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title: "Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr"
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# Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr

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SRSZ 1.2.2024 1452.111.2
Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe
sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des
Sihlsees bei Hochwassergefahr 1
(Vom 15. März 2023)
1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1 Basierend auf der Etzelwerk-Konzession betreibt die Konzessionärin in Altendorf ein Elektrizitätswerk zur Produktion von Bahnstrom.
1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahmen im
Interesse des Hochwasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss
Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des
Hochwasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, insbesondere
das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der
Sihl zu reduzieren. Alle Massnahmen müssen im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig sein.
1.3 In der Etzelwerk-Konzession ist festgelegt:
a. Ziffer 20.1.
Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die
Hochwassergefährdung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem
Zustand vor der Erstellung des Etzelwerks nicht verschlechtern. Ändern
die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefährdung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue
Erkenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung
der Hochwassersicherheit, die der Verursacher trägt.
b. Ziffer 20.2.
Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine
bestimmte Kote abzusenken.
c. Ziffer 20.3.
Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, regeln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht für die Absenkung des Seespiegels im ZUSATZVER-
TRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr.
2. Grundlagen
[1] Etzelwerk-Konzession vom 1. Januar 2023.
[2] Etzelwerk AG / Stauanlage Sihlsee; Wehrreglement V1.0 vom 23.2.2018
[3] Scherrer (2020) Ergänzung zum «Factsheet Sihlsee» hinsichtlich der
verwendeten Niederschlag-Szenarien in Scherrer AG (2013) und WSL
(2014) vom Juli 2020
[4] Scherrer (2013) Hochwasser Hydrologie der Sihl (12/159)
[5] WSL (2018) Einfluss des Sihlsees auf den Abfluss der Sihl, Nachrechnungen mit PREVAH
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[6] SBB (2020) Factsheet «Hochwasserschutz Sihl/Egg, Schwammwirkung Moorfläche ohne Sihlsee» vom 14. Mai 2020
[7] beffa tognacca gmbh (2019) Hochwasserrisiko Sihl SZ, Vorstudie vom
1.1.2019 (mit Stellungnahmen SBB vom 14 Mai 2020 und Scherrer
vom Juli 2020)
[8] TK Consult AG (2021), Fliesszeiten Sihl, vom 14.12.2021
3. Hochwasserabflüsse und Haftung
3.1 Als massgebende Hochwasser (Basis ohne Stauanlage) werden folgende
Abflüsse definiert:
Wiederkehrperiode
in Jahren
Natürlicher Abfluss
bei In den Schlagen in m3/s
10 160
30 200
100 260
(300) (320)
Länge der vorliegenden Datenreihe gemäss
gängiger Hochwasserstatistik ungenügend
Tabelle 1 Massgebende Abflüsse
3.2 Die Abflüsse gemäss Tabelle 1 entsprechen den Hochwasserabflüssen vor
dem Bau des Stausees.
3.3 Für den Hochwasserschutz im Unterlauf gelten die Schutzziele gemäss
Naturgefahrenstrategie des Kantons Schwyz. Die SBB muss sich an den
baulichen Massnahmen nicht beteiligen.
3.4 Die Haftung der Parteien richtet sich nach dem Gesetz.
3.5 Bei Wehrabflüssen grösser als 260 m3/s (natürliches Hochwasser mit einer
Wiederkehrperiode von 100 Jahren, vgl. Ziffer 3.1) hält die SBB die Unterlieger schadlos, sofern der Abfluss aufgrund der Bewirtschaftung des Sihlsees grösser ist, als die massgebenden Hochwasserabflüsse ohne Stausee.
Die Beweispflicht liegt bei der SBB.
4. Wehrreglement und aktive Sihlseesteuerung
4.1 Das Wehrreglement regelt die Handhabung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen der Stauanlage Sihlsee im Falle eines Hochwassers. Die vorliegende Vereinbarung ergänzt das Wehrreglement. Grundlage ist das Wehrreglement von 2018 mit der aktiven Sihlseesteuerung.
452.111.2SRSZ 1.2.2024 3
4.2 Die aktive Sihlseesteuerung steuert den Abfluss aus dem Sihlsee bei einem
Hochwasser unter Einbezug der Abflüsse von Alp und Biber. Ziel ist es, den
Abfluss von Sihl, Alp und Biber im Gebiet «Dreiwässern» auf max. 220
m3/s zu limitieren. Während der Abfluss von Alp und Biber nicht beeinflusst
werden kann, ist der Überlauf bei der Staumauer In den Schlagen regulierbar. Die aktive Sihlseesteuerung ist beizubehalten. Der Betrieb, die Instandhaltung, die Instandstellung und ein allfälliger Rückbau der Anlageteile der aktiven Sihlseesteuerung gehen zulasten der SBB.
4.3 lm Normalbetrieb wird der Sihlsee durch die Konzessionärin bis zum Stauziel bei 889.34 m ü. M. bewirtschaftet.
4.4 Der Normalbetrieb gemäss Wehrreglement 2018 wird eingestellt, wenn
a. der Sihlsee oberhalb einer Kote von 888.70 m ü. M. mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 cm innerhalb einer halben Stunde ansteigt. In diesem Fall tritt die vorsorgliche Entlastung (Phase 1 gemäss
Wehrreglement, Ziff. 6.1ff) in Kraft.
b. der Sihlsee über das Stauziel (889.34 m ü. M.) steigt, und es tritt
Phase 2 gemäss Wehrreglement Ziff. 6.2.2 in Kraft. Die Entlastung
wird unter Einhaltung der 3-Wässernbedingung erhöht, mit dem Ziel,
den Seestand wieder auf das Stauziel (889.34 m ü. M.) zu bringen.
c. der Seestand 889.59 m ü. M. übersteigt, und es tritt die Phase 3 Stauanlagensicherheit in Kraft. Die Entlastung erfolgt gemäss Reguliertabelle des Wehrreglements. In dieser Phase nimmt die Entlastungsmenge bei einem Pegelanstieg aufgrund der Stauanlagensicherheit
stark zu. Die 3-Wässernbedingung wird nicht mehr eingehalten. Um
das Hochwasserrisiko entlang der Sihl zu minimieren, ist die Phase 3
möglichst zu vermeiden.
