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title: "Schallschutzfenster-Reglement"
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# Schallschutzfenster-Reglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt für das Gebiet der Stadt Zürich
den Vollzug der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, die durch die Bundesumweltschutzgesetzgebung zwingend vorgeschrieben werden.
2 Es regelt nicht den Schallschutz an neuen Gebäuden gemäss
Art. 21 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)3 und
Art. 32 ff. der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV)4.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement erfasst ausschliesslich Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gegen den Lärm von
Strassenverkehrsanlagen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dieses Reglement ist nur anwendbar, sofern die Stadt
Inhaberin der fraglichen Strassenverkehrsanlage ist.
2 Dieses Reglement ist sinngemäss anwendbar auf Schallschutzmassnahmen, die sowohl dem Schutz gegen den Lärm einer
städtischen Strassenverkehrsanlage als auch dem Schutz gegen
den Lärm einer anderen Anlage dienen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stadt trennt grundsätzlich die Verfahren über Lärmsanierungsmassnahmen von den Verfahren über die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
2 Die Verfahren über die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden beginnen in der Regel nach der rechtskräftigen Gewährung von Sanierungserleichterungen.
3 Bei zureichenden Gründen, insbesondere befristeten eidgenössischen oder kantonalen Kostenbeteiligungen, können die
Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bereits
1 vom 26. April 1970; AS 101.100.
2 Begründung siehe STRB Nr. 993 vom 7. Dezember 2016.
3 vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.
4 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Gegenstand
Sachlicher Geltungsbereich
a. Verkehrslärm
b. Stadt als
Inhaberin
der lärmigen
Anlage
Trennung der
Verfahren
2Schallschutzfenster-Reglement
713.200
nach der öffentlichen Auflage der Sanierungserleichterungen
verfügt werden.
4 Bei zureichenden Gründen, insbesondere bei bereits ausgeschöpften Massnahmen an der Quelle, können die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zusammen mit den
Sanierungserleichterungen verfügt werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet,
die durch das übergeordnete Recht vorgeschriebenen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu treffen.
2 Sie können verlangen, dass die Stadt die erstmalige Schalldämmung auf eigene Kosten plant und ausführt.
3 Beim Vorliegen hinreichender Gründe verpflichtet die Stadt die
Eigentümerinnen und Eigentümer, diese Massnahmen selbst zu
planen oder zu realisieren. Als hinreichender Grund gilt insbesondere, wenn die Stadt nach dem übergeordneten Recht nicht
zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind zuständig für freiwillige Schallschutzmassnahmen an ihren Gebäuden sowie für den
Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen gemäss Abs. 1 und 2.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Anforderungen an die Schalldämmung der Fenster
einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen
und Schalldämmlüfter richten sich nach Anhang 1 LSV5.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster (Tiefbauamt) kann in Absprache mit der Fachstelle Lärmschutz (Umwelt- und Gesundheitsschutz) ergänzende Richtlinien für die Planung und Ausführung der Schallschutzmassnahmen erlassen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kostentragung für obligatorische Massnahmen richtet sich nach der LSV6.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für obligatorische
Massnahmen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer realisiert haben, bevor sie von der Stadt angeordnet wurden, richtet
sich überdies nach den Art. 34–37.

## Art. 8 {#art_8}

Die Eigentümerinnen und Eigentümer tragen die Kosten
oder Mehrkosten für Massnahmen, die nicht vorgeschrieben
sind.
5 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
6 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Zuständigkeit für
Schallschutzmassnahmen
Technische
Anforderungen
an die Schalldämmung
Kostentragung
a. obligatorische
Massnahmen
b. freiwillige
Massnahmen
3Schallschutzfenster-Reglement 713.200

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer tragen vermeidbare Kosten.
2 Als solche gelten namentlich Mehrkosten, die entstehen, weil
die Eigentümerinnen und Eigentümer
a. Bauteile durch solche ersetzen, die neben der vorgeschriebenen Schalldämmung auch in anderer Hinsicht eine verbesserte Qualität aufweisen;
b. die Planung oder Ausführung der Schalldämmung nicht
dem wirtschaftlich günstigsten Offerenten übertragen.
3 Nicht erstattet werden die Kosten einer Massnahme, soweit die
Eigentümerinnen und Eigentümer dafür anderweitige öffentliche
Fördermittel erhalten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Fachstelle Schallschutzfenster ist gegenüber Dritten
zuständig für alle Verfügungen im Zusammenhang mit Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster und die Fachstelle Lärmschutz koordinieren ihre Tätigkeiten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Dritte, die ein Gesuch an die Fachstelle Schallschutzfenster richten, müssen die von ihr zur Verfügung gestellten Formulare benutzen.
2 Es sind sämtliche auf dem jeweiligen Formular verlangten
Nachweise zu erbringen und die aufgeführten Beilagen einzureichen.
II. Verfahren bei obligatorischen Schallschutzmassnahmen

