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title: "Informatikverordnung"
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provisions: 33
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# Informatikverordnung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Informatikorganisation. Vorbehalten bleiben einschlägige
Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verordnung über die Informatiksicherheit

## § 2 und über die Nutzung von Informatikmitteln vom 22. November 20163. * {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, einschliesslich der kantonalen
Schulen, und für die Gerichte.
2 Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung Luzern, die Luzerner Pensionskasse, die Lustat Statistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie), die Pädagogische Hochschule Luzern, die Universität und
die Hochschule Luzern. *
1 SRL Nr. 26
2 SRL Nr. 38
3 SRL Nr. 26b
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016 101
2 Nr. 26a
3 Sie gilt jedoch auch für die in Absatz 2 genannten sowie für weitere Stellen und Körperschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Die Begriffe Informatik und Informatikmittel richten sich nach dem Informatikgesetz
vom 7. März 20054. Darunter fällt insbesondere auch die Telefonie.
2 Organisation

## § 4 {#par_4}

Konzerninformatik
1 Die Konzerninformatik umfasst
a. die Ausgestaltung und den Einsatz der Infrastruktur,
b. den Aufbau, den Betrieb und den Ausbau der Infrastruktur,
c. die Planung und die Umsetzung der Datenlogistik,
d. die Bereitstellung von Querschnittsanwendungen.

## § 5 {#par_5}

Departementsinformatik
1 Die Departementsinformatik umfasst
a. die Gestaltung der Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch Informatikanwendungen,
b. die Verarbeitung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen,
c. die Ausgestaltung und den Einsatz von Fachanwendungen.

## § 6 {#par_6}

Übergreifende Steuerung
1 Die übergreifende Steuerung der Informatik des Kantons Luzern umfasst
a. die Vorgaben der Informatikstrategie,
b. die finanzielle und personelle Gesamtplanung der Informatik,
c. ein gemeinsames Informatik- und Anwendungsportfolio,
d. die zentrale Budgetierung für Vorhaben und Projekte,
e. die zentrale Steuerung departementsübergreifender Vorhaben und Projekte,
f. die Informatikarchitektur und die Informatikstandards,
g. die übergreifende Verantwortung für die Informatiksicherheit.
4 SRL Nr. 26
Nr. 26a 3
3 Planungsinstrumente, Informatikstandards

## § 7 und Informatikarchitektur {#par_7}

Informatikstrategie
1 Die Informatikstrategie ist ein Planungsinstrument des Regierungsrates, mit dem dieser
in regelmässigen Abständen die technologische Entwicklung und die Veränderung des
Nutzungsverhaltens berücksichtigt, Informatikziele definiert und strategische Informatikinitiativen festlegt. Sie ist auf die Ziele des Kantons Luzern und dessen Geschäftsprozesse ausgerichtet.

## § 8 {#par_8}

Informatikgesamtplanung
1 Mit der Informatikgesamtplanung werden in regelmässigen Abständen der aktuelle und
der künftige Einsatz der Informatik im Hinblick auf die Geschäftsanforderungen und in
Abstimmung mit übergeordneten Vorgaben und Zielsetzungen überprüft und die für die
Informatik benötigten finanziellen und personellen Ressourcen ermittelt.

## § 9 {#par_9}

Informatikstandards und Informatikarchitektur
1 In der Informatik ist durch die Vorgabe von Standards ein hoher Grad an Einheitlichkeit anzustreben.
2 Mit der Informatikarchitektur werden die technischen Grundstrukturen der Elemente
der Informatik und der Informatikmittel und die Regeln ihres Zusammenspiels festgelegt.
4 Vorhaben und Projekte

