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title: "Verordnung über das Militärwesen"
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provisions: 16
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# Verordnung über das Militärwesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das kantonale Militärwesen, insbesondere den
Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 2 {#art_2}

Militärkreis
1 Der Kanton Glarus bildet einen Militärkreis. Dieser ist in drei Sektionen aufgeteilt.
2 Jede Gemeinde bildet eine Sektion.

## Art. 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Antragstellung zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit an den Bund;
b. die Einverständniserklärung zur Ernennung des eidgenössischen
Schiessoffiziers gegenüber dem Bund;
c. die Ernennung und Abberufung des Präsidiums sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommission;
1) GS I A/1/1
2) SR 510.10
3) SR 321.0
4) SR 512.21
5) SR 512.31
6) SR 661
SBE 2019 28 1
V E/2
d. die Anordnung nach Artikel 29 der Schiessverordnung betreffend
Schiessanlagen.
2 Stimmt der Bund dem Truppenaufgebot nach Absatz 1 Buchstabe a zu, informiert der Regierungsrat den Landrat so schnell als möglich über den Auftrag für den Einsatz bzw. die vorgesehenen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht des Kantons über das kantonale Militärwesen aus.
2 Es ist zuständig für:
a. die Ernennung und die Abberufung des Kreiskommandanten oder
der Kreiskommandantin;
b. die Anerkennung der Schiessvereine;
c. die Erteilung und den Widerruf der Betriebsbewilligung von
Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.

## Art. 5 {#art_5}

Kreiskommando
1 Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde und die kantonale
Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss den bundesrechtlichen
Vorschriften über die militärische Verteidigung, soweit keine andere Stelle
für diese Aufgaben als zuständig bezeichnet wird.
2 Für die Bevölkerung bzw. die Wehrpflichtigen bildet das Kreiskommando
die erste Anlaufstelle in militärischen Angelegenheiten.
3 Es ist insbesondere verantwortlich für:
a. die militärische Kontrollführung;
b. die Rekrutierung;
c. die ausserdienstliche Schiesspflicht;
d. die Wehrpflichtersatzabgabe.
4 Das Kreiskommando ist die kantonale Behörde gemäss Militärstrafgesetz,
der die Disziplinargewalt zusteht. Es ist für den Vollzug von Disziplinarstrafen zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Sektionschefs
1 Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sektionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden
sie von den Gemeinden entschädigt.
2 Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.
3 Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe und bei einer Mobilmachung.

## Art. 7 V E/2 {#art_7}

Kantonale Schiesskommission
1 Die kantonale Schiesskommission unterstützt neben dem Vollzug der ihr
gemäss Bundesrecht übertragenen Aufgaben das Kreiskommando bei der
Erfüllung der Aufgaben im ausserdienstlichen Schiesswesen.
3. Zeughaus

## Art. 8 {#art_8}

Leistungsvereinbarung
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarungen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial abschliessen.
2 Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## Art. 9 {#art_9}

Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die
Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Kostendeckung
1 Die gemäss Artikel 8 und 9 geschlossenen Vereinbarungen haben grundsätzlich kostendeckend zu sein.
4. Militärunterstützungsfonds

## Art. 11 {#art_11}

Zweck
1 Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds,
der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel
1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zurückgeht.
2 Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an
Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbesondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge unterstützt.

## Art. 12 {#art_12}

Äufnung
1 Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, werden dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben.

## Art. 13 V E/2 {#art_13}

Gewährung der Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus
dem Militärunterstützungsfonds.
5. Rechtsschutz

## Art. 14 {#art_14}

Disziplinarwesen
1 Disziplinarentscheide des Kreiskommandos gemäss Militärstrafgesetz können mit Disziplinarbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten
werden. Rechtsmittel und Verfahren richten sich nach Militärstrafgesetz.

## Art. 15 {#art_15}

Wehrpflichtersatzabgabe
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekurskommission gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe.
2 Einsprache- und Erlassentscheide des Kreiskommandos im Zusammenhang mit der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe können bei dieser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7).

## Art. 16 {#art_16}

Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departements direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anzufechten.
7) GS III G/1