## Art. 12 A. Verfahrensbeginn {#art_12}

1 Schreibt die Lärmschutzverordnung Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vor, informiert die Fachstelle
Schallschutzfenster die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer über die Sach- und Rechtslage.
2 Sie legt unter Hinweis auf die Zuständigkeiten nach Art. 5 dar,
dass die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV7
gegen Schall zu dämmen sind und hält fest, wer zur Übernahme
der Kosten verpflichtet ist.
3 Sie gibt den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern
Gelegenheit zur Stellungnahme.
7 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
c. vermeidbare
und anderweitig erstattete Kosten
Stadtinterne
Zuständigkeit
Formularpflicht
Information über
Schallschutzmassnahmen
4Schallschutzfenster-Reglement
713.200

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können innert
30 Tagen erklären, ob sie die notwendigen Schallschutzmassnahmen selbst planen und ausführen werden oder die Planung
und Ausführung der Massnahmen durch die Stadt verlangen.
2 Sie können innert derselben Frist die selbstständige Ausführung der von der Stadt zu planenden Massnahmen verlangen.

## Art. 14 {#art_14}

Keine Information gemäss Art. 12 erfolgt, wenn:
a. die Stadt beim betroffenen Strassenzug im Rahmen eines
früheren Schallschutzfenster-Programms Schallschutzmassnahmen ausgeführt hat;
b. keine Hinweise bestehen, dass die damalige Sanierung aufgrund einer deutlich angestiegenen Lärmbelastung oder einer wesentlichen Änderung der Verkehrsanlage nicht mehr
genügt.
B. Planung und Ausführung der Massnahmen

## Art. 15 durch die Eigentümerinnen und Eigentümer {#art_15}

1 Wählen Eigentümerinnen und Eigentümer nach Art. 13
Abs. 1 die selbstständige Planung und Ausführung der Schallschutzmassnahmen oder lassen sie die betreffende Frist unbenutzt verstreichen, setzt ihnen die Fachstelle Schallschutzfenster eine angemessene Frist, um
a. ein Bauprojekt mit den notwendigen Massnahmen zur Genehmigung einzureichen;
b. ein Feststellungsgesuch zu stellen, wonach
1. ihr Gebäude oder ein Teil davon bereits hinreichend gegen Schall gedämmt ist oder
2. bei ihrem Gebäude auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden kann.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster entscheidet über die Gesuche mittels anfechtbarer Verfügung.
3 Kann auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden oder
ist das Gebäude oder ein Teil davon bereits hinreichend gegen
Schall gedämmt, sind Art. 31 und 32 anwendbar.

## Art. 16 {#art_16}

1 Das Genehmigungsgesuch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a
umfasst das vollständig ausgefüllte Formular der Fachstelle
Schallschutzfenster mit Beilagen und Nachweisen.
Möglichkeit der
selbstständigen
Ausführung der
Massnahmen
Vorgezogene
Schallschutzmassnahmen
Frist zur Abklärung und Einreichung der
Massnahmen
Genehmigungsgesuch
(Art. 15 Abs. 1 lit. a)
5Schallschutzfenster-Reglement 713.200
2 Ist die Stadt ganz oder teilweise zur Übernahme der Kosten
verpflichtet, sind weiter einzureichen:
a. detaillierter Kostenvoranschlag über die einzelnen Massnahmen;
b. Ausscheidung allfälliger Kosten für die Massnahmen, die
über die Gewährleistung des notwendigen Schallschutzes
nach der LSV8 und nach diesem Reglement hinausgehen;
c. Ausscheidung allfälliger Mehrkosten, die entstehen, weil
die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehende Bauteile
durch solche ersetzen, die neben einer besseren Schalldämmung auch eine hochwertigere Qualität aufweisen;
d. Planungs- und Bauleitungskosten unter Ausscheidung des
Kostenanteils für die Massnahmen gemäss lit. b und c;
e. Angabe allfälliger öffentlicher Fördermittel anderweitigen
Ursprungs;
f. Summe der voraussichtlich durch die Stadt zu tragenden
Kosten.

