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title: "Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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provisions: 21
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# Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Ergänzungsleistungen dienen zur Deckung des Existenzbedarfs der berechtigten Personen.
2 Der Kanton Graubünden gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)4).

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigung
1 Der Kreis der berechtigten Personen und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG5).
1) GRP 2006/2007, 981
2) BR 110.100
3) Seite 1937
4) SR 831.30
5) SR 831.30
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Subsidiäres Recht
1 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des ELG6), der gestützt darauf erlassenen Verordnung (ELV)7) und des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)8) sinngemäss Anwendung.
Art. 4 * Kosten in Heimen
1 Bei Aufenthalt in einem Heim werden höchstens die von der Regierung für die auf
der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen der Bewohner (Alters- und Pflegeheime) beziehungsweise die im Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen9) festgelegten Tarife für Behinderteneinrichtungen angerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Persönliche Auslagen
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird
für persönliche Auslagen ein Anteil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf
für Alleinstehende von 27 Prozent gewährt.

## Art. 6 {#art_6}

Vermögensverzehr
1 Für Altersrentnerinnen und Altersrentner in Heimen oder Spitälern ist der Vermögensverzehr im ersten Bezugsjahr mit einem Fünftel zu berechnen.

## Art. 7 {#art_7}

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
1 Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten
im Rahmen des ELG10) vergütet.
2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die
im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Begrenzung der Vergütung
1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist auf höchstens
a) 25 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende
1. alleinstehende und verwitwete Personen,
6) SR 831.30
7) SR 831.301
8) SR 831.10
9) nunmehr Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung
(BR 440.100)
10) SR 831.30
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2. Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die in einem Heim
oder Spital leben,
b) 50 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Ehepaare,
c) 10 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Vollwaisen,
d) 6000 Franken im Jahr für Personen, die in einem Heim oder Spital leben,
begrenzt.
2 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe a bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten
für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
3 Der Höchstbetrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 2 erhöht.
4 Ändert der Bund die Mindesthöhe der Krankheits- und Behinderungskosten, gelten
diese geänderten Ansätze als kantonale Höchstbeiträge für die Krankheits- und Behinderungskosten.

## Art. 9 {#art_9}

Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung
1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlungen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatorischen Sozialversicherung
liegen, werden in der Regel nicht vergütet.
2 Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozialversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische
Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind.

## Art. 10 {#art_10}

Auszahlung
1 In Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, können direkt der
Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden.
2. Organisation und Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Aufsicht
1 Die Regierung beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

## Art. 12 {#art_12}

Durchführungsstelle
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) vollzieht dieses
Gesetz. Innerhalb der SVAG führt die AHV-Ausgleichskasse dieses Gesetz durch.
2 Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des
Bundes und des Kantons.
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## Art. 13 {#art_13}

Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach
Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.
3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

## Art. 14 {#art_14}

Information
1 Die AHV-Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über die Ergänzungsleistungen.

## Art. 15 {#art_15}

Verfahren
1 Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist das Gesuch an die AHV-Ausgleichskasse
weiterzuleiten, welche darüber entscheidet.

## Art. 16 {#art_16}

Auskunftspflicht
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die
Arbeitgebenden und alle Stellen, die die Ergänzungsleistung beanspruchende oder
beziehende Person betreuen, sind verpflichtet, der AHV-Ausgleichskasse kostenlos
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine
solche bezieht oder zur Einreichung eines Gesuches befugt ist, hat der AHV-Ausgleichskasse alle Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse notwendig sind,
sowie über eingetretene Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Meldung zu erstatten.

## Art. 17 {#art_17}

Schweigepflicht
1 Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe haben Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.
3. Rechtsmittel

## Art. 18 {#art_18}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse können die Betroffenen innerhalb
von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vorsprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.
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## Art. 19 {#art_19}

Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *
4. Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen11). Diese legen
insbesondere fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des
Leistungskatalogs gemäss ELG12) vergütet werden können.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 27. März 196613) wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes14).
11) BR 544.320
12) SR 831.30
13) AGS 1966, 147
14) Mit RB vom 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
26.08.2010 01.01.2012 Art. 4 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-008
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 4 26.08.2010 01.01.2012 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