## § 10 {#par_10}

Informatikportfolio
1 Das Informatikportfolio
a. dient als Grundlage für die Informatikplanung und -budgetierung,
b. enthält alle Vorhaben und Projekte der Konzern- und der Departementsinformatik,
deren Gesamtkosten mindestens 50 000 Franken betragen.
2 Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte Projekte. Mit deren Freigabe werden sie
zu Projekten.
3 Über die Aufnahme von Vorhaben in das Informatikportfolio und deren Freigabe entscheidet das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) unter Vorbehalt von
§ 27. Es erlässt Weisungen über die Führung des Informatikportfolios.
4 Nr. 26a

## § 11 {#par_11}

Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte
1 Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte werden durch das OVG gesteuert.
2 Die Steuerung erfolgt insbesondere durch
a. die Vorgabe von Projektmanagementstandards,
b. einheitliche Projektmanagementinstrumente,
c. die Delegation von Mitgliedern des OVG in die Steuerung der Projekte.
5 Informatikbeschaffungen, Infrastruktur,

## § 12 Anwendungen, Betrieb und Wartung {#par_12}

Informatikbeschaffungen
1 Im Bereich der Konzerninformatik ist die Dienststelle Informatik (DIIN) für Beschaffungen zuständig. Für Beschaffungen im Bereich der Departementsinformatik sind je in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht zuständig.
2 Vor Ausschreibungen und Beschaffungen sind Produktestandards zu evaluieren.

## § 13 {#par_13}

Infrastruktur
1 Die DIIN ist für den Betrieb der Infrastruktur zuständig und richtet sich dabei nach national oder international anerkannten Standards.
2 Fachanwendungen sind grundsätzlich in die Infrastruktur der Konzerninformatik zu integrieren.
3 Die Luzerner Polizei und die Abteilung Geoinformation der Dienststelle Raum und
Wirtschaft, welche aufgrund ihres Leistungsauftrages auf eine spezialisierte Infrastruktur angewiesen sind, können die für den Betrieb ihrer Fachanwendungen notwendige Infrastruktur unter Einhaltung der Vorgaben für die Informatikarchitektur und der Informatikstandards selbst bestimmen.

## § 14 {#par_14}

1 Über sämtliche Querschnitts- und Fachanwendungen ist ein Anwendungsportfolio zu
führen.
2 Bei den Querschnittsanwendungen werden Basisanwendungen, Standardanwendungen
und Konzernanwendungen unterschieden. Querschnittsanwendungen werden durch die
DIIN unter engem Einbezug der Zuständigen der massgeblichen Departementsinformatik und der Fachbereiche bereitgestellt.

## § 15 Nr. 26a 5 {#par_15}

Betrieb und Wartung
1 Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren möglichst störungsfreie Verfügbarkeit.
2 Der Umfang und die Qualität der Verfügbarkeit werden gemeinsam durch den Leistungsbezüger und den Leistungserbringer festgelegt.
3 Die Wartung von Anwendungen umfasst die Fehlerbehebung, die Anpassungswartung,
die verbessernde und präventive Wartung sowie die Anwenderunterstützung mit dem
Ziel, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der Anwendungen sicherzustellen und
deren Lebensdauer zu verlängern.
6 Leistungen

## § 16 {#par_16}

Leistungserbringer
1 In der Konzerninformatik gemäss § 4 ist die DIIN die Leistungserbringerin. Sie kann
bei Bedarf externe Dienstleister beiziehen.
2 In der Departementsinformatik gemäss § 5 sind die Departemente, die Staatskanzlei
und die Gerichte die Leistungserbringer. Sie können bei Bedarf mittels Leistungsvereinbarung die DIIN oder externe Dienstleister beiziehen.

## § 17 {#par_17}

Leistungsbezüger
1 Leistungsbezüger der Konzern- und der Departementsinformatik sind die Dienststellen
der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Gemeinden des Kantons Luzern.
Andere Stellen und Körperschaften der öffentlichen Hand können mittels Leistungsvereinbarung ebenfalls Leistungen beziehen.

