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provisions: 20
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# Gemeindeordnung

## Art. 0 Präambel {#art_0}

1
Risch orientiert sich an zentralen Werten der Schweiz wie Föderalismus, Demokratie und Freiheit. Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen für künftige Generationen bewahrt und ein friedliches Zusammenleben in sozialer und wirtschaftlicher Sicherheit gewährleistet werden. Risch sorgt als weltoffene Gemeinde und dynamischer Wirtschaftsstandort im Spannungsfeld von Tradition und Erneuerung für Anschluss.
2
Diese Gemeindeordnung regelt, was in die Regelungskompetenz der Einwohnergemeinde Risch fällt und nicht bereits in übergeordneten Erlassen festgelegt ist.

## Art. 1 Organisation {#art_1}

1
Die Einwohnergemeinde Risch organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.
2
Organe der Einwohnergemeinde Risch sind:
a)
die Stimmberechtigten
b)
der Gemeinderat
c)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
d)
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
e)
die Rechnungsprüfungskommission
f)
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten
g)
die zur Vertretung befugten Dienststellen

## Art. 2 Unvereinbarkeiten {#art_2}

1
Angestellte der Gemeinde sowie die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant und deren Stellvertretung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats oder der RPK sein.
2
Eine gewählte Person, welche von der Unvereinbarkeitsregel betroffen ist, hat dem Gemeinderat innert drei Tagen nach erster Publikation der Wahlergebnisse im Amtsblatt unter Beilage der schriftlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder der Funktion zu erklären, dass sie das Amt annimmt.
3
Unterlässt die betroffene Person diese Erklärung, stellt der Gemeinderat die Unvereinbarkeit in einem Entscheid fest, was die Übernahme des Amts verunmöglicht.

## Art. 3 Kollegialitätsprinzip {#art_3}

1
Der Gemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission und die Grundstückgewinnsteuerkommission vertreten ihre Beschlüsse als Kollegium.

## Art. 4 Publikationsorgan {#art_4}

1
Die Publikationen gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3).
2
Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz (BGS 171.1) auf dem Internet zugänglich.
3
Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgt sie auf der Internetseite der Gemeinde.
4
Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener im Internet geht die Fassung nach Amtsblatt vor.

## Art. 5 Information {#art_5}

1
Der Gemeinderat hat die Öffentlichkeit über wesentliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Beschlüsse und insbesondere bei Abbau von gemeindlichen Leistungen aktiv, zeitgerecht und in angemessener Weise zu informieren.
2
Bei Informationen ohne Publikationsvorgaben entscheidet der Gemeinderat über die Art des Informationsmediums.

## Art. 6 Mitwirkung {#art_6}

1
Die Behörden sorgen bei der Vorbereitung wichtiger Geschäfte und Entscheide für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung, Vereine, Organisationen und Parteien.

## Art. 7 Aufgaben- und Ablaufoptimierung {#art_7}

1
Der Gemeinderat sorgt dafür, dass mindestens einmal pro Legislatur Aufgaben und Abläufe in der Gemeinde überprüft werden. Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse.
2
Dabei soll die Wirkung, die Angemessenheit und die Wirtschaftlichkeit des gemeindlichen Handelns überprüft werden.

## Art. 8 Finanzkompetenz der Gemeindeversammlung {#art_8}

1
Die Gemeindeversammlung entscheidet mit separatem Traktandum über neue einmalige Ausgaben über CHF 250'000.00 oder neue wiederkehrende Ausgaben über CHF 50'000.00.

## Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmungen {#art_9}

1
Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung, welche Finanz- und Sachgeschäfte er einer Urnenabstimmung zu unterstellen hat.

## Art. 10 Gemeinderat {#art_10}

1
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern, welche ihre Tätigkeit im Nebenamt ausüben.
2
Der Gemeinderat hat folgende Finanzkompetenzen:
a)
Beschlüsse ausserhalb des Budgets: CHF 100'000.00 pro Budgetjahr, im Einzelfall maximal CHF 50'000.00
b)
Beschlüsse über Handänderungen (Ankauf, Tausch und Verkauf, Einräumung von Kaufsrechten) von Grundstücken und Abschluss von Dienstbarkeiten (Einräumung von selbständigen und dauernden Rechten) in der Höhe von CHF 1'500'000.00 pro Legislaturperiode (die Kompetenz schliesst die Verwendung eines gleich hohen Rahmenkredits zur Abwicklung der Geschäfte ein)

## Art. 11 Führungsmodell {#art_11}

1
Der Gemeinderat sorgt für die Organisation der Gemeindeverwaltung und teilt die Verwaltungsaufgaben einzelnen Ressorts zu.
2
Jedes Mitglied des Gemeinderats führt ein Ressort.

