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title: "Stromverordnung 2009 Allgemeine Geschäftsbedigungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie (VS 09)"
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provisions: 1
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# Stromverordnung 2009 Allgemeine Geschäftsbedigungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie (VS 09)

## Art. 1 Entschädigung irgendwelcher {#art_1}

EINRICHTUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE
BELEUCHTUNG
14.1. Das Werk ist berechtigt, in Grundstücken sowie an Häusern
ohne besondere Vergütung die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen anzubringen und zu benützen. Dabei ist
auf die Interessen der Betroffenen nach Möglichkeit Rücksicht zu
nehmen.
14.2. Die Einrichtungen bleiben im Eigentum der StWSN und werden durch diese unterhalten und betrieben.
15. PREISE, KOSTENBEITRÄGE
15.1. Die Preise der Netzkostenbeiträge, der Netznutzung und der
elektrischen Energie werden durch die zuständigen Gremien, genehmigt.
15.2. Über den im Einzelfall anzuwendenden Preis entscheiden die
StWSN.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13
16. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
16.1. Die Rechnungsstellung an die Kundschaft erfolgt in regelmässigen, vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen. Das Werk
behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im
Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Das Werk ist in
begründeten Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen, Münzzähler oder Cardzähler einzubauen oder
wöchentlich Rechnung zu stellen. Münzzähler oder Cardzähler
können vom Werk so eingestellt werden, dass ein angemessener
Teil der Zahlung zur Tilgung bestehender Forderungen aus Netznutzung und elektrischer Energie des Werkes übrig bleibt. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die zusätzlichen Aufwendungen
gehen zu Lasten des Kunden.
16.2. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Zustellung ohne
jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit
Bank- oder Postauftrag zu bezahlen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werkes
gestattet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende
Rechnungsbeträge zusätzlich Mahngebühren, allfällige Spesen
(Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) sowie Zinsen in
Rechnung gestellt.
16.3. Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während fünf Jahren richtig gestellt werden. Vorbehalten
sind die Bestimmungen gemäss Art. 10.3.
16.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund einer Beanstandung
der Messeinrichtungen, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die
Leistung von Akontozahlungen zu verweigern.
17. INKRAFTTRETEN
17.1. Diese Verordnung (VS 09) untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g
der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt auf einen vom Stadtrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und ersetzt das
Energieabgabe-Reglement (AVE 2000) vom 20. Februar 2001.
17.2. Die Kunden werden darüber in geeigneter Weise orientiert.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 26. August 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009