## § 18 {#par_18}

Leistungskatalog
1 Die DIIN erstellt und bewirtschaftet einen Leistungskatalog, der mindestens die Leistungen (Services) der Konzerninformatik enthält.
2 Der Leistungskatalog ist auf die Anforderungen der Leistungsbezüger ausgerichtet und
wird mindestens einmal jährlich nachgeführt. Er dient als Grundlage für die Budgetierung der Informatik.
3 Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der Leistungserbringer der
Konzern- oder der Departementsinformatik über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog.
6 Nr. 26a

## § 19 {#par_19}

Leistungsvereinbarungen
1 Für jede Leistung, welche die DIIN erbringt, schliesst diese mit dem Leistungsbezüger
eine Leistungsvereinbarung ab.

## § 20 {#par_20}

Rechnungstellung
1 Die Leistungen werden dem Leistungsbezüger von der DIIN auf der Grundlage der
Leistungsvereinbarung in Rechnung gestellt.
2 Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der DIIN, welche Leistungen intern verrechnet werden.
7 Budgetierung und Finanzplan

## § 21 {#par_21}

Vorhaben und Projekte
1 Einmalige Kosten für Vorhaben und Projekte sowie ihre Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden im Aufgaben- und Finanzplan wie folgt budgetiert:
a. in der Konzerninformatik und der Departementsinformatik der Departemente und
der Staatskanzlei in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Informatik,
b. in der Departementsinformatik der Gerichte in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Gerichtswesen.

## § 22 {#par_22}

Betrieb und Wartung
1 Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik werden in der
Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich Informatik budgetiert.
2 Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen werden in den
entsprechenden Aufgabenbereichen der Departemente, der Staatskanzlei und des
Kantonsgerichtes budgetiert.

## § 23 {#par_23}

Grundsätze der Budgetierung
1 Über die Budgetierung der einmaligen Kosten entscheidet das OVG unter Vorbehalt
von § 27, wobei es insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt:
a. zur Gewährleistung der Planungssicherheit werden bewilligten Vorhaben gemäss
Informatikportfolio die notwendigen finanziellen Mittel zugewiesen,
b. für Ersatzinvestitionen bei Infrastrukturvorhaben und -projekten der Konzerninformatik wird auf Antrag der DIIN ein angemessener Betrag reserviert,
Nr. 26a 7
c. jedem Departement, der Staatskanzlei sowie dem Kantonsgericht wird für Kleinprojekte der Departementsinformatik auf Antrag ein Sockelbetrag von maximal
200 000 Franken zugeteilt; die Sockelbeträge für die Departementsinformatik dürfen insgesamt 10 Prozent des Gesamtbudgets des Kantons für Vorhaben und
Projekte nicht übersteigen.
2 Das OVG erlässt Weisungen zur Finanzplanung und zur Budgetierung der Informatikkosten.
8 Risikomanagement

## § 24 {#par_24}

1 Das OVG beurteilt die Informatikrisiken gestützt auf die Risikolisten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte und schlägt Massnahmen vor.
2 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für das Risikomanagement nach § 25 der
Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 20105.
9 Zuständigkeiten

## § 25 {#par_25}

Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist zuständig für die Konzerninformatik sowie für sämtliche
Belange der kantonalen Informatik, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
2 Das Finanzdepartement ist die zuständige Behörde gemäss § 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes6.

