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title: "Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes"
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provisions: 24
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# Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Nutzung des Rathausplatzes zu gewerblichen
und gemeinnützigen Zwecken.

## Art. 2 {#art_2}

Räumlicher Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für den westlich der Hauptstrasse liegenden Teil des
Rathausplatzes. Für den östlich der Hauptstrasse liegenden Teil des Rathausplatzes ist die Gemeinde Glarus zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Stellung des Rathausplatzes
1 Die Nutzung hat den hohen Symbolgehalt, die Würde und den spezifischen
Charakter des Orts vor dem Rathaus als Sitzungsort des Landrates und des
Regierungsrates zu respektieren und nicht zu beeinträchtigen.
2. Bewilligung für die Nutzung2.1. Bewilligungspflicht

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung (Gemeingebrauch) steht allen Personen bewilligungsfrei offen.
2 Die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträgliche Nutzung, die
andere Nutzerinnen und Nutzer wesentlich einschränkt (gesteigerter
Gemeingebrauch), bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei.
3 Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung zur Nutzung des Rathausplatzes ist die Staatskanzlei.
1) GS II A/3/3
SBE 2026 41 1

## Art. 5 II A/8/1 {#art_5}

Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen,
die Nutzungsbeschränkungen nicht unverhältnismässig sind und der Schutz
der Polizeigüter während der gesamten Dauer der Nutzung gewährleistet ist.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortliche Nutzerin
1 Die Bewilligung wird auf die gesuchstellende Person als verantwortliche
Nutzerin ausgestellt. Bei juristischen Personen ist eine natürliche Person mit
Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmen.
2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2.2. Gesuch um Erteilung einer Bewilligung

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt des Gesuchs
1 Ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung muss mindestens die folgenden
Angaben enthalten:
a. Träger (Privatperson, Unternehmung, Verein, Kirchgemeinde etc.);
b. gesuchstellende Person als verantwortliche Nutzerin;
c. Art der Nutzung (gewerblich, ideell, gemeinnützig);
d. allfälliger Verkauf von Waren oder entgeltliche Abgabe von Essen
und Getränken;
e. Anzahl der für den Anlass erwarteten Personen;
f. zeitlicher Rahmen des Anlasses.
2 Die Staatskanzlei kann zusätzliche Angaben einfordern.

## Art. 8 {#art_8}

Einreichungsfrist
1 Gesuche zur Nutzung des Rathausplatzes sind spätestens zwei Wochen
vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt in schriftlicher Form bei der Staatskanzlei einzureichen. Später eingegangene Gesuche werden nur ausnahmsweise, allenfalls unter Auferlegung zusätzlicher Gebühren, bewilligt.

## Art. 9 {#art_9}

Verweigerung oder Widerruf
1 Das Gesuch kann verweigert oder die Bewilligung widerrufen werden, insbesondere wenn:
a. Polizeigüter, namentlich die öffentliche Ruhe und Ordnung, verletzt werden;
b. das Verbot rechts- und sittenwidriger Inhalte (Art. 23) verletzt wird;
c. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder
nicht mehr erfüllt sind;
d. Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden;
e. die angeordnete Kaution nicht fristgemäss geleistet wird.
II A/8/1
2 Bei einem Widerruf werden die geleisteten Gebühren nicht rückerstattet.
Ausnahmen können auf begründeten Antrag gewährt werden.
3 Bei mehrfachem Widerruf kann die Staatskanzlei eine verantwortliche Nutzerin für eine zukünftige Nutzung des Rathausplatzes für drei Jahre sperren.2.3. Gebühren

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligungsgebühr
1 Für die Ausstellung einer Bewilligung zur gewerblichen Nutzung des Rathausplatzes wird eine pauschale Gebühr von 50 Franken erhoben.

## Art. 11 {#art_11}

Benutzungsgebühr
1 Für die gewerbliche Nutzung des Rathausplatzes wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
2 Für eine ideelle oder gemeinnützige Nutzung kann von der Erhebung einer
Benutzungsgebühr abgesehen werden. Wenn die Nutzung auch gewerbliche
Elemente enthält, kann eine reduzierte Benutzungsgebühr erhoben werden.

