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title: "Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht"
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provisions: 13
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# Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht

## Art. 1 {#art_1}

Errichtung
1 Es wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet zur Förderung der Erprobung neuer Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs für suchtbedingt
verurteilte Personen, die den Namen "Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht" (nachfolgend: die Stiftung) trägt.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Mit den verurteilten Personen im Sinne des ersten Artikels sind Personen
gemeint, die unter einer Sucht oder psychischen Störungen leiden, die auf
eine Abhängigkeit zurückzuführen ist beziehungsweise sind.
1) Angenommen vom Kanton Wallis am 13.03.2013. Inkrafttreten am 01.06.2014.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Die Stiftung hat zum Zweck, Projekte zu begleiten oder zu unterstützen, die
von Kantonen der lateinischen Schweiz vorgebracht werden und die innovative Herangehensweisen in der stationären oder ambulanten Betreuung von
suchtkranken straffälligen Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug aufweisen.2)

## Art. 4 {#art_4}

Sitz, Aufsicht
1 Die Stiftung hat ihren Sitz in Delsberg.
2 Sie wird der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons Jura unterstellt.

## Art. 5 {#art_5}

Dotation
1 Das Dotationskapital wird gemäss der von der Konferenz genehmigten Liquidationsbilanz aus dem gesamten reinen Aktivvermögen der Stiftung für
Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug in die Stiftung eingebracht.

## Art. 6 {#art_6}

Geldmittel
1 Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus:
a) den Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen;
b) Spenden und Legaten;
c) den allfälligen finanziellen Beiträgen der Konkordatskantone, auf Beschluss der Konferenz;
d) allen weiteren Einnahmen oder Schenkungen.
2 Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrates Spenden und jede
andere Sachschenkung entgegennehmen, die geeignet ist, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes beizutragen.

## Art. 7 {#art_7}

Organe
1 Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
2) Jede im vorliegenden Reglement benutzte Bezeichnung einer Person wird für Frau
und Mann im gleichen Sinne verwendet.
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b) die Revisionsstelle.

## Art. 8 {#art_8}

Ernennung und Organisation des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Der
Präsident und der Sekretär der Konferenz sind von Rechts wegen Mitglieder. Die anderen Mitglieder werden durch die Konferenz bezeichnet.
2 Die bezeichneten Mitglieder, die für eine Periode von vier Jahren ernannt
werden, sind für höchstens drei Perioden wiederwählbar.
3 Der Stiftungsrat entscheidet frei über seine interne Organisation. Er kann
ein Büro eröffnen und bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder oder
auch an Dritte übertragen.
4 Er bezeichnet die Personen, die ermächtigt sind, die Stiftung gegenüber
Dritten zu vertreten, und bestimmt die Art der Unterzeichnung.
5 Der Stiftungsrat versammelt sich so oft, als es die Stiftungsangelegenheiten erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Zur rechtsgültigen Beratung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
6 Die Beschlüsse erfolgen aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie können ebenfalls auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse
werden in einem Protokoll festgehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Befugnisse des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat ist das verantwortliche Organ für die Verwaltung, die Leitung und die Geschäftsführung der Stiftung.
2 Er entscheidet auf Antrag der Sekretärin oder des Sekretärs des Stiftungsrats über die Begleitung und Unterstützung von Pilotprojekten.
3 Er gewährt gegebenenfalls eine Finanzhilfe auf der Grundlage eines Leistungsauftrags, in dem die zu erreichenden Ziele, deren Finanzierung sowie
das Bewertungsverfahren festgelegt sind.

## Art. 10 {#art_10}

Revisionsstelle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons Jura ist zuständig, jährlich die Geschäftsführung, die Rechnungen und die Vermögensanlagen zu prüfen.
2 Sie muss jährlich zuhanden des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde
einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen erstellen.
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## Art. 11 {#art_11}

Geschäftsbericht
1 Der Stiftungsrat unterbreitet der Konferenz jährlich einen Geschäftsbericht
über seine Tätigkeit und diejenige der Stiftung.
2 Er unterbreitet den Bericht vorgängig der Konkordatskommission der lateinischen Schweiz und der Kommission für Bewährungshilfe der lateinischen
Schweiz zur Stellungnahme.

## Art. 12 {#art_12}

Oberaufsicht
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist die Konferenz die obere Aufsichtsbehörde der Stiftung.

## Art. 13 {#art_13}

Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wurde von den Konferenzmitgliedern einstimmig angenommen.
2 Das Reglement vom 10. Dezember 1987 über die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug wird auf das von der Konferenz festgelegte Datum aufgehoben, nachdem festgestellt wurde, dass das
Liquidationsverfahren der besagten Stiftung abgeschlossen ist.
3 Das Reglement tritt am von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft,
nachdem es von den Konkordatskantonen gemäss deren eigenem Recht
verabschiedet wurde.
4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.2012 01.06.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2014
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.03.2012 01.06.2014 Erstfassung BO/Abl. 17/2014
