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title: "Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau"
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# Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine

## Art. 2 Försterschule betreibt.9 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere
Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den
Kantonssteuern befreit.
7 OGS 1991, 71
8 Art. 10 BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR
921.0), Art. 8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die
Forstpolizei (SR 921.01)
9 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der
Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971;
von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums
Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober
1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer
dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

Organe
Die Organe sind:
a. Stiftungsrat;
b. Ausschuss des Stiftungsrats;
c. Kontrollstelle;
d. Prüfungskommission;
e. Direktion.

## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat
a. Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der
Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je
zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen
des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7b {#art_7b}

Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der
Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über
Organisation und Betrieb der Schule;
b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der
Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der
Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass
die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu
leistende Einkaufssumme fest;
h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem
Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und
die Rechnung;
l. beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 Bst. d, h und l dieser
Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrats
a. Zusammensetzung
Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des
Stiftungsrats.

## Art. 9b {#art_9b}

Aufgaben
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
a. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
b. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c. erarbeitet ein Betriebskonzept;
d. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und
Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem
Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem
Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
des Kantons Graubünden10 wird sachgemäss angewendet.

## Art. 14 III. Schulbetrieb {#art_14}

Aufnahmen von Schülern
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen

## Art. 15 erfüllen.11 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein
stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte
für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen
geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.

## Art. 16 IV. Finanzierung {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Aktivsaldo des Vorjahres;
10 BR 370.500
11 Art. 8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
(SR 921.01)
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler
abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d. Schul- und Internatsgelder;
e. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals
und der Schüler;
f. andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 17 {#art_17}

Baukosten
a. Deckung
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 18b {#art_18b}

Rückstellung
1 Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine
Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a. jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeiträge der Vertragspartner
a. Festlegung
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des
Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

## Art. 20b {#art_20b}

Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend
sind:
a. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen
fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz
zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der
Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung für privaten und
öffentlichen Wald angestellten Förster;
c. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die
offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss Bst. a bis c dieser Bestimmung werden im
Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Baukostenanteile
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des
Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser
Vereinbarung.

## Art. 22 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_22}

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der
Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 197112 wird
aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der
Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag,
Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die
Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr
1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt
1990) angewendet.
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der
Genehmigung des Bundesrates.
12 OGS 1971, 126
Art. 25 Vollzugsbeginn
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den

## Art. 23der Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug.13 Vorbehalten bleibt {#art_23der}

Vereinbarung.
13 Vom Bund am 3. September 1992 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 1993
