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title: "Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg"
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# Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

1 Die schweizerischen Bischöfe werden ihr möglichstes tun, um für die
Universität Freiburg einen jährlichen Beitrag von mindestens 400 000 bis 500
000 Franken aufzubringen, und zwar durch Kirchenkollekten und nötigenfalls
durch weitere Sammlungen unter den Schweizer Katholiken.
2 Eine rechtliche Verpflichtung soll den schweizerischen Bischöfen aus dieser
Zusicherung nicht erwachsen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die vorerwähnte Zusicherung steht unter der Voraussetzung, dass die
Universität Freiburg den Charakter einer katholischen Universität beibehält.
2 Ob in einem gegebenen Zeitpunkt diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet
ausschliesslich und endgültig der schweizerische Episkopat.

## Art. 3 {#art_3}

Die in Artikel 1 genannte Verpflichtung wird an die weitere Bedingung
geknüpft, dass der Kanton Freiburg seine Aufwendungen für die Universität
nicht wegen dieses jährlichen Beitrages reduziert und dieselben auch in
Zukunft den Bedürfnissen entsprechend gestalte.
Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18

## Art. 4 {#art_4}

a) Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, gestützt auf Artikel 4
Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der
Universität, einen Hochschulrat (HSR) zu schaffen. Dafür gelten
nachstehende Grundlagen:
b) Zusammensetzung: der Hochschulrat umfasst:
19-21 Mitglieder, und zwar:
– 6 Vertreter des Kantons Freiburg,
– 6 Vertreter des schweizerischen Episkopates,
– 2 Vertreter des schweizerischen katholischen Volksvereins,
– 1 Vertreter der Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien,
– 2 Vertreter des Freiburger Hochschulvereins,
– 1 Vertreter des Ehrenmitgliederverbandes des schweizerischen
Studentenvereins,
– den amtierenden Rektor der Universität Freiburg,
– 1-2 weitere Mitglieder nach Vorschlag des Hochschulrates.
c) Ernennung, Konstituierung: Die Mitglieder des HSR werden durch die
Unterrichtsdirektion 2) des Kantons Freiburg ernannt, gemäss Vorschlag
der darin vertretenen Institutionen oder Vereinigungen. Der HSR
konstituiert sich selbst und wählt seinen Präsidenten.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
d) Kompetenzen: Der HSR ist konsultatives Organ in allen die Universität
berührenden wichtigeren Fragen und Angelegenheiten. Als solche gelten
insbesondere:
Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18
– die Organisation der Universität, der Fakultäten und
Universitätsinstitute jeder Art,
– der gesamte Universitätsbetrieb,
– die Errichtung von Lehrstühlen, die Ernennung, Entlassung und
Pensionierung von Dozenten und Lehrbeauftragten jeder Art, deren
Anstellungsbedingungen einschliesslich Besoldungs- und
Pensionsverhältnisse.
In diesem Bereich gibt der HSR sein Gutachten ab sowohl über die
Anträge und Vorkehren, welche von der Universität, ihren Fakultäten und
Instituten ausgehen, als auch über diejenigen, die von der
Unterrichtsdirektion oder vom Staatsrat in Aussicht genommen werden.
Desgleichen hat der HSR das Recht, in allen diesen Fragen Informationen
zu verlangen, über Universitätsangelegenheiten sich orientieren zu lassen
und Vorschläge im Interesse des guten Ganges der Universität zu
machen.
e) Die Einzelheiten werden, nach Anhörung des HSR, durch ein von der
Unterrichtsdirektion aufzustellendes Reglement geordnet. Dabei ist die
Möglichkeit vorzusehen, dass der HSR aus seiner Mitte Ausschüsse
bestellen und diesen bestimmte Kompetenzen übertragen kann.

