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title: "Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee"
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# Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee

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772.411.1
Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die
Fischereiverhältnisse im Zürichsee 1
(Vom 2./11. März 1887)
Die hohen Stände Zürich und Schwyz, in der Absicht, den Schlusssatz von
Artikel VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai
1841, in der Weise zu interpretieren, dass alle bestehenden Differenzen über
das Fischereirecht schwyzerischer Angehöriger auf zürcherischem Seegebiet
gehoben werden, haben nachstehende Übereinkunft abgeschlossen:
I.
Konform von Artikel III des genannten Vertrages bildet die gegenwärtige Kantonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischereiberechtigung für die
Angehörigen der beiden Kantone.
Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von Hurden in nachfolgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehörigen beider Kantone sich
genau an die Kantonsgrenze zu halten und, sofern sie jenseits dieser Grenze die
Fischerei ausüben wollen, nach Gesetz und Verordnung des zuständigen Kantons Patente zu erwerben.
II.
Der Schlusssatz von Artikel VI des Vertrages von 1841, lautend: «Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis dahin
gestattet», wird folgendermassen interpretiert:
Der Kanton Zürich gestattet den schwyzerischen Angehörigen in Hurden die
Ausübung des Fischereirechtes ohne Entrichtung von Patentgebühren auf zürcherischem Seegebiet bis auf eine Linie, welche vom Fixpunkte 90 m (50 Klafter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai 1841) ausserhalb der Bächau bis zum
Dampfschiffsteg in Uerikon gezogen wird.
Dabei wird aber im speziellen vereinbart:
1. den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiffsteg in Uerikon bis zur zürcherisch-st. gallischen Kantonsgrenze oberhalb
Feldbach die Ausübung der Fischerei in einer Zone von 300 m, vom Ufer
aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener Fischer von der durch
§ 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März
1885 aufgestellten Verpflichtung betreffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem Seegebiet entbunden sind. Im übrigen sind auch
die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen;
2. die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem
status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder später durch Gesetz
oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden
gestatteten Landgarne reduziert werden, so soll die gleiche Reduktion für die
Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiete ebenfalls eintreten.
1 RGS I 67.SRSZ 1.1.2015
