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title: "SMOG-Verordnung"
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provisions: 8
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# SMOG-Verordnung

## § 1 Koordination {#par_1}

Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer
Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regionen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit
den interessierten kantonalen Stellen sicher.

## § 2 Informationsstufe und Interventionsstufen {#par_2}

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle
überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei
Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht.
Schadstoff Schwellenwerte der Stufen
Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II
Feinstaub (PM10)
Tagesmittelwert 75 μg/m3 100 μg/m3 150 μg/m3
Ozon (O3)
max. Stundenmittelwert 180 μg/m3 – –
Massnahmen

## § 3 der Informationsstufe {#par_3}

1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Baudirektion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und
die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.
Verbote der

## § 4 Interventionsstufen {#par_4}

1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten
Gebiet verboten,
a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren
Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind
Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit
dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
713.12 SMOG-Verordnung
b. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und
Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet
zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft
dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die
nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5
3 Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.

## § 5 Verkehrsbeschränkungen {#par_5}

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirektion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach
Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583
anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art,
Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheitsdirektion.

## § 6 Kontrolle {#par_6}

Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung
der Massnahmen.
Aufhebung der
Verbote und

## § 7 Massnahmen {#par_7}

Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m3 für Feinstaub (PM10)
nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und
die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung
darüber.

## § 8 Vorbereitungen {#par_8}

Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die
Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam
umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Inkrafttreten § 9. § 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen
treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 462; Begründung siehe ABl 2006, 1669.
2 LS 810.1.
3 SR 741.01.
4 SR 814.01.
5 Inkrafttreten 1. Januar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
