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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen"
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provisions: 11
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# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen

## Art. 1 A. Name, Zweck und Organisation des Fonds {#art_1}

Name und Trägerschaft
1 Der Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen (im folgenden
Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell
I.Rh., das gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu verwalten und zu
verwenden ist.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Zweck des Fonds besteht darin, die Wasserversorgungen des Kantons
Appenzell I.Rh. beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen finanziell zu unterstützen.
2 Es können auch Mittel ausgerichtet werden, die dem direkten Schutz der
Quell- und Grundwasserfassungen der Wasserversorgungen des Kantons
Appenzell I.Rh. dienen. Diese Auslagen dürfen jährlich 10% des Fondsvermögens nicht übersteigen.

## Art. 3 {#art_3}

Fondsvermögen
1 Das Vermögen des Fonds besteht bzw. wird geäufnet aus:
a) dem bisherigen Vermögen;
b) den Konzessionsabgaben der Wasserversorgungen für den
Grundwasserbezug;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) den Konzessionsabgaben für Wasserlieferungen an ausserkantonale
Gebiete;
d) den Erträgen des Vermögens;
e) den Rückerstattungen von Beitragsleistungen.
2 Das Fondsvermögen darf nicht unter den Betrag von Fr. 50’000.-- (fünfzigtausend Franken) vermindert werden.
3 Bei der Ausrichtung von Beiträgen ist auf die Vermögenslage des Fonds
Rücksicht zu nehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Organe
1 Der Fonds kennt folgende Organe:
a) die Fondskommission. Diese besteht aus einem Mitglied der Standeskommission, welches die Sitzungen der Fondskommission leitet
sowie aus je einem Mitglied der Wasserversorgungen Appenzell, Rüte, Haslen, Gonten und Oberegg;
b) die Landesbuchhaltung;
c) * die Standeskommission als Aufsichtsbehörde.

## Art. 5 {#art_5}

Befugnisse der Fondskommission
1 Die Fondskommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. *
2 Sie entscheidet über:
a) die Bewilligung und Auszahlung von Beiträgen;
b) die Anordnung von Rückerstattungen;
c) den Beizug von Fachleuten für die Beurteilung von Beitragsgesuchen.
3 Die Fondskommission fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der
Wasserversorgungen im Kanton Appenzell I.Rh.

## Art. 6 {#art_6}

Befugnisse der Landesbuchhaltung
1 Die Landesbuchhaltung führt die Rechnung. Sie legt die Fondsgelder zinsbringend an.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 721.301 {#art_7}

Verwaltungskosten
1 Die Kosten für die Verwaltung und Aufsicht des Fonds gehen zu Lasten
des Fonds.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren
1 Zur Geltendmachung von Beiträgen ist ein schriftliches Gesuch samt Plänen und Kostenberechnungen bei der Fondskommission einzureichen. Er ist
dieser gegenüber zu allen Auskünften verpflichtet, welche für die Zusprechung und Bemessung der Beitragsleistung massgebend sind. *
2 Zugesicherte Beiträge werden nach Vorliegen einer Teil- oder Schlussrechnung ausbezahlt.
3 Die Fondskommission kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen.
Art. 9 * …

## Art. 10 B. Leistungen des Fonds {#art_10}

Leistungen
1 Beitragsleistungen sind in der Regel nur zulässig, soweit im Rahmen eines
Projektes die Versorgungssicherheit für Trinkwasser verbessert wird.

## Art. 11 C. Rückerstattungen {#art_11}

Unrechtmässiger Bezug
1 Unrechtmässige, insbesondere auf unwahre oder unvollständige Angaben
bezogene Beiträge sind dem Fonds vollständig, jedoch ohne Zins, zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert 5 Jahren seit den einzelnen Beitragsleistungen. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt eine längere Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR und auch die Zinsrückforderung vorbehalten.
2 Bei Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung ganz oder
teilweise abgesehen werden.
721.301 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 12 D. Inkrafttreten {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 721.301
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.11.1997 04.11.1997 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 Abs. 1, c) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 9 aufgehoben -
721.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.11.1997 04.11.1997 Erstfassung -
Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 1, c) 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 9 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -
