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title: "Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften
des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes
für Inneres.

## Art. 2 {#art_2}

Gebührenhöhe
1 Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren2).
2 Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

## Art. 3 {#art_3}

Einzug
1 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und
Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2 Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug
bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

## Art. 4 {#art_4}

Abrechnung und Abgeltung
1 Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
1) bGS 122.21
2) Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021 1
122.22 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres
Gebühreneinzugs.
3 Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

## Art. 5 {#art_5}

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem
kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3).
3) bGS 233.2
