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title: "Opernhausgesetz"
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provisions: 5
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# Opernhausgesetz

## § 1 Grundlagen {#par_1}

1 Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der
Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt
herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstlerischen Leistungen an.
2 Das Opernhaus
a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen
Chor und ein Ballett,
b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen
Nachwuchs,
c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten
Bevölkerungskreisen an.
3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

## § 2 Organisation {#par_2}

1 Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG,
eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht mit Sitz in Zürich.
2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im
Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung
selbstständig.
3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten
das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu
ernennen.
Grundlagenvertrag und

## § 3 Leistungsvereinbarung {#par_3}

1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen
Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten
dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungsvereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist
unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jährlich anpassbar.
440.2 Opernhausgesetz (OpHG)
Mittel § 4.4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen
angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten
zu decken.
2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jährlich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.
3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Subventionen bewilligen.
4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von
jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaften.
5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch
Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Erwerb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.
Leistungs-,
Finanz- und

## § 5 Investitionsplanung4 {#par_5}

1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in
dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren
Finanzierung darstellt.
2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3

## § 6 Schlussbestimmungen {#par_6}

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Das Opernhausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben.
2 Der Rahmenkredit vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Dezember 2011 abgerechnet.
3 Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.
1 OS 65, 439.
2 ABl 2009, 2237.
3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 188; ABl 2016-11-06). In
Kraft seit 1. Juli 2016.
