kirche kann der Stiftungsrat über einen Betrag von 850'000 Franken verfügen, den der Staat aufgrund
von Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Dekretes des Grossen Rates bereitstellt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er erlässt sein internes Reglement.
2 Er sorgt dafür, dass eine genaue und vollständige Buchhaltung geführt wird.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stiftungsrat erstellt das Ausführungsprogramm der auf mehrere Jahre
zu verteilenden Renovationsarbeiten und unterbreitet dieses mit Kostenvoranschlag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt (die Direktion).
Errichtung der Stiftung Altenryf – B 191.23.31
2 Er unterbreitet der Direktion in regelmässigen Abständen den Voranschlag
für die Wiederaufbau-, Renovations- und die grösseren Reparaturarbeiten zur
Genehmigung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Jahresrechnung der Stiftung wird bis und mit dem Jahr, das auf die letzte Zahlung von 100'000 Franken (Art. 6 des Dekrets) folgt, vom Finanzinspektorat geprüft.
2 Nachher wird sie jährlich von zwei Revisoren, die vom Stiftungsrat ausserhalb der begünstigten Gemeinschaft und der «Vereinigung der Freunde von
Altenryf» auszuwählen sind, geprüft und revidiert.

## Art. 11 {#art_11}

1 Aufgrund dieser Bestimmungen verfügt die Gemeinschaft der Zisterzienser,
die das Stabilitätsgelübde des hl. Benedikt abgelegt haben, über eine Grundlage für ihre materielle Existenz, die sie zum grösstmöglichen Nutzen und
Frommen für ihr Dasein und für ihre geistliche Ausstrahlung fruchtbar und
vielfältig gestalten möge.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Bedingungen, unter denen der Staat als Stifter die Stiftung auflösen
kann, sind in Artikel 8 des Dekrets des Grossen Rates vom 22. November
1966 geregelt. 2)

## Art. 13 {#art_13}

1 Mitteilung an:
...
2) Der Artikel 8 dieses Dekrets hat die folgende Fassung: «1) Sollte die klösterliche
Gemeinschaft, die zur Zeit die Gebäude des Klosters Altenryf besiedelt, eingehen, aus irgendeinem Grunde aufgehoben werden oder die Örtlichkeiten verlassen, so verliert sie die Eigenschaft als Nutzniesserin und kann weder gegenüber dem Staat Freiburg noch gegenüber der
Stiftung irgendwelche Rechtsansprüche geltend machen, dies unbeschadet des Rückfallsrechtes an den Staat, das Gegenstand einer Klausel des Beschlusses zur Stiftungserrichtung bilden
wird. 2) In diesen Fällen kann der Staat als Stifter aus eigenem Ermessen und ohne Einholung
der Zustimmung von irgendwem die Stiftung auflösen; die Grundstücke und Gebäude, deren
Eigentümerin sie ist, gehen an den Staat zurück ohne irgendwelche Entschädigung an wen es
auch sein möge.»
Errichtung der Stiftung Altenryf – B 191.23.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.12.1966 Erlass Grunderlass 27.12.1966 -
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
18.02.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.12.1966 27.12.1966 -
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
