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title: "Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen"
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place: "Basel-Landschaft"
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provisions: 7
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# Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich

## § 2 {#par_2}

Absatz 3 Satz 1
BNPG.
§ 2 Eigenverantwortung
1 Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der
Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen.

## § 3 {#par_3}

Erfüllung der Sorgfaltspflicht
1 Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen
durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung vorgenommen wird
und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden.

## § 4 {#par_4}

Periodizität
1 Die Periodizität der Prüfung von Feuerungsanlagen richtet sich insbesondere
nach Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter sowie nach Herstellerangaben, technischen Spezifikationen und Empfehlungen der Fachperson.

## § 5 {#par_5}

Prüfung
1 Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
1) GS 2017.043, SGS 761
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044
2 761.1
2 Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von
Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.
3 Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.

## § 6 {#par_6}

Fachperson
1 Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem
Abschluss der Berufe:
a. Kaminfegerin oder Kaminfeger;
b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;
c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;
d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.
2 Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen
Herstellenden der Feuerungsanlagen.

## § 7 {#par_7}

Pflichten der Fachperson
1 Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den
Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern
schriftlich mit.
2 Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung:
a. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder
b. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder
Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht
beheben lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044
3 761.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.044
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044
4 761.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.01.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.044
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.044
Erlasstitel: Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen
SGS-Nr. 761.1
GS-Nr. 2017.044
Erlassdatum 12. Januar 2017 (LRV 2015/434)
In Kraft seit 1. Januar 2018
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
