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title: "Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II"
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provisions: 21
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# Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen
Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die
Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde
und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:
a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen;
b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;
c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.
1 nGS 37–24. Von der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz erlassen am 1.
März 2001; Beitritt des Kantons St.Gallen am 14. August 2001 (RRB 2001/471; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); im Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 2001, ABl
2001, 1791; in Vollzug ab 13. August 2001.
nGS 37–24
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## Art. 3 {#art_3}

b) Unterstellung
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen
will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 12 dieser Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

c) Vorbehalt
1 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von
Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Gleichbehandlung von Auszubildenden
1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im
Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

## Art. 6 {#art_6}

Schulgelder und Gebühren
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

## Art. 7 {#art_7}

Aufnahmepflicht
1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

## Art. 8 {#art_8}

Schulbeiträge
a) bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton
einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/ 2002 richtet sich nach Anhang 23 dieser Vereinbarung.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
3 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
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Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht
1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf
die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

## Art. 10 {#art_10}

c) Anpassung
1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003
angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

## Art. 11 {#art_11}

Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

## Art. 13 {#art_13}

Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt
haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt
für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als
beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung
nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus
Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende
Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.

## Art. 14 II. Verfahren (2.) {#art_14}

Koordinationsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine
Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

## Art. 15 {#art_15}

Liste der Auszubildenden
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
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2 Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Schule anzubringen.

## Art. 16 {#art_16}

Rechnungsstellung
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert
dreissig Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai
ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.

## Art. 17 III. Revision und Kündigung (3.) {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 14 und Erhöhung von
Schulbeiträgen im Anhang 25 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf
Beginn des Schuljahres, in Kraft.

## Art. 18 {#art_18}

Beitritt weiterer Kantone
1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere
Kantone beitreten.

## Art. 19 {#art_19}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter
Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
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## Art. 20 {#art_20}

Abschluss der begonnenen Ausbildung
1 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht
auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.

## Art. 21 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen (4.) {#art_21}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/20026 in Kraft, sofern ihr
fünf Kantone beigetreten sind.

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 19947 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe»
vom 9. Juni 19948 als aufgehoben.
6 13. August 2001.
7 nGS 29–77 (sGS 211.81).
8 nGS 29–77 (sGS 211.81).
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–24 01.03.2001 13.08.2001
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.03.2001 13.08.2001 Erlass Grunderlass 37–24