## § 26 {#par_26}

Gremium der Organisationsverantwortlichen
1 Das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) setzt sich aus den Organisations- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Informatik zusammen.
2 Das OVG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Erarbeitung und regelmässige Überprüfung der Informatikstrategie,
b. Konkretisierung und Planung der Umsetzung der Informatikstrategie,
5 SRL Nr. 600a
6 SRL Nr. 26
8 Nr. 26a
c. Festlegung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards sowie Kontrolle
der Einhaltung dieser Vorgaben in der Konzern- und in der Departementsinformatik,
d. Beschlussfassung über das Informatikportfolio und die Priorisierung der darin enthaltenen Vorhaben und Projekte,
e. Beschlussfassung über das Anwendungsportfolio,
f. Entscheid über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog,
g. Entscheid über die Verrechenbarkeit von Leistungen,
h. Erstellung und regelmässige Überprüfung der Informatikgesamtplanung,
i. Festlegung der Vorgaben der Informatiksicherheit in der Konzern- und Departementsinformatik sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben,
j. Steuerung von departementsübergreifenden Vorhaben und Projekten,
k. Beurteilung der Informatikrisiken und Beantragung von Massnahmen zu deren
Beseitigung oder Verminderung.
3 Das OVG fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

## § 27 {#par_27}

Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
1 Kommt ein Beschluss des OVG mit nur einer Stimme Unterschied zustande, gilt er als
strittig. Strittige Beschlüsse sind der Konferenz der Departementssekretärinnen und -
sekretäre (KDS) zum Entscheid zu unterbreiten.
2 Ein Geschäft ist der Beschlussfassung durch die KDS auch dann zu unterbreiten, wenn
dies mindestens drei Organisations- und Informatikbeauftragte oder der Vertreter oder
die Vertreterin der DIIN verlangen.
3 Wird der Beschluss auch in der KDS mit nur einer Stimme Unterschied gefasst, so ist
das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.

## § 28 {#par_28}

Dienststelle Informatik
1 Die Dienststelle Informatik ist die zentrale Leistungserbringerin von Informatikdienstleistungen für die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Dritte.
2 Die Dienststelle Informatik ist verantwortlich für die Konzerninformatik und hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Umsetzung der Informatikstrategie,
b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben der Konzerninformatik,
d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Konzerninformatik,
e. Betrieb und Wartung von Querschnittsanwendungen,
f. Führung von Budget und Finanzplan für Vorhaben und Projekte gemäss § 21 Absatz 1a,
g. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik,
Nr. 26a 9
h. Führung des Inventars über die Konzerninformatik.
3 Darüber hinaus ist sie zuständig für
a. die Erarbeitung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
b. die Planung und Führung des Informatikportfolios im Auftrag des OVG,
c. die Führung des Anwendungsportfolios im Auftrag des OVG,
d. die Führung des Service-Desks.

## § 29 {#par_29}

Organisations- und Informatikbeauftragte
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestellen je einen Organisations-
und Informatikbeauftragten oder eine Organisations- und Informatikbeauftragte.
2 Die Organisations- und Informatikbeauftragten sind die Ansprechpartner für die Konzerninformatik. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Departementsinformatik und haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Umsetzung der Informatikstrategie,
b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben für Fachanwendungen,
d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten für Fachanwendungen,
e. Betrieb und Wartung von Fachanwendungen,
f. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung von
Fachanwendungen.

## § 30 {#par_30}

Anwendungsverantwortliche
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche.
2 Die Anwendungsverantwortlichen
a. sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten,
b. überwachen den Betrieb und die Wartung von Fach- und Konzernanwendungen
aus Anwendersicht,
c. organisieren Schulungen für Fachanwendungen,
d. stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher.

## § 31 {#par_31}

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften
1 Die Koordination der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden sowie weiteren Organisationen und Körperschaften erfolgt durch die für das Fachthema zuständige
Stelle innerhalb der kantonalen Verwaltung und der Gerichte.
10 Nr. 26a
10 Schlussbestimmungen

## § 32 {#par_32}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Informatikverordnung vom 1. Juli 20087 wird aufgehoben.

## § 33 {#par_33}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 2008 313 (SRL Nr. 26a)
Nr. 26a 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.06.2016 01.07.2016 Erstfassung G 2016 101
Ingress 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 1 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-071
§ 2 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-071
12 Nr. 26a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung G 2016 101
20.11.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert G 2018-071
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 2 geändert G 2018-071
23.08.2021 01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055
