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title: "Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesamtkommission, der Ausschüsse, und des Präsidenten oder der Präsidentin"
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# Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesamtkommission, der Ausschüsse, und des Präsidenten oder der Präsidentin

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733.21
Reglement der kantonalen
Verkehrskommission über die
Abgrenzung der Aufgaben der
Gesamtkommission, der Ausschüsse,
und des Präsidenten oder der
Präsidentin
Beschluss der Kantonalen Verkehrskommission vom 8. Juni 1995
I. Zweck
Dieses Reglement regelt die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Rahmen
der §§ 10-12 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März
1978/Änderungen 1. Juli 1986/1. Juli 1994.1
)
II. Gesamtkommission
Die Gesamtkommission ist zuständig für die Bearbeitung grundsätzlicher
Probleme des Strassenverkehrs im Sinne von § 12 der Verordnung, soweit
sie ihr vom Regierungsrat, vom Polizei-Departement, Bau-Departement,
von einem Ausschuss oder vom Präsidenten oder der Präsidentin unterbreitet werden. Die Gesamtkommission teilt sich in 3 Ausschüsse auf:
− Verkehrsmassnahmen
− Erziehung
− Sicherheit
III. Präsident oder Präsidentin
Der Präsident oder die Präsidentin ist grundsätzlich zuständig in allen
Geschäften, die nicht ausdrücklich den Ausschüssen oder der Gesamtkommission zugewiesen sind oder die von den Ausschüssen delegiert werden.
Insbesondere gehören dazu:
a) Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei den Verkehrsmassnahmen von Kanton und Gemeinden inklusive Instruktion der Beschwerden;
b) Koordination der Tätigkeiten von Gesamtkommission und Ausschüssen;
c) Leitung der Sitzungen von Gesamtkommission und Ausschuss Verkehrsmassnahmen. Die Protokollführung in Gesamtkommission und
Ausschüssen obliegt dem Aktuar oder der Aktuarin der Abteilung Verkehrsmassnahmen des Polizei-Departementes;
________________
1 ) BGS 733.11.
733.21
d) Betrieb der Lichtsignalanlagen, soweit er Sache der Kantonspolizei ist,
nach Anhören des zuständigen Polizeipostens und allfällig betroffener
Gemeinden;
e) Direkte Aufsicht über die Signalisation, Wegweisung und Markierung
im Sinne von Artikel 105 der Verordnung über die Strassensignalisation1
) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau, den
Kreisbauämtern, den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei;
f) Bearbeitung von Geschäften aus dem Bereich Verkehrstechnik und
Beratung der Gemeinden in verkehrspolizeilichen Belangen.
IV. Ausschüsse
1. Ausschuss Verkehrsmassnahmen
1.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzende(r) ist der Präsident oder die Präsidentin der Gesamtkommission;
b) 1 Vertreter/in des Bau-Departementes;
c) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;
d) 2 Vertreterlinnen der Strassenverkehrsverbände.
In besonderen Fällen können einzelne Mitglieder der Gesamtkommission,
Sachbearbeiterlinnen der Departemente oder aussenstehende Experten
oder Expertinnen beigezogen werden.
1.2 Zuständigkeiten
Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig zur Behandlung aller Probleme,
die ihm von der Gesamtkommission oder vom Präsidenten oder der Präsidentin delegiert oder unterbreitet werden.
Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für die Prüfung folgender Angelegenheiten:
a) Aus- und Neubau von Strassen im Planungsstadium in Sinne von Artikel
107 Absatz 6 der Verordnung über die Strassensignalisation;
b) Erstellung von Lichtsignalanlagen;
c) Vorprüfung von Zonensignalisationen;
d) Festlegung neuer Hauptstrassen;
e) Festlegung von Hauptstrassenteilstücken zwecks Vortrittsregelung;
f) Grundsätzliche Fragen im Rahmen der Aufsicht des/der Präsidenten/in
über die Signalisation und Wegweisung (SSV Artikel 105).
_______________
1 ) SR 741.21.
733.21
2. Ausschuss Erziehung
2.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;
b) 1 Vertreter/in Polizei-Departement;
c) 2 Vertreter/innen Erziehungswesen;
d) 2 Vertreter/innen Verkehrsverbände.
Der Ausschuss wählt seinen/ihre Vorsitzende(n) aus seinen Mitgliedern.
2.2 Zuständigkeiten
Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Behandlung von Fragen
der Verkehrsinstruktion.
Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für Fragen
a) zur Schülerradfahrerprüfung;
b) zum Verkehrsunterricht;
c) zur Verkehrsinstruktion an der Oberstufe und dem nachobligatorischen Schulunterricht.
3. Ausschuss Sicherheit
3.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzende(r) gleichzeitig Ombudsperson gemäss § 12 Absatz 4 der
Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr;
b) 1 Vertreter/in Polizei-Departement;
c) 1 Vertreter/in Bau-Departement;
d) 1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;
e) 1 Vertreter/in der Strassenverkehrsverbände;
f) 1 Vertreter/in der Stadtpolizeien.
3.2 Zuständigkeiten
3.2.1 Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Bearbeitung von
Geschäften aus dem Bereich Verkehrssicherheit und Unfallverhütung.
Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für:
a) Koordination der Verkehrserziehungsaktionen von Verkehrssicherheitsrat und Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) mit Kantons-
und Stadtpolizeien sowie den Gemeinden;
b) Medienarbeit zur Förderung der Verkehrssicherheit in Zusammenarbeit
mit dem Informationsdienst der Kantonspolizei.
733.21
3.2.2 Bis zur Bestellung einer Ombudsperson als Präsident oder Präsidentin gemäss § 12 Absatz 4 der Verordnung bestimmt der Ausschuss
seine(n) Vorsitzende(n) für die Belange der Sicherheit im Strassenverkehr
selbst.
V. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft. Es ersetzt das geltende Reglement vom 27. Oktober 19811
).
Vom Regierungsrat genehmigt am 4. Juli 1995
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1 ) GS 88, 783 (BGS 733.21)