## Art. 12 {#art_12}

Höhe der Benutzungsgebühr
1 Die Benutzungsgebühr des Rathausplatzes beträgt bis zu 250 Franken pro
Tag.
2 Abhängig von der Intensität der Nutzung kann die Benutzungsgebühr gemäss Absatz 1 reduziert und in besonderen Fällen bis um das Dreifache erhöht werden.2.4. Weitere Bestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Haftung
1 Die verantwortliche Nutzerin haftet für sämtlichen Schaden, welcher dem
Kanton, der Gemeinde sowie Drittpersonen durch die Nutzung des Rathausplatzes entstehen.

## Art. 14 {#art_14}

Versicherung und Kaution
1 Die Staatskanzlei kann vor der Erteilung einer Bewilligung den Nachweis
einer Versicherung mit angemessener Versicherungsdeckung verlangen.
2 Die Staatskanzlei kann zur Deckung der Kosten für die Reinigung, Instandstellung oder allfällige amtliche Räumung des Rathausplatzes eine angemessene Kaution festsetzen.

## Art. 15 II A/8/1 {#art_15}

Schadenersatz
1 Ist die bewilligte Nutzung des Rathausplatzes aus Gründen, die nicht durch
den Kanton zu verantworten sind, nicht oder nicht im bewilligten Ausmass
möglich, so können daraus gegenüber dem Kanton keine Ansprüche geltend
gemacht werden.

## Art. 16 {#art_16}

Verzicht auf Nutzung
1 Der Staatskanzlei ist schriftlich zu melden, wenn der Rathausplatz nach erteilter Bewilligung nicht benutzt wird.

## Art. 17 {#art_17}

Sicherheit
1 Die verantwortliche Nutzerin hat die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.

## Art. 18 {#art_18}

Reinigung und Instandstellung
1 Nach der Nutzung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die
Anweisungen der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde sind
zu befolgen.
2 Verunreinigungen und Schäden sind auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin zu beheben.
3 Im Unterlassungsfall kann die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin eine Ersatzvornahme verfügen.
3. Besondere Bestimmungen zu den bewilligungspflichtigen
Nutzungsarten
3.1. Gewerbliche Nutzung

## Art. 19 {#art_19}

Märkte
1 Es können Märkte auf dem Rathausplatz bewilligt werden.
2 Traditionelle Märkte haben eine Bewilligungsgebühr, jedoch keine Benutzungsgebühr zu entrichten.
3 Als traditionelle Märkte gelten:
a. Wochenmarkt am Samstag;
b. Frühlings- und Ostermarkt;
c. Flohmarkt am Landsgemeindesamstag;
d. Landsgemeindemarkt am Landsgemeindesonntag;
e. Flohmarkt am Chilbisamstag;
f. Chilbimarkt;
g. Herbstmarkt;
h. Weihnachtsmarkt.

## Art. 20 II A/8/1 {#art_20}

Verkauf und Gastronomie
1 Es können der Verkauf und gastronomische Zwecke bewilligt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Werbung
1 Das Verteilen von Werbematerial kann bewilligt werden.3.2. Ideelle und gemeinnützige Nutzung

## Art. 22 {#art_22}

Kundgebungen
1 Auf dem Rathausplatz können ideelle Kundgebungen und Mahnwachen
bewilligt werden, sofern sie den Betrieb nicht stören.
2 Kundgebungen oder Mahnwachen während Landratssitzungen oder während Marktzeiten werden nicht bewilligt. Über Ausnahmen in Fällen besonderen öffentlichen Interesses entscheidet der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin.

## Art. 23 {#art_23}

Verbot rechts- und sittenwidriger Inhalte
1 Eine ideelle Nutzung bleibt ausgeschlossen für rechts- und sittenwidrige
Inhalte.
2 Als rechtswidrig gelten namentlich extremistische, rassendiskriminierende
oder zur Gewalt gegen Personen oder Gruppen von Personen bzw. zu deren
Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten aufrufende Inhalte.
3 Als sittenwidrig gelten namentlich pornografische, gewaltverherrlichende
oder die Würde des Menschen auf andere Weise herabsetzende Inhalte.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Zwangsräumung
1 Der Rathausplatz kann auf Kosten der verantwortlichen Nutzerin oder der
verursachenden Person zwangsweise geräumt und gereinigt werden:
a. bei einer Nutzung ohne Bewilligung;
b. bei einem Verstoss gegen Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung;
c. bei einem Widerruf der Bewilligung (Art. 9).
