---
title: "Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung"
id: 22cb2bed-83e1-48bb-8038-e35f51523ae0
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "124.111"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/124.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/22cb2bed-83e1-48bb-8038-e35f51523ae0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23880/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 88aa42e06bbd349866b12eab5fd63f5b27eb63bd49b7cbc221b0f92c1dbdd632
provisions: 24
---

# Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung

## Art. 1 {#art_1}

Anmeldung bei der Gemeinde
1 Folgende neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer
sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem
anderen Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten
haben (Ausländerinnen und Ausländer), haben sich für die Durchführung des
Erstgesprächs innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle der Gemeinde persönlich anzumelden:
a Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)2) beantragen, wenn sie einen dauerhaften
Aufenthalt anstreben,
b Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG beantragen,
c Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige von
nach Artikel 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)3) anerkannten Flüchtlingen oder von nach Artikel 83 AuG vorläufig Aufgenommenen
beantragen.
1) BSG 124.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-95
124.111 2

## Art. 2 {#art_2}

Durchführung der Erstgespräche
1 Die zuständige Stelle der Gemeinde prüft das Vorliegen eines besonderen Informationsbedarfs im Rahmen eines Erstgesprächs.
2 Sie hält dazu in dem von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
(GSI) herausgegebenen Formular folgende Angaben fest: *
a vorhandene Sprachkenntnisse,
b Schul- und Berufsbildung,
c aktuelle oder beabsichtigte Erwerbstätigkeit,
d minderjährige Kinder.
3 Die GSI gibt Empfehlungen für die Gestaltung der Gespräche sowie für die
Zuweisung der betroffenen Personen an eine Ansprechstelle für die Integration

## Art. 3 (Ansprechstelle) ab. * {#art_3}

Feststellen des besonderen Informationsbedarfs
1 Ein besonderer Informationsbedarf liegt in der Regel vor und zieht eine Anmeldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle nach
sich, wenn die betroffenen Personen nicht über genügende Sprachkenntnisse
im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a IntG verfügen und die Voraussetzungen bezüglich Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gemäss Artikel 5 Absatz 4
Buchstabe b IntG nicht erfüllen.
2 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere auch vorliegen und eine Anmeldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle
nach sich ziehen, wenn die betroffenen Personen minderjährige Kinder haben
und nicht über die notwendigen Informationen bezüglich Betreuung, Schulbildung und Förderungsangeboten für Kinder verfügen.
3 Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Informationsbedarf vorliegt, ist den
Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen.
4 Die Meldung an die Ansprechstelle erfolgt unverzüglich, jedoch spätestens
fünf Arbeitstage nach dem Erstgespräch.
2 Ansprechstellen für die Integration

## Art. 4 {#art_4}

Trägerschaft
1 Die Trägerschaft einer Ansprechstelle muss eine Gemeinde oder eine
gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft sein, deren Zweckbestimmung die
Beratung und Begleitung von Ausländerinnen und Ausländern umfasst.
3 124.111
2 Ist die Trägerschaft eine Gemeinde, muss eine organisatorische Trennung
zwischen der Ansprechstelle und der zuständigen Migrationsbehörde
gewährleistet sein.

## Art. 5 {#art_5}

Mindestgrösse
1 Ansprechstellen verfügen in der Regel über mindestens 200 Stellenprozente
Fachpersonal.

## Art. 6 {#art_6}

Anforderungsprofil des Fachpersonals der Ansprechstellen
1 Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen
verfügen in der Regel über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in
Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik, in einer anderen Sozial- oder Geisteswissenschaft oder im juristischen Bereich oder über einen eidgenössischen
Fachausweis als Migrationsfachfrau oder Migrationsfachmann.
2 Personen, die über keine Ausbildung nach Absatz 1 verfügen, müssen mehrjährige Erfahrungen in Begleitung im Integrationsförderungsbereich von Ausländerinnen und Ausländern aufweisen.
3 Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen
müssen über transkulturelle Kompetenzen verfügen.
4 Bei der Zusammensetzung des Personalbestands sind möglichst breite
Sprachkenntnisse zu berücksichtigen.

## Art. 7 {#art_7}

Beratungsgespräch
1 Die Ansprechstellen teilen den ihnen zugewiesenen Personen umgehend
einen Beratungstermin zu.
2 Sie klären im Beratungsgespräch insbesondere ab, in welchen Bereichen die
betroffenen Personen einen besonderen Informationsbedarf haben und über
welche Ressourcen sie verfügen, um ihre Beiträge zur Integration im Sinne von
Artikel 3 IntG ohne weitere Unterstützung zu leisten.

## Art. 8 {#art_8}

Empfehlen von Integrationsmassnahmen
1 Ergibt sich im Rahmen des Beratungsgesprächs, dass ein Bedarf für Integrationsmassnahmen besteht, empfiehlt die Ansprechstelle den Betroffenen die
erforderlichen Integrationsmassnahmen und legt mit ihnen fest, innert welcher
Frist welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.
2 Die Ansprechstelle unterstützt die betroffenen Personen bei der Umsetzung
der Integrationsmassnahmen und überprüft, ob diese ergriffen worden sind.
124.111 4

## Art. 9 {#art_9}

Integrationsvereinbarung
1 Der Bedarf für eine Integrationsvereinbarung ist gegeben, wenn festgestellt
wird,
a dass die Betroffenen die nach Artikel 8 empfohlenen Integrationsmassnahmen nicht hinreichend umsetzen oder
b wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, die nach Artikel 8 empfohlenen Integrationsmassnahmen umzusetzen.
2 Die Ansprechstelle meldet der Migrationsbehörde den festgestellten Bedarf
für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung.
3 Beabsichtigt die Migrationsbehörde, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, erarbeitet die Ansprechstelle einen Vereinbarungsentwurf zusammen mit der betroffenen Person.

