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title: "Reglement Beiträge Sportvereine"
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# Reglement Beiträge Sportvereine

## Art. 1 II. Allgemeine Bestimmungen 3 {#art_1}

Begriffe 3

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten 4

## Art. 3 III. Beitragsermittlung 4 {#art_3}

Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 4

## Art. 4 IV. Beitragsentrichtung 5 {#art_4}

Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 5

## Art. 5 {#art_5}

Grundbeiträge 5

## Art. 6 {#art_6}

Jugendförderungsbeitrag 5

## Art. 7 {#art_7}

Seniorenförderungsbeitrag 6

## Art. 8 {#art_8}

Leistungsbeitrag 6

## Art. 9 {#art_9}

Beiträge für Trainer / Leiter 6

## Art. 10 {#art_10}

Sonderbeiträge 7

## Art. 11 {#art_11}

Berechnung und Auszahlung 7

## Art. 12 V. Schlussbestimmungen 8 {#art_12}

Ausschluss 8

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung des bisherigen Reglements 8

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten 8
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I. Präambel
1 Die Gemeinde betrachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten
Sport und sinnvoller Freizeitgestaltung als wichtigen Faktor zur Förderung des
Wohlbefindens und des Zusammenlebens im Rahmen der dörflichen Gemein
schaft. Zur Aufrechterhaltung und zur Förderung der Vereinsjugend im speziellen,
entrichtet die Gemeinde an ortsansässige Vereine jährlich finanzielle Beiträge,
gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Ange
hörige jeden Geschlechts.
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Im Sinne dieses Reglements sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu
verstehen:
a) Verein: Körperschaftlich organisierte Personenverbindung, die einem
besonderen Zweck gewidmet und keinen wirtschaftlichen
Zweck verfolgt und die in Vaduz ihren Sitz hat.
b) Sportverein: Verein, dessen Zweck hauptsächlich in der sportlichen
Betätigung und Aktivierung zur sportlichen Betätigung liegt.
c) Beitrag: Finanzielle Leistung der Gemeinde zu Gunsten eines Vereins,
die jährlich entrichtet wird.
d) Jugendliche: Personen, die im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr
vollenden oder jünger sind.
e) Senioren: Personen, die im betreffenden Jahr das 65. Altersjahr
vollenden oder älter sind
f) Reinvermögen: Darunter ist die Differenz zwischen Aktiven und Verbind
lichkeiten zu verstehen und umfasst im engeren Sinne das
Eigenkapital.
g) Vereinsliste: Gemeindeinterne Liste, auf der jene Vereine aufgeführt sind,
die beitragsberechtigt sind.
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Art. 2 Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme eines Vereins in die Vereins
liste aufgrund der unter Art. 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen. Die
dreijährige Wartefrist beginnt mit der Aufnahme in die Vereinsliste. Die Anerken
nung als Ortsverein bringt dem Verein Vorteile, wie Zugang zu kommunalen
Fördermitteln, die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen und die
Teilnahme an Veranstaltungen.
2 Der Gemeinderat entscheidet über die Beitragsentrichtung gemäss diesem
Reglement.
III. Beitragsermittlung
Art. 3 Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste
1 Grundsätzlich haben alle Vereine mit Sitz in der Gemeinde Vaduz, die regel
mässig sportliche Aktivitäten anbieten, Anspruch auf Erhalt eines Beitrags, sofern
sie folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
a) Der Verein besteht seit mindestens drei Jahren und hat seinen Sitz in Vaduz.
Neu gegründete Vaduzer Vereine, welche sich in der dreijährigen Wartefrist
befinden, erhalten keinen jährlichen Beitrag;
b) neue Vereine müssen zur Anerkennung als Ortsverein bei der Gründung
mindestens zur Hälfte aus Vaduzer Einwohnern bestehen;
c) der Verein hat mindestens zehn Aktivmitglieder bzw. aktive Jugendmitglieder;