4.5 Einstellung des Normalbetriebs aufgrund von Prognosen
Bei Prognosen, die ohne vorsorgliche Entlastung einen Seestand über
889.59 m ü. M. voraussagen, tritt eine vorsorgliche Entlastung gemäss dieser Vereinbarung (Ziffer 5) in Kraft.
5. Seeabsenkung bei Hochwassergefahr und Entschädigung
5.1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Entwicklung der Zuflüsse, des
Seepegels und des Wehrabflusses durch geeignete, dem neusten Stand der
Technik entsprechende Werkzeuge vorherzusagen.
5.2 Ergibt eine Dreitagesprognose, trotz 100% Turbineneinsatz und Verzicht
auf einen Pumpeinsatz, einen Pegelanstieg von über 889.59 m ü. M. , ist
der See vorsorglich abzusenken. Der Umfang der Vorabsenkung hat das
Ziel, die Phase 3 des Wehrreglements zu vermeiden.
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5.3 Während der Seeabsenkung bei Hochwassergefahr aufgrund dieser Vereinbarung dürfen weder die Bevölkerung gefährdet werden noch grössere
Schäden entstehen. Dazu gilt es insbesondere zu beachten, dass sich die
Wellenform mit zunehmender Gewässerlauflänge verändern kann, wenn
grössere Abflüsse – aufgrund der höheren Fliessgeschwindigkeit – die kleineren Abflüsse einholen und es dadurch zu einem Anstieg der Abflussänderungsraten Richtung Zürich kommen kann (=Aufstellen der Schwallfront). Die Entlastung über die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen hat
maximal auf Basis folgender Vorgaben zu erfolgen, unter Vorbehalt anderslautender Regelungen gemäss Wehr- oder Notfallreglement:
Entlastungsmenge Max. Änderung der Entlastungsmenge
< 100 m3/s 0.1 m3/ pro Minute
> 100 m3/s 1.0 m3/s pro Minute
Tabelle 2 Rückgangsrate gemäss Wehrreglement
5.4 Der Abfluss an der Staumauer in den Schlagen im Rahmen der Vorabsenkung im Sinne von Ziffer 5.2 darf maximal 150 m3/s betragen.
5.5 Entstehen aufgrund der Entlastungen gemäss 5.2 bei der Energieproduktion Verluste, sind diese von den Vertragspartnern (Kanton Schwyz und
Bezirke Einsiedeln und Höfe) nicht zu entschädigen.
5.6 Werden die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen in der Bundesgesetzgebung so angepasst, dass Energieverluste im Sinne von Entlastungen von Speicherseen zu Gunsten des Hochwasserschutzes entschädigungsberechtigt werden, wird die Konzessionärin ihre Ansprüche anmelden.
Die Vertragsparteien sichern der Konzessionärin ihre Unterstützung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen zu, z.B. bei der Integration
der Vorabsenkung beim planerischen Hochwasserschutz und bei der Anmeldung von Bundesbeiträgen.
5.7 Können künftig mittels «einfachen» Mitteln Personen im Bereich der Sihl
gezielt informiert bzw. alarmiert werden (z.B. Cell Broadcast), prüfen der
Kanton Schwyz bzw. die Bezirke zusammen mit dem Werksbetreiber deren
Einsatz. Der Kanton Schwyz stellt im Anwendungsfall die überkantonale
Koordination der Massnahme sicher.
6. Vereinbarungsdauer und -übertragung
6.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum Ablauf der Etzelwerk-Konzession
am 31. Dezember 2102.
7. Mitteilungspflicht gegenüber Dritten
7.1 Für die Seeabsenkung bei Hochwassergefahr gemäss Ziffer 5 gilt die Mitteilungspflicht gemäss Notfallreglement Etzelwerk AG / Stauanlagen Sihlsee.
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7.2 Es ist eine Kontaktstelle zu definieren und allen involvierten Parteien bekannt zu geben.
8. Schriftlichkeit
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung
und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der
Genehmigung der Kantone Zürich und Zug sowie der Unterzeichnung
durch die schwyzerischen Parteien und die SBB.
9. Inkrafttreten 2
9.1 Diese Vereinbarung tritt nach Eintreten folgender Bedingungen in Kraft:
a. nach Unterzeichnung durch den Kanton Schwyz, den Bezirk Einsiedeln, den Bezirk Höfe sowie die SBB,
b. nach Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzession und
c. nach der Beendigung des Vertrages «Vorabsenkung des Sihlsees im
Hochwasserfall» zwischen Kanton Zürich und der Etzelwerk AG vom
08.01.2016.
10. Ausfertigungen
10.1 Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsiedeln, der Bezirk Höfe, der Kanton Schwyz, die Etzelwerk AG und die SBB
erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.
10.2 Die weiteren Konzedenten Kanton Zug und der Kanton Zürich erhalten je
eine Kopie der Vereinbarung.
1 GS 27-16b.
2 1. Januar 2023 (Abl 2023 2018).
