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title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
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# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
insbesondere durch
a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung
sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem
Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial
auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere
sollen
a. die Chancengleichheit gefördert,
b. der Zugang zur Bildung erleichtert,
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e. die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich
Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht
ausreichen.

## Art. 4 OGS 2020, 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge
fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die
Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2. Beitragsberechtigung

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von litera b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben
oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen1) bzw. dem EFTA-Übereinkommen2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt
sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der
Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b. unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos
im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen,
während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und
dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist
der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der
Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren
Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei
welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes
mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie
Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote,
wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und
der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom
einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B
folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder
von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss
führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt
werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als
beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
3. Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis
zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen
Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die
Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit
der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in
Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung
in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,
kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der
kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
CHF 12'000.–
b. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF
16'000.–
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um
CHF 4'000.– pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch
Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze
hinausgehen, sind die Kantone frei.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei
der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen
Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
4. Bemessung der Beiträge

## Art. 17 {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung
notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare
Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der
folgenden Grundsätze fest:
a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person
in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger
Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom
jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann
auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung
gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr
vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen
hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
5. Vollzug

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl
getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird
das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 finden Anwendung.3)
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.4)
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von
drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.5)
2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung
verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3) Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.
4) Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.
5) Mit Beschluss des EDK-Vorstandes vom 24. Januar 2013 wurde die Vereinbarung
per 1. März 2013 in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung ist für den Kanton Obwalden
mit dem Beitritt am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 4
Beitrittsbeschluss vom 24. Oktober 2019 (OGS 2020, 3)
Botschaft des Regierungsrates zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen 3. September 2019
(zusammen mit dem Wirkungsbericht des Regierungsrats zur Verordnung
über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen), Kantonsratssitzung vom
24. Oktober 2019 (25.19.01), in Kraft seit 24. Oktober 2019
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2009 24.10.2019 Erlass Erstfassung OGS 2020, 4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2009 24.10.2019 Erstfassung OGS 2020, 4
OGS 2020, 3
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
(Stipendienvereinbarung)
vom 24. Oktober 2019
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienvereinbarung) vom
18. Juni 2009 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt Änderungen der Vereinbarung in
untergeordneten Fragen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen und die Vereinbarung zu kündigen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GDB 101.0