d) der Verein hat die erforderlichen Unterlagen termingerecht und vollständig
eingereicht;
e) der Verein muss seine Aktivitäten hauptsächlich in der Gemeinde ausüben;
f) beim Verein handelt sich es sich nicht um einen landesweiten Verein.
2 Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste und Anerkennung als Ortsverein ist
schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Folgende Unterlagen sind
beizulegen:
a) Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste
b) Vereinsstatuten, welche die Ziele und den Zweck des Vereins definieren
c) Gründungsprotokoll des Vereins
d) Mitgliederliste, aufgeteilt in Aktiv- und Passivmitglieder.
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IV. Beitragsentrichtung
Art. 4 Zusammensetzung des Vereinsbeitrags
1 Der Vereinsbeitrag setzt sich aus folgenden Teilbeiträgen zusammen:
a) Grundbeitrag;
b) Jugendförderungsbeitrag;
c) Seniorenförderungsbeitrag;
d) Leistungsbeitrag;
e) Beiträge für Trainer/Leiter;
f) Sonderbeiträge.
Art. 5 Grundbeiträge
1 Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Alter des Vereins, sowie der Anzahl der
Mitglieder und wird erstmals nach drei Jahren entrichtet.
2 Folgende Grundbeiträge für das Vereinsalter werden entrichtet:
3 bis 10 Jahre CHF 500.00
11 bis 25 Jahre CHF 1'000.00
26 bis 50 Jahre CHF 2’500.00
51 bis 75 Jahre CHF 3'000.00
76 Jahre und älter CHF 4’000.00
3 Folgende zusätzlichen Grundbeiträge für die Anzahl aktiver Mitglieder werden
entrichtet:
je volljährigem Mitglied
maximal
CHF 30.00
CHF 3’000.00
Art. 6 Jugendförderungsbeitrag
1 Einen Jugendförderungsbeitrag erhalten Vereine, welche jungen Menschen die
Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitaktivitäten
nachzugehen. Der Beitrag für die Jugendförderung richtet sich nach der Anzahl
Jugendlicher, die im Verein aktiv sind.
2 Folgende Beiträge je Jugendliche werden entrichtet:
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 60.00 pro Jugendliche
3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt.
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Art. 7 Seniorenförderungsbeitrag
1 Die Vereine sind angehalten, Senioren eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu
ermöglichen. Dafür werden die Vereine zusätzlich unterstützt. Der Beitrag für
Seniorenförderung richtet sich nach der Anzahl Senioren, die im Verein aktiv sind.
2 Der Seniorenbeitrag wird für Senioren ab dem vollendeten 65. Altersjahr
entrichtet:
Beitrag: CHF 30.00 pro Senior/in
3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt.
Art. 8 Leistungsbeitrag
1 Ein Leistungsbeitrag wird als Anerkennung besonderer Leistungen eines
Vereins in Vaduz gewährt. Namentlich handelt es sich dabei um folgende
Kategorien:
Kat. Leistung
Beitrag
in CHF
S1 Teilnahme an Verbands-Meisterschaften / Wettkämpfen T000.00
S2 Teilnahme an oberklassigen Meisterschaften
(mind. zweithöchste Leistungsklasse)
Höchste Leistungsklasse
2'000.00
3‘000.00
S3 Teilnahme an einem Gemeindeanlass 500.00
S4 Durchführung eines internationalen Anlasses 500.00
S5 Beitrag für nur geringfügige Inanspruchnahme von
gemeindeeigener Infrastruktur (keine Dauerbelegung von
Sportstätten etc.)
TOGO.00
2 Als gemeindeeigene Anlässe der Kategorie 3 (S3) gelten jene Veranstaltungen,
welche durch die Gemeinde oder einzelne Arbeitsgruppen selbständig organisiert
werden. Beispielsweise sind darunter der Spiel- und Sporttag oder der Umwelttag
zu verstehen.
Art. 9 Beiträge für Trainer / Leiter
1 An die Kosten, die einem Verein durch den Einsatz von ausgewiesenen und
ausgebildeten Trainern und Leitern entstehen, leistet die Gemeinde einen
Beitrag.
2 Dieser Beitrag wird entrichtet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Trainer
/ Leiter und dem Verein besteht oder eine gültige J+S-Leiter-Anerkennung
nachgewiesen werden kann.
3 Je Trainer / Leiter wird ein Beitrag von CHF 500.00 entrichtet, wobei dieser
