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title: "Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn"
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# Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

## § 1 {#par_1}

1 Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen
die Strassenbahn Niederbipp-Solothurn (Station Niederbipp der Schweizerischen Bundesbahnen - Station Solothurn der SBB) auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 7,1 Kilometer mit 142’000 Franken.

## § 2 {#par_2}

1 Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten
Bedingungen:
a) vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden;
b) die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleich zu stellen
und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art. 640 des Schweizerischen Obligationenrechtes
vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 18962));
c) mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrate genehmigt sein wird;
1) BGS 735.421.
2) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977;
SR 742.221.
GS 64, 357
735.441
d) ohne Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft weder eine Fusion eingehen, noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.

## § 3 {#par_3}

1 Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft 2 Mitglieder zu wählen1).
2 Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

## § 4 {#par_4}

1 Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der
übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt werden, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis
über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.

## § 5 {#par_5}

1 Behufs Beschaffung der Mittel für die durch diesen Beschluss vorgesehene Subvention ist ein Staatsanleihen zu erheben, zu dessen Aufnahme der
Regierungsrat ermächtigt wird.

## § 6 {#par_6}

1 Wenn innerhalb von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Unternehmen der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

## § 7 {#par_7}

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Inkrafttreten am 31. Oktober 1908.
1) Vgl. Art. 17 der Statuten vom 6. November 1964.