## Art. 10 {#art_10}

Nachweis betreffend umgesetzter Integrationsmassnahmen
1 Der Nachweis für den Besuch und Abschluss eines Sprachkurses gilt als erbracht, wenn eine Kursbestätigung vorliegt, welche den Besuch von mindestens 80 Prozent des Unterrichts oder einen angemessenen Fortschritt im Spracherwerb attestiert.
2 Der Nachweis für den Besuch und Abschluss einer anderen vereinbarten Integrationsmassnahme wird in der Integrationsvereinbarung geregelt.
3 Informationsmaterial für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

## Art. 11 {#art_11}

1 Die GSI stellt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Zusammenarbeit mit
den Arbeitgeberverbänden die erforderlichen Dokumentationen für die Information der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung. *
4 Integrationskommission

## Art. 12 {#art_12}

Zweck
1 Die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung
(Integrationskommission) ist ein beratendes Organ und dient der Entwicklung
und Umsetzung der Integrationspolitik des Kantons.
2 Sie ist der GSI zugeordnet. *
5 124.111

## Art. 13 {#art_13}

Zusammensetzung
1 Die Integrationskommission besteht aus mindestens 11 und maximal 21 Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus Personen, die sich mit Integrationsfragen beschäftigen, namentlich aus
a Vertreterinnen und Vertretern von Migrantinnen und Migranten verschiedener Herkunftsregionen,
b Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Institutionen,
c Einzelpersonen sowie
d Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons.
3 Bei der Ernennung werden Fachkenntnisse und eine angemessene Vertretung der Regionen und Sprachgebiete sowie beider Geschlechter berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag der GSI für
eine Amtsdauer von vier Jahren. *
5 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektor sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des
kantonalen Amts für Integration und Soziales sind von Amtes wegen Mitglieder
der Integrationskommission. *
6 Die Integrationskommission kann Vertreterinnen oder Vertreter anderer Direktionen oder der Staatskanzlei sowie weitere Fachleute zu ihren Sitzungen einladen.

## Art. 14 {#art_14}

Präsidium, Ausschuss
1 Die Integrationskommission wird von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor präsidiert. *
2 Sie bildet einen geschäftsleitenden Ausschuss von fünf Mitgliedern unter dem
Vorsitz ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
3 Der Ausschuss ist insbesondere zu Stellungnahmen im Sinne von Artikel 16
Absatz 2 befugt, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht.
4 Die Integrationskommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
124.111 6

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben
1 Die Integrationskommission
a berät den Regierungsrat und die Verwaltung sowie die Gemeinden in Integrationsfragen,
b * ermöglicht den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen dem
kantonalen Amt für Integration und Soziales und den verschiedenen Organisationen und Institutionen, die sich mit Integrationsfragen befassen,
c klärt die Bedürfnisse im Bereich Integration ab und informiert den Regierungsrat und die Verwaltung darüber,
d informiert regelmässig die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

## Art. 16 {#art_16}

Befugnisse
1 Die Integrationskommission ist berechtigt
a im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Auskünfte von Behörden und Privaten einzuholen, soweit sie nicht personenbezogen sind,
b den Direktionen zuhanden des Regierungsrates für alle die Integrationsförderung betreffenden Fragen Anträge zu stellen.
2 Sie wird zu sämtlichen Vorlagen der Direktionen, die für die Integrationsförderung von Belang sind, zur Stellungnahme eingeladen.

## Art. 17 {#art_17}

Reglement
1 Die GSI kann für die weitere Organisation und den Geschäftsgang ein Reglement erlassen. *

## Art. 18 {#art_18}

Sekretariat
1 Das kantonale Amt für Integration und Soziales führt das Sekretariat der Integrationskommission. *

## Art. 19 {#art_19}

Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Integrationskommission und des Ausschusses
wird ein Protokoll geführt.

## Art. 20 {#art_20}

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Integrationskommission richtet sich
nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen4).
4) BSG 152.256
7 124.111
5 Anrechenbare Kosten für die Erstgespräche der Gemeinden

## Art. 21 {#art_21}

1 Der von den Gemeinden verrechenbare Aufwand für die Erstinformation nach
Artikel 2 besteht aus einer Pauschale von 45 Franken pro Erstgespräch sowie
einer Pauschale von 76 Franken pro Erstgespräch für den Beizug von professionellen interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung
GEF, OrV GEF)5) wird wie folgt geändert:

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 12. September 2007 über die Kantonale Kommission für
die Integration der ausländischen Bevölkerung (IKV) (BSG 152.221.121.3) wird
aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bern, 22. Oktober 2014 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Auer
5) BSG 152.221.121
124.111 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-95
16.12.2020 01.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 13 Abs. 4 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 13 Abs. 5 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 15 Abs. 1, b geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-001
9 124.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-95
Art. 2 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 2 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 11 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 12 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 13 Abs. 4 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 13 Abs. 5 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 14 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 15 Abs. 1, b 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 17 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 18 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
