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title: "Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz"
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provisions: 26
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# Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz

## § 1 I. Auftrag {#par_1}

1. Leistungsbereich Ausbildung
a) Allgemeines
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ) bildet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Lehrpersonen für die Volksschule aus.
2 Die PHSZ vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und
Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft und Umgang mit Heterogenität, das Arbeiten im Team sowie die Entwicklung
der Persönlichkeit.
3 Der Studienplan berücksichtigt die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen
Unterrichtsfächer an der Volksschule.

## § 2 {#par_2}

b) Studiengänge
1 Die Studiengänge zur Lehrbefähigung für die Volksschule umfassen die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit auf den entsprechenden Stufen erforderlich sind:
a) Studiengang Kindergarten und Unterstufe (erste und zweite Klasse);
b) Studiengang Primarstufe (erste bis sechste Klasse).
2 Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.
3 Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienganges kann der andere Studiengang in stufenspezifischen Modulen mit einem Zusatzdiplom abgeschlossen werden.

## § 3 {#par_3}

c) Erweiterung Lehrbefähigung
Die PHSZ kann ergänzende Module zur Erweiterung der Lehrbefähigung anbieten
für:
a) zusätzliche Unterrichtsfächer;
b) zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe.

## § 4 {#par_4}

d) Verkürzter Studiengang
1 Die PHSZ kann für Quereinsteiger verkürzte Studiengänge anbieten.
2 Der Hochschulrat regelt die verkürzten Studiengänge in einer Weisung.
631.4112

## § 5 {#par_5}

2. Leistungsbereich Weiterbildung
1 Die PHSZ bietet allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an.
2 Die PHSZ kann Kurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit und für die
Berufseinführung anbieten.

## § 6 {#par_6}

3. Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
1 Die PHSZ betreibt Forschung und Entwicklung.
2 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Institution sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und
Dritte.

## § 7 {#par_7}

4. Leistungsbereich Dienstleistungen
1 Die PHSZ bietet Dienstleistungen an für Lehrpersonen, Schulträger, kantonale
Stellen und Dritte.
2 Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Gutachten, Evaluationen, Führen
von Informationsstellen, Projektbegleitungen.

## § 8 {#par_8}

5. Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag an die PHSZ enthält die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.
2 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag gesamthaft.
3 Der Hochschulrat berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Rechenschaftsberichts über die Leistungsergebnisse und die Einhaltung des Globalkredits sowie
des Globalbudgets.

## § 9 II. Angehörige {#par_9}

1. Gleichstellung
1 Die PHSZ fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter an und setzt sich
für die Vermeidung von Diskriminierung jeglicher Art ein.
3 Die Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich gleichermassen
auf Männer und Frauen.

## § 10 {#par_10}

2. Studienjahr
Das administrative Studienjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli. Das erste Semester dauert administrativ vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Semester
vom 1. Februar bis 31. Juli.
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## § 11 {#par_11}

3. Räumlichkeiten und Infrastruktur
1 Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur durch die Angehörigen der PHSZ und durch Dritte.
2 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle
Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.

## § 12 {#par_12}

4. Hochschulpersonal
a) Aufgaben
1 Das Personal der PHSZ setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung, den
Dozierenden, dem wissenschaftlichen sowie dem administrativen und technischen Personal zusammen.
2 Die Dozierenden bilden den Lehrkörper und übernehmen Aufgaben in Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie
wirken bei administrativen Aufgaben mit.
3 Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden das wissenschaftliche Personal und unterstützen Leitungspersonen und Lehrkörper in
ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den logistischen Betrieb sicher.

## § 13 {#par_13}

b) Lehr- und Forschungsfreiheit
1 Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des
Leitbilds, der Lehrpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre,
Forschung und Entwicklung.
2 Die finanzielle Unterstützung der PHSZ durch Dritte und die Erbringung von
Dienstleistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit, Unabhängigkeit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.

## § 14 {#par_14}

c) Professorentitel
1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel
eines Professors verleihen.
2 Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und
das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.