Beitrag auf maximal CHF 11'000.00 pro Verein begrenzt ist.
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Art. 10 Sonderbeiträge
1 Sonderbeiträge können den Vereinen als ausserordentliche Beiträge für
Jubiläen oder besondere Anschaffungen ausgeschüttet werden.
2 Bei Jubiläen kann eine einmalige Unterstützung zur Mitfinanzierung besonderer
Aktivitäten (bspw. Publikation, Festschrift, öffentlich zugängliche Jubiläums
veranstaltung und dergleichen) bis zu folgendem Maximalbetrag und höchstens
50 % der anfallenden Kosten gesprochen werden:
25 Jahre CHF 2’500.00
50/75 Jahre CHF 5'000.00
100/ 125/ 150 Jahre CHF 10'000.00
175/200 Jahre CHF 12'500.00
3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn diese dem ausschliesslichen
Zweck dienen, ein Fest oder ein Jubiläumsessen für die Mitglieder und deren
Gäste zu organisieren.
4 Ein schriftlicher Antrag zum Erhalt eines Sonderbeitrages muss ein Jahr im
Voraus (vor dem Jubiläumsjahr) bei der Gemeinde, zusammen mit dem Förder
antrag, schriftlich eingereicht werden.
Art. 11 Berechnung und Auszahlung
1 Die Unterlagen zur Festlegung des jährlichen Gemeindebeitrages sind vom
jeweiligen Verein bis spätestens 30. Juni an die Gemeinde Vaduz vollständig
einzureichen. Gleichzeitig sind auch Anträge für Sonderbeiträge gemäss Art. 10
zu stellen.
2 Die einzureichenden Unterlagen müssen folgende Dokumente enthalten:
a) Antragsformular der Gemeinde Vaduz (unterzeichnet durch den Gesuch
steller)
b) Jahresbericht
c) GV-Protokoll
d) Mitgliederliste (Name, Adresse, Jahrgang, Kategorie (Aktivmitglieder/
Passivmitglieder),
e) Liste der Mitglieder unter 18 Jahren (bei Vereinsbeitrag Jugendförderung)
f) Liste der Mitglieder über 65 Jahren (bei Vereinsbeitrag Seniorenförderung)
g) Revidierte Jahresrechnung
h) Schriftliche Unterlagen (Rechnungen etc.) bei Anspruch auf besondere
Anschaffungen
i) Revisionsbericht
j) QR-Einzahlungsschein.
3 Die eingereichten Anträge auf Vereinsbeiträge sind durch die Mitglieder der
Sportkommission auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität hin zu prüfen.
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4 Über die Ausschüttung eines Beitrages entscheidet der Gemeinderat auf
Vorschlag der Sportkommission.
5 Übersteigt das Reinvermögen eines Vereins über einen Zeitraum von zehn
Jahren den Jahresaufwand, kann der Gemeinderat eine Kürzung von 50 % des
ermittelten Grundbeitrages beschliessen. Zweckgebundene Rückstellungen für
eine zukünftige Anschaffung oder einen besonderen Anlass, werden nicht dem
Reinvermögen zugeschlagen.
6 Ein überkommunaler Verein hat Anspruch auf den Vereinsbeitrag, jedoch wird
der bereits von anderen Gemeinden zugesprochene Beitrag zu 50 % durch die
Gemeinde Vaduz in Abzug gebracht.
7 Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge und Unterlagen werden bei der Ausschüt
tung der Beiträge nicht berücksichtigt.
8 Bei nachweislich unwahren Angaben kann die Auszahlung des Vereinsbei
trages, auf Antrag und nach Prüfung durch die Mitglieder der Sportkommission,
durch den Gemeinderat gestrichen werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausschluss
1 Eine Vereinsauflösung ist der Gemeinde Vaduz (Fachbereich Sport) umgehend
zu melden. Der Verein wird dann aus der Vereinsliste gelöscht.
2 Aus der Vereinsliste gelöschte Vereine benötigen für einen Wiedereintritt erneut
eine Antragsstellung auf Aufnahme in die Vereinsliste.
Art. 13 Aufhebung des bisherigen Reglements
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 04. April 2006 und die
Abänderungen vom 29. Juni 2010 und 24. September 2013 aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9. September
2025 genehmigt und tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.
Vaduz, 10. September 2025
Bürgermeisteramt Vaduz
Florian MeiepB^u rg e rm eTste r
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