## Art. 5 {#art_5}

Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass
die Universitäts- und Fakultätsstatuten, die Institutsordnungen und alle
weiteren die Universität betreffenden Reglemente (einschliesslich Prüfungs-
und Zulassungsordnungen) nach heutigen Anforderungen revidiert werden,
im Einvernehmen mit der Professorenschaft und dem Hochschulrat.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der schweizerische Episkopat überträgt durch Unterzeichnung dieses
Abkommens dem Hochschulrat die ausschliessliche und endgültige
Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18
Kompetenz, über den in Artikel 1 erwähnten jährlichen Beitrag für die
Universität Freiburg zu verfügen.
2 Mit der Übernahme dieser besonderen Aufgabe verpflichten sich die
Mitglieder des HSR gegenüber dem Episkopat und gegenüber den Schweizer
Katholiken, diese Gelder unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden
Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Staatsrat des Kantons Freiburg
ausschliesslich für die Bedürfnisse der Universität zu verwenden.
3 Bis zur vollständigen Abtragung der heute noch auf der «Stiftung zum
Ausbau der Universität Freiburg» (Baustiftung) lastenden Bauschuld hat der
HSR aus dem Beitrag der Schweizer Katholiken jährlich einen Betrag von
zirka 100 000 Franken dieser Baustiftung zuzuwenden.
4 Auf Begehren des Episkopates oder des HSR kann an Stelle dieser
Regelung (Abs. 1-3) eine Stiftung errichtet werden, welcher vom Episkopat
der jährliche Beitrag der Schweizer Katholiken überwiesen wird. Diese
Stiftung muss ausschliesslich gemeinnützigen Charakter haben; ihr
Stiftungsrat muss sich aus den sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrates
zusammensetzen und vom Präsidenten des HSR präsidiert werden.

## Art. 7 {#art_7}

a) In der Absicht, den schweizerischen Episkopat bei Ausführung der in
Artikel 1 gegebenen Zusicherung zu unterstützen, übernehmen die
nachgenannten Vereinigungen und Institutionen, nämlich:
– der Freiburger Hochschulverein,
– die Universität Freiburg,
– der schweizerische katholische Volksverein,
– die Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien,
– der Ehrenmitgliederverband des schweizerischen Studentenvereins,
und zwar mit der Abordnung ihrer Vertreter in den HSR,
Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18
auch ihrerseits die Verpflichtung, alles in ihren Kräften Liegende zu tun,
um:
– den Gedanken der katholischen Universität im katholischen
Schweizervolk zu verbreiten,
– die Überzeugung von der Notwendigkeit vermehrter moralischer und
materieller Unterstützung der Universität Freiburg lebendig zu halten.
Auf diese Weise wollen sie dazu beitragen, die Gebefreudigkeit und
die Bereitschaft der Schweizer Katholiken zu einem wirklichen Opfer
für ihre katholische Universität zu wecken und zu fördern.
b) Der Freiburger Hochschulverein wird als Zentralstelle und
Koordinationsstelle für die hievor umschriebene Universitätspropaganda
bezeichnet. Diese Propaganda soll zeitgemäss und nachhaltig geführt und
ausgebaut werden.

## Art. 8 {#art_8}

Das Verhältnis zwischen Hochschulrat und Hochschulverein wird in
folgender Weise koordiniert:
a) Der HSR gewährt aus der jährlichen Spende der Schweizer Katholiken
dem Hochschulverein zur Deckung der Kosten einer wirksamen
Universitätspropaganda (Art. 7) jedes Jahr einen angemessenen Beitrag.
b) Der Hochschulverein verfügt gemäss seinen Statuten über seine eigenen
Mittel auch inskünftig so wie bisher, jedoch unter Mitteilung an den
HSR.
c) Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des jährlichen Beitrages
der Schweizer Katholiken berücksichtigt der HSR jeweilen, welchen
besonderen Universitätsbedürfnissen bereits durch Zuwendungen des
Hochschulvereins Rechnung getragen wurde.
Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.07.1949 Erlass Grunderlass 02.09.1949 BL/AGS 1949 f 77 / d 69
20.06.1978 Art.4 geändert 20.06.1978 —
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.07.1949 02.09.1949 BL/AGS 1949 f 77 / d 69
Art.4 geändert 20.06.1978 20.06.1978 —