## § 15 {#par_15}

5. Studierende
a) Zulassung
1 Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich folgende persönlichen Voraussetzungen:
a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit;
b) persönliche Eignung zum Lehrerberuf;
c) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.
631.4114
2 Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung:
a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden;
b) die Zulassung zum Studium ganz verweigern;
c) den Studierenden einer besonderen Aufsicht unterstellen;
d) den Studierenden vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen.

## § 16 {#par_16}

b) Zulassungsbeschränkungen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Hochschulrates die Zulassung zu den
Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage
nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.
2 Er kann insbesondere folgende befristete Beschränkungsmassnahmen anordnen:
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;
b) Wartelisten.
3 Er kann die Zulassung von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke
der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die
Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.

## § 17 {#par_17}

c) Information und Mitwirkung
1 Die Studierenden sind durch die Schulleitung über Fragen der Aus- und Weiterbildung zu informieren.
2 Die Studierenden können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten und bei der Weiterentwicklung der PHSZ beigezogen werden.

## § 18 III. Finanzielles {#par_18}

1. Rechnungsführung
1 Die PHSZ wird im Rahmen der Vorgaben des Kantons und des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2 Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
3 Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz
und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

## § 19 {#par_19}

2. Schwankungsreserven
1 Jahresgewinne sind zur Deckung allfälliger Verluste den Schwankungsreserven
zuzuweisen.
2 Die Schwankungsreserven dürfen insgesamt 5 Prozent des Bruttoaufwands nicht
übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, wird das Globalbudget reduziert.
3 Der Regierungsrat legt jeweils für eine Leistungsperiode die Höhe der Schwankungsreserven fest.
631.411SRSZ 1.2.2024 5

## § 20 {#par_20}

3. Bewertung
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

## § 21 {#par_21}

4. Fremdmittel
1 Die Finanz- und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien
vorzunehmen.
2 Der Kanton kann der PHSZ Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind zu verzinsen.

## § 22 {#par_22}

5. Drittmittel
1 Die PHSZ finanziert in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung
sowie Dienstleistungen einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
2 Im Rahmen der Drittmittel können für diese Bereiche Rückstellungen gebildet
werden.

## § 23 {#par_23}

6. Auszahlung des Beitrages
1 Der Kanton richtet den Kostenbeitrag gemäss Globalbudget zu 100 Prozent im
laufenden Jahr aus.
2 Er leistet der PHSZ Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.

## § 24 {#par_24}

3 7. Studiengebühren
1 An der PHSZ gelten folgende Gebühren:
a) Einschreibegebühr Fr. 200.--
b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250.--
c) Studiensemestergebühr Fr. 650.--
d) Gebühr für Bachelorprüfung Fr. 400.--
e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500.--
f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200.--
g) Gebühr für Aufnahme «sur dossier» Fr. 515.--.
2 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren
Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben,
bezahlen kostendeckende Gebühren, die vom Hochschulrat festgelegt werden.
3 Allfällige Gebühren für einzelne Prüfungen werden im Studien- und Prüfungsreglement festgelegt.
4 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
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## § 25 {#par_25}

8. Weitere Gebühren
1 Der Hochschulrat regelt in Absprache mit dem Bildungsdepartement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrpersonen.
2 Der Hochschulrat regelt in einer Gebührenordnung die Dokumentengebühren,
Gebühren für freiwillige Angebote, für Dienstleistungen, für Auditoren; für die
Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen, weitere Benützungsgebühren sowie die Rückerstattung von Gebühren.

## § 26 IV. Schlussbestimmungen {#par_26}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 23-52 mit Änderungen vom 24. Oktober 2023 (GS 27-18).
2 SRSZ 631.410.
3 Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 24. Oktober 2023.
4 Abl 2012 2119; Änderungen vom 24. Oktober 2023 am 1. November 2023 (Abl 2023 2470) in
Kraft getreten.