## Art. 17 {#art_17}

Die Fachstelle Schallschutzfenster genehmigt die Massnahmen, sofern nach der Umsetzung die Anforderungen der
LSV9 und dieses Reglements an die Schalldämmung eingehalten sind.

## Art. 18 {#art_18}

1 Ist die Stadt ganz oder teilweise zur Übernahme der
Kosten verpflichtet, entscheidet die Fachstelle Schallschutzfenster mit der Genehmigung der Massnahmen auch über die Aufteilung der Kostenpositionen des Kostenvoranschlags.
2 Sie hält fest, dass sie den städtischen Kostenanteil auf ein entsprechendes Gesuch hin (Art. 23) nach Vorliegen der Bauabrechnung anhand der tatsächlichen Kosten berechnen und rückerstatten wird.
3 Entspricht der eingereichte Kostenvoranschlag nicht dem
Marktpreis, behält sich die Fachstelle Schallschutzfenster vor,
den städtischen Kostenanteil zu kürzen.

## Art. 19 {#art_19}

Erweisen sich die geplanten Massnahmen als nicht ausreichend, erlässt die Fachstelle Schallschutzfenster die notwendigen Auflagen oder weist das Projekt zur Überarbeitung zurück.

## Art. 20 {#art_20}

Genehmigt die Stadt die Massnahmen, setzt sie den
Eigentümerinnen und Eigentümern eine angemessene Frist zu
deren Ausführung an.
8 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
9 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Genehmigung
der Massnahmen
Genehmigung
der Kostenaufteilung
Ungenügendes
Projekt
Frist zur Ausführung der
Massnahmen
6Schallschutzfenster-Reglement
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## Art. 21 {#art_21}

Das Einholen der notwendigen baurechtlichen Bewilligungen für die Ausführung der Massnahmen ist Sache der
Eigentümerinnen und Eigentümer.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer teilen der Fachstelle Schallschutzfenster das Datum der Bauabnahme mindestens 14 Tage zum Voraus mit.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster und die Fachstelle Lärmschutz sind berechtigt, der Abnahme beizuwohnen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung der Planungs- und Baukosten müssen Eigentümerinnen
und Eigentümer bei der Fachstelle Schallschutzfenster ein Gesuch einreichen.
2 Das vollständige Gesuch ist einzureichen innert dreier Monate
a. ab Bauabnahme;
b. ab Eröffnung der Feststellungsverfügung, wonach das Gebäude bereits hinreichend gegen Schall gedämmt ist (Art. 15
Abs. 3).
3 Für vorzeitig ausgeführte Schallschutzmassnahmen gelten die
Art. 34–37.

## Art. 24 {#art_24}

Die Fachstelle Schallschutzfenster kürzt den Kostenrückerstattungsanspruch, wenn
a. der eingereichte Kostenvoranschlag (Art. 16 Abs. 2) unbegründet oder ungerechtfertigt überschritten wurde;
b. die Kosten nach Meinung der Fachstelle Schallschutzfenster über den Marktpreisen liegen und die Eigentümerinnen
und Eigentümer nicht nachweisen können, dass sie aus
mehreren Offerten die wirtschaftlich günstigste gewählt haben;
c. die Liegenschaft eine ungenügende Schalldämmung aufwies, weil im Rahmen eines früheren Schallschutzfenster-
Programms ausgeführte Schallschutzmassnahmen mangelhaft unterhalten oder nicht erneuert worden sind;
d. die Eigentümerinnen und Eigentümer das Gesuch verspätet einreichen und der Stadt hierdurch Kostenbeiträge von
Bund oder Kanton entgehen.
Baubewilligung
Abnahme
Kostenrückerstattung
Kürzung der
Rückerstattung
7Schallschutzfenster-Reglement 713.200

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Fachstelle Schallschutzfenster ist berechtigt, vor
Bearbeitung des Rückerstattungsgesuchs Stichproben oder andere Erfolgskontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Nachbesserungen zu verlangen.

