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title: "Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss"
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# Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss.

## Art. 2 {#art_2}

Gesuch
1 Das Gesuch um Aufnahme in eine Fachmittelschule oder in eine Mittelschule mit Berufsabschluss ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung
einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen
beizulegen.
2 Das Amt für Berufsbildung kann das Gesuch für die Durchführung des
Aufnahmeverfahrens an die Schule weiterleiten.
1) SR 412.10
2) SR 412.103.1
3) GDB 410.1
OGS 2023, 41
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## Art. 3 {#art_3}

Aufnahmebedingungen
1 Die Aufnahmebedingungen der einzelnen Schule richten sich zusätzlich
nach den Regelungen des zuständigen Kantons, soweit sie über die allgemeine Aufnahmeprüfung bzw. die prüfungsfreie Aufnahme hinausgehen.
2 Kennt die aufnehmende Schule eine provisorische und eine definitive
Aufnahme, so wird die Art der Aufnahme während des Aufnahmeverfahrens nach Art. 4 ff. dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Sie
wirkt sich auf die geltende Promotionsordnung im ersten Jahr der Schule
aus. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für einzelne Studiengänge.

## Art. 4 {#art_4}

Prüfungsfreie Aufnahme
a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot
1 Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem
kantonalen Brückenangebot müssen
a. im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse der Orientierungsschule
b. Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im
Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.
2 Für eine definitive Aufnahme müssen diese Zeugnisnoten auch im ersten Semester der dritten Klasse der Orientierungsschule vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.

## Art. 5b {#art_5b}

Aus dem Gymnasium
1 Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium müssen
a. im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse des Langzeitgymnasiums
b. Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und
Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.
2 Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium, die die zweite Klasse
noch in der Orientierungsschule verbracht haben, müssen Zeugnisnoten
gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen vorweisen
können.
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3 Für eine definitive Aufnahme müssen die unter Absatz 1 Bst. b genannten Zeugnisnoten des Gymnasiums auch im ersten Semester der dritten
Klasse des Langzeitgymnasiums oder der ersten Klasse des Kurzzeitgymnasiums vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen
einzelner Studiengänge.

## Art. 6 {#art_6}

Aufnahmeprüfung
1 Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt,
so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung findet im Herbst statt.
3 Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden.
4 Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst
die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
5 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der
beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt.
6 Für eine definitive Aufnahme müssen die Notenwerte gemäss Art. 4
Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen auch im Semesterzeugnis, welches auf die bestandene Aufnahmeprüfung hin folgt,
vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner
Studiengänge.

## Art. 7 {#art_7}

Entscheid
1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme
oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
2 Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in
den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig.

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelangen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Bestimmungen, ab einem Eintritt im Schuljahr
2024/2025 zur Anwendung.
2 Die Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 6 dieser Ausführungsbestimmungen
gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2025/2026 zur Anwendung.
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3 Soweit die Ausführungsbestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen, richtet sich die Aufnahme nach den Ausführungsbestimmungen über
die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1.
Juli 2021.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 41
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Aufgehobener Erlass:
Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021 (OGS 2021, 26)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 41
416.213
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 41
