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title: "Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung"
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provisions: 12
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# Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
2 Zuständige Behörden
Art. 2–3 * …
Art. 3a * Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist die zuständige kantonale Behörde für
a die Erteilung von Bewilligungen für Krankenanstalten und Institute (Art. 14
BetmG),
b die Erteilung von Bewilligungen für kantonale Behörden und Gemeindebehörden (Art. 14a Abs. 1bis BetmG),
c die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der Verordnung des
Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)2), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt,
d den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12
Abs. 1 BetmG),
1) SR 812.121
2) SR 812.121.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-57
813.131 2
e die Erteilung von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e Abs. 1 BetmG),
f die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen
von Betäubungsmitteln zu andern als den zugelassenen Indikationen (Art.
11 Abs. 1bis BetmG).
2 Es erlässt Richtlinien über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in
seinem Zuständigkeitsbereich und veröffentlicht sie.

## Art. 4 {#art_4}

Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle
(Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der BetmKV, soweit Betriebe nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 18. August 2004 über
die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)3) betroffen sind.

## Art. 5 {#art_5}

Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
1 Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter kann eine Verkaufsstelle schliessen, in welcher Betäubungsmittel ohne
Bewilligung zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
2 Zur Beurteilung, ob es sich bei bestimmten angebotenen Produkten um Betäubungsmittel handelt, zieht die zuständige Regierungsstatthalterin oder der
zuständige Regierungsstatthalter das Gesundheitsamt bei. *
3 Die Schliessung der Verkaufsstelle wird auf Gesuch hin durch die zuständige
Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter aufgehoben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer Gewähr dafür bietet, dass fortan keine Betäubungsmittel mehr
zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
3) SR 812.212.27
3 813.131
3 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Das Gesundheitsamt erteilt die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn *
a die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai
2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen
(Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)4) im Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vollständig enthalten sind,
b die Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gestützt auf eine umfassende Untersuchung im Gesuch hinreichend dargelegt werden und
c der gesuchstellenden Ärztin oder dem gesuchstellenden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht entzogen worden ist (Art.
12 BetmG).

## Art. 7 {#art_7}

Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung gilt für ein Jahr.
2 Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung gestützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt.

## Art. 8 {#art_8}

Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1 Das Gesundheitsamt entzieht die Bewilligung, wenn *
a die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen,
b der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung
zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
2 Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

## Art. 9 {#art_9}

Richtlinien
1 Das Gesundheitsamt erlässt Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte
Behandlung und veröffentlicht sie. *
4) SR 812.121.6
813.131 4
4 Gebühren und Rechtspflege

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen im
Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung erhebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung
(Gebührenverordnung, GebV)5).

## Art. 11 {#art_11}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden kann
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6) Beschwerde geführt werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Übergangsbestimmung
1 Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung
für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit
Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer
Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen.
2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Entscheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BSG 813.131) wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Bern, 20. Juni 2012 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
5) BSG 154.21
6) BSG 155.21
5 813.131
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung 12-57
30.06.2021 01.08.2021 Art. 2 aufgehoben 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 3 aufgehoben 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 3a eingefügt 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-057
813.131 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung 12-57
Art. 2 30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-057
Art. 3 30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-057
Art. 3a 30.06.2021 01.08.2021 eingefügt 21-057
Art. 5 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 6 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 8 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
Art. 9 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
