---
title: "Fischereigesetz"
id: 21e47555-4fd4-4deb-aeed-4556c1ecab44
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "923.11"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/923.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/21e47555-4fd4-4deb-aeed-4556c1ecab44
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19558/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 65b18e1433c7e6831bdd7f671a8ed918d1e0c75bb90ce32aa3d8f456f9e0df41
provisions: 70
---

# Fischereigesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,
a die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse
und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern
oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
b bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren
Lebensräume zu schützen,
c eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten,
d das Fischereiregal des Kantons zu regeln und
e die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die
Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen
und Varietäten.
1) SR 923.0
2) SR 210
3) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-110
923.11 2
3 Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische
Eingriffe.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2 Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder
Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
3 Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte
verwendet.
4 Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.
5 Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeine Pflicht der Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion zusammen. *
2 Schutz und Nutzung
2.1 Grundsatz

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er
a Schutz- und Schongebiete schafft;
b Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und
Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen
und Krebsen dienen;
c Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt;
3 923.11
d geeignete Lebensräume wiederbesetzt;
e einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;
f eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert
und
g eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.
2.2 Schutzvorschriften

## Art. 6 {#art_6}

Erhaltung der Arten und Rassen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann
zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen
und Fischereiverbote erlassen. *
2 Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt
deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

## Art. 7 {#art_7}

Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
1 Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für
die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn
a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;
b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder
c die Artenvielfalt erhöht wird.
2 Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit
mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und
der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle. *
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz,
WBG)4).

## Art. 8 {#art_8}

Technische Eingriffe
1. Grundsatz
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren
Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den
Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
4) BSG 751.11
923.11 4
2 Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur
Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten. *
3 Gleiches gilt für Projekte betreffend
a Meliorationen,
b Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,
c Kies- und Wasserentnahmen und
d andere erhebliche Eingriffe.

## Art. 9 {#art_9}

2. Zuständigkeit
1 Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion. *
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes

## Art. 10 vom 21. März 1994 (KoG)5). * {#art_10}

Sanierungsmassnahmen
1 Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss
Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei6) anordnen.
2 Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

## Art. 11 {#art_11}

Durchführung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet
die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen. *

## Art. 12 {#art_12}

Ersatzvornahme
1 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen
oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der
Pflichtigen an.
5) BSG 724.1
6) SR 923.0
5 923.11

## Art. 13 {#art_13}

Schutz vor Beeinträchtigungen
1 Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode
nicht beeinträchtigt werden.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion Ausnahmen bewilligen. *
3 Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.

## Art. 14 {#art_14}

Sportliche Aktivitäten
1 In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von
sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer,
der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.
2.3 Ausübung der Fischerei

## Art. 15 {#art_15}

Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits
die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
2 Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass
unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und
ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Schongebiete
1 Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.
2 Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.
3 Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Einschränkungen
1 Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten
Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.
923.11 6
2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger
weit gehende Einschränkungen erlassen. *
3 Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Sorgfaltspflichten
1 Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig
verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

## Art. 19 {#art_19}

Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere
1 Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht
unterstellt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Uferbegehung
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu
begehen und zu betreten.
2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen
nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
3 Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

## Art. 21 {#art_21}

Neubauten, Zutrittsverbote
1 Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung
der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer
Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.
3 Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit
Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlassen werden. *
7 923.11

## Art. 22 {#art_22}

Wettfischen
1 Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten.
2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

## Art. 23 {#art_23}

Grundsatz
1 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und
nachhaltigen Ertrag auszurichten.

