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title: "Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht"
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provisions: 7
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# Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf das Verfahren vor dem Verfassungsgericht.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes richtet sich nach der Gesetzgebung.

## § 3 {#par_3}

Legitimation
1 Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt:
1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt;
3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder,
der durch den Erlass betroffen werden kann.

## § 4 {#par_4}

Prüfungsbefugnis
1 Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem
Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht.
1) NG 261.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
265.2
2 Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser
es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten
Bestimmungen.

## § 5 {#par_5}

Frist
1 Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter
Veröffentlichung einzureichen.
2 Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt
entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung
beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

## § 6 {#par_6}

Entscheid
1 Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt
ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die
Aufhebung im Amtsblatt.
2 Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Entscheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind unverbindlich.
3 Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es in der Regel selbst.
§ 7 * Ergänzende Bestimmungen
1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht
sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).

## § 8 {#par_8}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes3) in Kraft und ist in
die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) NG 265.1
3) Organisationsgesetz ist aufgehoben
265.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1985 16.04.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 181, 489
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 7 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
265.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1985 16.04.1985 Erstfassung A 1985, 181, 489
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
§ 3 Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 7 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
