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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone
untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im
Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und
die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)4
gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des
gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich
durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

## Art. 2 {#art_2}

Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen
Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an
der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
3 OGS 2014, 44
4 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten

## Artikel 3 Hochschule oder einer Institution gemäss {#art_3}

Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt
anerkannt sind.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss
Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in
Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere
Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder
aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen
Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu
gewährleisten.

## Art. 5 II. Gemeinsame Organe {#art_5}

Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der
Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur
gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische
Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der
gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die
Zusammenarbeitsvereinbarung.

## Art. 6 {#art_6}

Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste
hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung
oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten
Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der
Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der
Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der
Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über
universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben
Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im
Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die
Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen
zugeteilt werden, ist im Anhang5 aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt
persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen
eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im
Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter
Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen
5 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation >
Rechtssammlung der EDK
Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen
studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen
Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang6 dargestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an
den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9
Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen
nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von
ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von
ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und
dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren
gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen
die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der
Rektorenkonferenz regelt.

## Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone {#art_9}

Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den
Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone
zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich
selbst.
6 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation >
Rechtssammlung der EDK
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den
Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den
Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel
4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die
Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen
Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder
Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als
Vizepräsidenten vor.

## Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen {#art_11}

Interkantonale Hochschulbeiträge
Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der
Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19977
und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni
20038 ausgerichtet.

## Art. 12 V. Titelschutz {#art_12}

Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62
HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen
Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten
Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten
7 GDB 415.31
8 GDB 415.41
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit
ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 13 VI. Schlussbestimmungen {#art_13}

Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem
Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen
Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden
Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen
hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere
Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt
zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der
Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen
Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung
des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von
Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den
Vereinbarungskantonen verteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20059 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des
Bundesgerichtsgesetzes10.

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
9 GDB 174.2
10 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.

## Art. 16 {#art_16}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres,
das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der
Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon
mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats
über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung
erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.11
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
11 Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni
2013 am 1. Januar 2015 in Kraft (OGS 2015, 1).
Anhang12
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in
diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte
basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der
Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone
im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale
Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule,
Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute
école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique
du canton de Vaud, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
12 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation >
Rechtssammlung der EDK
13 Die Zahlen werden in der GDB nicht aktualisiert
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der
Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-
Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische
Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische
Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der
Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der
Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern)
im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern
(ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der
Haute école spécialisée de Suisse occidentale im
Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école
pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria
professionale della Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat
gemäss Artikel 6 Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der
Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren
Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser
Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder
Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den
Hochschulrat gewählt werden:
• Pädagogische Hochschule Wallis14
• Pädagogische Hochschule Graubünden
• Pädagogische Hochschule Thurgau
• Pädagogische Hochschule Schaffhausen
• Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
• Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
• Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
• Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen
Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den
Kantonen Wallis und Jura
• Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total
von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des
Anhangs aufgeführten Hochschulen.
14 Die Liste wird in der GDB nicht aktualisiert