## Art. 24 {#art_24}

Sonderfänge
1 Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie
der Bestände kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich *
a zur Laichgewinnung,
b zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,
c zur Bekämpfung von Krankheiten,
d zur Bestandesregulierung,
e zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe,
f zur Grundlagenbeschaffung,
g zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
h zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und
Krebse sowie
i im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

## Art. 25 {#art_25}

Besatz
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt
jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der
einzusetzenden Besatzfische und -krebse. *
2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen,
einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

## Art. 26 {#art_26}

Mitwirkung Dritter
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für
die Durchführung von Hegemassnahmen Berufsfischerinnen und Berufsfischer,
die Fischereivereine, Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten
und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen. *
923.11 8
2.5 Grundlagenbeschaffung

## Art. 27 {#art_27}

1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wertet
die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über
Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen. *
3 Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen, verlangen. *
3 Fischereiregal und Hegebeitrag *

## Art. 28 {#art_28}

Grundsatz
1 Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des
Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu
verwerten, steht dem Kanton zu.
2 Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das
Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

## Art. 29 {#art_29}

Freiangelei
1 Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

## Art. 30 {#art_30}

Patente
1. Arten und Anspruch
1 Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.
2 Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein
Rechtsanspruch.

## Art. 31 {#art_31}

2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen *
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
9 923.11
2 Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der
Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter
Gültigkeit abgegeben werden.
3 An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden. *
Art. 32 * 3. Patentausgabe
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erteilt

## Art. 33 die Patente. * {#art_33}

4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber
1 Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen. *

## Art. 34 {#art_34}

5. Jugendliche, Auszubildende *
1 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16.
Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.
2 Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt
hat und selbst im Besitze eines Patentes ist.
3 Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei.
4 Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt. *

## Art. 35 {#art_35}

Pacht
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden. *
2 Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3 Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
923.11 10
4 Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.
Art. 36 * Information
1 Personen, die ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen,
werden die massgeblichen Fischereivorschriften zugänglich gemacht.

## Art. 37 {#art_37}

Regalgebühren
1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.
2 Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben. *
3 Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

## Art. 38 {#art_38}

2. Angelfischerpatent
1 Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten: *
a * für ein Kalenderjahr: CHF 250
b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 280
c * für 30 Tage: CHF 180
d * für sieben Tage: CHF 100
e * für einen Tag: CHF 32
f * Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischerpatente nach
Absatz 1 Buchstaben a bis c die doppelten Gebühren. *
3 Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber *
a * für ein Kalenderjahr: CHF 72
b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 96
c * für 30 Tage: CHF 48
d * für sieben Tage: CHF 34
e * für einen Tag: CHF 20
3a Die Gebühren für die Ausbildungskarten betragen für alle Bewerberinnen
und Bewerber *
a für ein Kalenderjahr: CHF 125
b für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 140
c für 30 Tage: CHF 90
d für sieben Tage: CHF 50
11 923.11
e für einen Tag: CHF 26
f Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85
4 Aus besonderen Gründen, namentlich für Organe der Fischereiaufsicht und

## Art. 39 zu Promotionszwecken, können Gratispatente abgegeben werden. * {#art_39}

3. Gegenrechtsklausel
1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in
den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.
Art. 40 * 4. Berufsfischerpatent
1 Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen
a für ein Patent der Kategorie I: CHF 1350

## Art. 41 b für ein Patent der Kategorie II: CHF 675 {#art_41}

5. Teuerungsanpassung
1 Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

## Art. 42 {#art_42}

6. Rückerstattung
1 Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

## Art. 43 {#art_43}

7. Zweckbindung
1 Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs-
und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.
Art. 43a * Hegearbeit und Hegebeitrag
1 Beim Erwerb eines Angelfischerpatentes gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b ist der Nachweis für geleistete Hegearbeit zu erbringen.
2 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist zusätzlich zur Regalgebühr ein Hegebeitrag geschuldet.
3 Der jährliche Hegebeitrag beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100
Franken.
923.11 12

## Art. 44 {#art_44}

Private Fischereirechte
1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
1 Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
2 Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
3 Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den
Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

## Art. 45 {#art_45}

2. Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein
Vorkaufsrecht zu.
2 Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion anzuzeigen. *
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB7)
4 Förderung der Fischerei

## Art. 46 {#art_46}

Abgeltungen
1 Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen gewähren
a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche
die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären,
b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die
Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische,
Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter
Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der
Fischerei liegen,
c * für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Angelfischerpatenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.

