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title: "Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung"
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# Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

## Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts {#art_1}

Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 2023, und, falls das Obligationenrecht dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).
Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich (
www.verlagskv.ch
).
SR 220

## Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss {#art_2}

1 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
a. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER anwenden.
b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).
Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich (
www.verlagskv.ch
).

## Art. 3 Kontenrahmen {#art_3}

Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.

## Art. 4 Inkrafttreten {#art_4}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
