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title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
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# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch
a. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie
der Dauer der Beitragsberechtigung,
b. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem
Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf
gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen
a. die Chancengleichheit gefördert,
b. der Zugang zur Bildung erleichtert,
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet
und
e. die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
1) Vom Landrat am 28. Februar 2013 genehmigt. In der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen.
2 365.13

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2 Beitragsberechtigung

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz,
unter Vorbehalt von litera b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Aus-land leben oder
die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern
sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit
nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen2) bzw. dem EFTA-Übereinkommen3)
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-
Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den
Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen
und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen
Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
2) SR 0.142.112.681
3) SR 0.632.31
3 365.13
b. unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren
Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland
wohnen: der Heimatkanton,
c. unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von
der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im
Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese
Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung
zugewiesen sind; sowie
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer
ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung,
für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der
Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen
Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz
desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist
der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb
eines neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär-und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr-und Studienangebote, wenn
sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung aufder Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen
und Brückenangebote.
4 365.13
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor-oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren
Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt,
ist ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vomBund oder von
den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss
vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
3 Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
5 365.13
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel
der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich
grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in
Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der
Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann
ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene
persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten
Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF
12'000.--
b. für Personen in Ausbildungenauf der Tertiärstufe mindestens CHF
16'000.--
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in
Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000.--
pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an
die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei
Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.
6 365.13

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der
Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend
Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen
als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
4 Bemessung der Beiträge

## Art. 17 {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung
und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter
oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem
können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur
der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil
angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person
oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig,
bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen
Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf
Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt
werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort
übersteigen.
7 365.13

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und
eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn
der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
5 Vollzug

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der
übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden
von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
8 365.13
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.
März 19694) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs-und Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende desdritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassungdes kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre
nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind5).
2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale
Vereinbarung über Beiträgean die höhere Berufsbildung verabschiedet worden
ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
4) Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.
5) In Kraft seit 1. März 2013.
9 365.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.2009 01.03.2013 Erlass Erstfassung GS 2014.070
10 365.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.06.2009 01.03.2013 Erstfassung GS 2014.070