## Art. 47 {#art_47}

Finanzhilfen
1 Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren. *
2 Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für
a Forschungsarbeiten,
7) SR 210
13 923.11
b die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in
Gewässern,
c die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,
d Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und
e weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.

## Art. 48 {#art_48}

Nebenbestimmungen
1 Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

## Art. 49 {#art_49}

Rückforderung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge
ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet. *
2 Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin
oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.

## Art. 50 {#art_50}

Öffentlichkeitsarbeit
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt für
eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei. *
2 Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.

## Art. 51 {#art_51}

Fischzuchtanlagen
1 Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung
und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2 Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte
der Fischereiaufsicht.
923.11 14
5 Aufsichtsorgane und Fischereikommission

## Art. 52 {#art_52}

Aufsichtsorgane
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
a * die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher
sowie subsidiär durch die
b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
c–d * …
2 Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt
oder die Situation es erfordert. *
3 Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt.8)

## Art. 53 {#art_53}

Rechte der Fischereiaufsichtsorgane
1 Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
2 Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über
ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen
Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.

## Art. 54 {#art_54}

Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt
die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. *
2 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für
a die Leitung der Aufsichtskreise,
b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und
c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur
Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei. *
8) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
15 923.11

## Art. 55 {#art_55}

Fischereikommission
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von
jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät. *
2 Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen
Kandidaten vorzuschlagen. *
3 Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6 Schädigende Einwirkungen

## Art. 56 {#art_56}

Schadenberechnung
1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen
a die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
b die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und
c die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

## Art. 57 {#art_57}

Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1 Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu
deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die
beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.

## Art. 58 {#art_58}

Recht aus Pachtvertrag
1 Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf
verzichtet.

## Art. 59 {#art_59}

Streitigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht
ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend. *
923.11 16
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem
Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.
7 Strafbestimmungen

## Art. 60 {#art_60}

Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer *
a die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine
Bewilligung verletzt;
c eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische,
Krebse oder Fischnährtiere führt;
d die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten,
die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse,
den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die
Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e * ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
f * die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder
zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt;
g die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet;
h einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder
i * beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 61 {#art_61}

Verjährung
1 Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.

## Art. 62 {#art_62}

Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
17 923.11
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im

## Art. 63 Strafverfahren Parteirechte ausüben. * {#art_63}

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

## Art. 64 {#art_64}

Nebenstrafe
1 Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer
von bis zu fünf Jahren verbieten.
Art. 65 * Administrative Massnahme
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die
Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in
schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder

## Art. 66 beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. * {#art_66}

Mitteilung
1 Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben. *
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt den
mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile. *
3 Sie kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen
zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen. *
4 Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu
vernichten.
8 Vollzug und Rechtspflege

## Art. 67 {#art_67}

Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
923.11 18
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für
die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Patentabgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen. *
3 Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Wirtschafts-,

## Art. 68 Energie- und Umweltdirektion übertragen. * {#art_68}

Ausführungsverordnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2 Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über
a den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,
b die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,
c allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,
d die Gewährung von Beiträgen,
e Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum
Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
f * die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei (BGF)9) sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,
h die Schongebiete,
i Fangzahlbeschränkungen,
k die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
l den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,
m Sonderfänge,
n Fangstatistiken,
o die Freiangelei,
p * die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und Kollektivpatenten,
q die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über
deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,
r die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise,
s * die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften,
9) SR 923.0
19 923.11
t * die Modalitäten der Patentausgabe und
u * die Erbringung des Nachweises für geleistete Hegearbeit und die Höhe
des Hegebeitrags.
3 Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstaben e bis u an die

## Art. 69 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. * {#art_69}

Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden,
unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 … *
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)10). *
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 70 {#art_70}

Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten
1 Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen
gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung

## Art. 71 erlassen.11) {#art_71}

Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach
neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.

## Art. 72 {#art_72}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers12):
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz13):
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 199214):
10) BSG 155.21
11) Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
12) Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG 752.41
13) Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz; BSG 922.11
14) BSG 426.11
923.11 20

## Art. 73 {#art_73}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf
der Fischezenrechte,
3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.