## Art. 12 Leitbild und Strategie {#art_12}

1
Der Gemeinderat erlässt unter Berücksichtigung der Werte der Präambel ein Leitbild.
2
Im Rahmen der strategischen Planung legt der Gemeinderat mindestens alle vier Jahre die Ziele des gemeindlichen Handelns fest. Vor Ablauf einer Strategieperiode ist die Gemeindeversammlung über die Zielerreichung zu informieren.
3
Die Umsetzung der strategischen Planung ist regelmässig zu überprüfen.

## Art. 13 Geschäftsleitung {#art_13}

1
Die Geschäftsleitung besteht aus sämtlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, der Leiterin Personal oder dem Leiter Personal sowie der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber. Die Geschäftsleitung wird von der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber einberufen und geführt.
2
Der Geschäftsleitung obliegen folgende Aufgaben:
a)
Koordination und Informationsaustausch unter den Abteilungen
b)
Planung abteilungsübergreifender Geschäfte
c)
Umsetzung der strategischen Planung
d)
Entwicklung und Pflege der Führungskultur in der Gemeindeverwaltung

## Art. 14 Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber {#art_14}

1
Nebst den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter anderem zuständig für:
a)
Führung der Stabstelle des Gemeinderats
b)
Sicherstellung der korrekten Verwaltungsabläufe
c)
Vorsitz der Geschäftsleitung
d)
Berichterstattung betreffend Einhaltung der strategischen Planung des Gemeinderats
e)
Sicherstellung der Dokumentierung und Archivierung der gemeindlichen Verwaltungsvorgänge
2
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber ist in ihren bzw. seinen Aufgabenbereichen gegenüber Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung weisungsbefugt.

## Art. 15 Zusammensetzung von Kommissionen {#art_15}

1
Die Mitglieder der vom Gemeinderat eingesetzten Kommissionen und Fachausschüsse werden grundsätzlich nach ihren fachlichen Fähigkeiten ausgewählt. Der Gemeinderat hat bei der Besetzung der Kommissionen und Fachausschüsse nach Möglichkeit eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen den Parteien, Ortsteilen, Bevölkerungs- und Interessengruppen sowie Frauen und Männern anzustreben.
2
Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt üblicherweise zu Beginn einer Legislaturperiode.
3
Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat ein Kommissionsmitglied nach dessen Anhörung abberufen.

## Art. 16 Rechnungsprüfungskommission {#art_16}

1
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche ihre Tätigkeit im Nebenamt ausführen. Der Rechnungsprüfungskommission kommen folgende Aufgaben und Rechte zu:
a)
Prüfungsaufgaben gemäss den massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes
b)
Durchführung einer Sonderprüfung gemäss Beschluss des Gemeinderats oder der Gemeindeversammlung, wobei sich eine Sonderprüfung ausschliesslich auf die Überprüfung der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie der Wirksamkeit zu beschränken hat
c)
Antragsrecht auf Durchführung einer Sonderprüfung an den Gemeinderat
d)
Antragsrecht auf Durchführung einer Sonderprüfung an die Gemeindeversammlung, sofern der Gemeinderat einen vorgängigen Antrag der Rechnungsprüfungskommission auf Durchführung einer Sonderprüfung abgelehnt hat

## Art. 17 Grundstückgewinnsteuerkommission {#art_17}

1
Der Grundstückgewinnsteuerkommission werden folgende Vertretungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen:
a)
Festlegung der provisorischen Grundstückgewinnsteuer
b)
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
c)
Selbständige Bearbeitung sämtlicher Einsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit Grundstückgewinnsteuergeschäften
d)
Umfassende Vertretung der Einwohnergemeinde in Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten

## Art. 18 <strong>*</strong> &hellip; {#art_18}

&hellip;

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Die Finanzkompetenzen ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Gemeinderat
Gemeindeversammlung
Budgetkredit
–
alle (inklusive neue einmalige Ausgaben bis CHF 250'000.00 und neue wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50'000.00)
Nachtragskredit
–
alle
Ausgaben ausserhalb des Budgets
CHF 100'000.00 pro Budgetjahr; im Einzelfall maximal CHF 50'000.00 (§ 10 Abs. 2 lit. a)
–
gebundene Ausgaben
alle
–
neue Ausgaben
–
neue einmalige Ausgaben über CHF 250'000.00, welche nicht einer Urnenabstimmung unterstellt werden; separates Traktandum (§ 8)
neue Ausgaben
–
neue wiederkehrende Ausgaben über CHF 50'000.00, welche nicht einer Urnenabstimmung unterstellt werden, separates Traktandum § 8)
Gründung von oder Beteiligung an privaten Unternehmen sowie die Gewährung von Darlehen an solche
–
alle (sofern der Beschluss nicht einer Urnenabstimmung unterstellt wird)
Beschlüsse über Handänderungen (Ankauf, Tausch und Verkauf, Einräumung von Kaufsrechten) von Grundstücken und Dienstbarkeiten
bis maximal CHF 1'500'000.00 pro Legislatur (§ 10 Abs. 2 lit. b)
sämtliche Beschlüsse, welche nicht in der Kompetenz des Gemeinderats liegen und nicht einer Urnenabstimmung unterstellt werden
