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title: "Verordnung über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.

## Art. 2 Ziel der Pilotversuche {#art_2}

Pilotversuche sollen der Gewinnung von Erkenntnissen und Erfahrungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz dienen.

## Art. 3 Pilotversuche {#art_3}

Die Pilotversuche sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.

## Art. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden {#art_4}

1 Angehörigen der Armee, die an Pilotversuchen teilnehmen, sind über den Inhalt und den Umfang der Pilotversuche zu informieren und über die Auswirkungen auf deren Ausbildungs- und Militärdienstpflicht aufzuklären.
2 Die für den entsprechenden Pilotversuch abweichenden Rechte und Pflichten im Bereich der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht werden im Anhang festgelegt.

## Art. 5 Durchführung {#art_5}

1 Die für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige Verwaltungseinheit wird im Anhang festgelegt.
2 Das Kommando Ausbildung koordiniert die Durchführung der Pilotversuche.

## Art. 6 Evaluation und Berichterstattung {#art_6}

1 Die zuständige Verwaltungseinheit evaluiert:
a. die Effektivität, die Effizienz sowie den Grad der Zielerreichung des durchgeführten Pilotversuchs;
b. den Nutzen des Pilotversuchs für die Armee;
c. die Meinung der Angehörigen der Armee, die an den Pilotversuchen teilgenommen haben; und
d. die Durchführung des Pilotversuchs.
2 Sie verfasst innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Pilotversuchs einen Bericht zuhanden der Gruppe Verteidigung. Der Bericht beinhaltet:
a. die Ergebnisse der Evaluation;
b. die Empfehlungen zur Anpassung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems.

## Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2031.