## Art. 74 {#art_74}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. Juni 1995 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Emmenegger
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 3301 vom 29. November 1995:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1996
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 13. September
1995.
21 923.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.06.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-110
25.03.2002 01.05.2003 Art. 38 Abs. 2 geändert 02-68, 03-33
25.03.2002 01.05.2003 Art. 52 Abs. 1, a geändert 02-68, 03-33
25.03.2002 01.05.2003 Art. 52 Abs. 1, b geändert 02-68, 03-33
25.03.2002 01.05.2003 Art. 52 Abs. 1, c aufgehoben 02-68, 03-33
25.03.2002 01.05.2003 Art. 52 Abs. 1, d aufgehoben 02-68, 03-33
25.03.2002 01.05.2003 Art. 52 Abs. 2 geändert 02-68, 03-33
14.12.2004 01.01.2007 Art. 60 Abs. 1 geändert 06-129
10.04.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 2 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 3 geändert 08-109
20.11.2008 01.11.2009 Art. 17 Abs. 2 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 31 Titel geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 32 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 36 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 38 Abs. 1 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 38 Abs. 2 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 38 Abs. 3 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 40 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 46 Abs. 1, c eingefügt 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 60 Abs. 1, f geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 60 Abs. 1, i eingefügt 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 65 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 67 Abs. 2 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 68 Abs. 2, p geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 68 Abs. 2, t eingefügt 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 68 Abs. 3 geändert 09-100
20.11.2008 01.11.2009 Art. 69 Abs. 1 geändert 09-100
06.06.2018 01.01.2020 Titel 3 geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 34 Titel geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 34 Abs. 4 eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 37 Abs. 2 geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, b geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, c geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, d geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, e geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, f geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 2 geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3, a geändert 18-091
923.11 22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3, b geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3, c geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3, d geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3, e geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3a eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 43a eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 68 Abs. 2, s geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 68 Abs. 2, t geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 68 Abs. 2, u eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020 Art. 68 Abs. 3 geändert 18-091
17.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 50 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 1, e geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 62 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 65 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 66 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 66 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 66 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 67 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 21-017
23 923.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.02.2021 01.04.2021 Art. 67 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 68 Abs. 2, f geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 68 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert 21-017
08.03.2021 01.12.2021 Art. 55 Abs. 2a eingefügt 21-094
923.11 24
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.06.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-110
Art. 4 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 6 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 7 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 11 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 13 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 2 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 17 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 19 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 21 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 21 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 24 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 26 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Titel 3 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 31 20.11.2008 01.11.2009 Titel geändert 09-100
Art. 31 Abs. 3 20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 32 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 32 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 33 Abs. 1 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 34 06.06.2018 01.01.2020 Titel geändert 18-091
Art. 34 Abs. 4 06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 35 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 36 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 37 Abs. 2 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 1, a 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, b 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, c 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, d 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, e 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, f 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 2 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 38 Abs. 2 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 2 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 3, a 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
25 923.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 38 Abs. 3, b 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, c 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, d 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, e 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3a 06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 38 Abs. 4 20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 40 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 43a 06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 45 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 46 Abs. 1, c 20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 47 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 49 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 50 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 52 Abs. 1, a 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, b 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, c 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, d 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 2 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 54 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 54 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 55 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 55 Abs. 2a 08.03.2021 01.12.2021 eingefügt 21-094
Art. 59 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 60 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 60 Abs. 1, e 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 60 Abs. 1, f 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 60 Abs. 1, i 20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 62 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 65 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 65 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 2 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 67 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 68 Abs. 2, f 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 68 Abs. 2, p 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 68 Abs. 2, s 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 68 Abs. 2, t 20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 68 Abs. 2, t 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 68 Abs. 2, u 06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 68 Abs. 3 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 68 Abs. 3 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
923.11 26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 68 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 69 Abs. 1 20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 69 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 69 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 69 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