## Art. 26 {#art_26}

1 Der Anspruch auf Kostenrückerstattung verjährt ein
Jahr nach Vorliegen der Schlussabrechnung über die Schallschutzarbeiten in der entsprechenden Liegenschaft.
2 Fielen lediglich Planungsarbeiten an, beginnt die Frist mit dem
Vorliegen der Schlussabrechnung über die Planungsarbeiten zu
laufen.
3 Die Verjährung tritt nicht ein, sofern innerhalb der Verjährungsfrist ein vollständiges Rückerstattungsgesuch eingereicht wurde.
C. Planung und Ausführung der Massnahmen

## Art. 27 durch die Stadt {#art_27}

1 Verlangen Eigentümerinnen und Eigentümer nach
Art. 13 Abs. 1 die Planung und Ausführung der Schallschutzmassnahmen durch die Stadt und liegt kein Fall von Art. 5 Abs. 3
vor, plant und realisiert die Fachstelle Schallschutzfenster die
notwendigen Massnahmen unter Beizug fachkundiger Dritter.
2 Sie verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer mittels
Verfügung zur Duldung dieser Massnahmen und zur Mitwirkung.
3 Sie informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die
Mieterinnen und Mieter angemessen über die geplanten und die
laufenden Arbeiten.

## Art. 28 {#art_28}

Ersetzt die Fachstelle Schallschutzfenster bestehende
Bauteile durch solche mit besserer Schalldämmung, entsprechen diese ansonsten in Qualität und Aussehen den zu ersetzenden Bauteilen.

## Art. 29 {#art_29}

1 Pro Liegenschaft oder Wohneinheit wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und den Eigentümerinnen und Eigentümern
übergeben.
2 Mit der Übergabe des Abnahmeprotokolls und der Behebung
allfälliger Mängel sind die Arbeiten der Fachstelle Schallschutzfenster abgeschlossen.
3 Die Fachstelle Schallschutzfenster sorgt dafür, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer vertragliche Rechte für allfällige verdeckte Mängel soweit als möglich selbst geltend machen
können.
Stichproben
Verjährung des
Rückerstattungsanspruchs
Planung und
Ausführung der
Massnahmen
Gleichwertigkeitsprinzip
Abnahme
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## Art. 30 {#art_30}

1 Weist eine Liegenschaft eine ungenügende Schalldämmung auf, weil im Rahmen eines früheren Schallschutzfenster-
Programms ausgeführte Schallschutzmassnahmen mangelhaft
unterhalten oder nicht erneuert worden sind, verpflichtet die
Fachstelle Schallschutzfenster die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Massnahmen zur Wiederherstellung der Schalldämmung auf eigene Kosten zu realisieren.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster kann bei Zustimmung der
Eigentümerinnen und Eigentümer die notwendigen Massnahmen selbst vornehmen, sofern für die bereits ausgeführten
Schallschutzmassnahmen voraussichtlich ein Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 34 besteht.
3 Diesfalls verringert sich der Rückerstattungsanspruch um die
entstehenden Wiederherstellungskosten.

## Art. 31 {#art_31}

1 Stellt die Fachstelle Schallschutzfenster fest, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 LSV10, Art. 15 Abs. 3 LSV und Art. 42 LSV
oder aus anderen Gründen auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden kann, erlässt sie eine entsprechende Verfügung.
2 Sie hebt gegenteilige frühere Verfügungen ganz oder teilweise
auf.

## Art. 32 {#art_32}

1 Stellt die Fachstelle Schallschutzfenster fest, dass das
Gebäude oder ein Teil davon bereits hinreichend gegen Schall
gedämmt ist und keine weiteren Massnahmen notwendig sind,
teilt sie dies den Eigentümerinnen und Eigentümern mit (Feststellungsverfügung).

## Art. 33 {#art_33}

1 Haben die Eigentümerinnen und Eigentümer nach
Art. 13 Abs. 2 die selbstständige Ausführung der notwendigen
Massnahmen verlangt, führt die Fachstelle Schallschutzfenster
die Planung durch.
2 Sie setzt den Eigentümerinnen und Eigentümern nach Abschluss der Planung eine Frist zur Ausführung der notwendigen
Massnahmen.
3 Art. 30–32 sowie 21–26 sind anwendbar.
D. Rückerstattung der Kosten für vorzeitig

## Art. 34 ausgeführte Schallschutzmassnahmen {#art_34}

1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die bereits vor Erhalt einer Information gemäss Art. 12 selbst Schallschutzmassnahmen ausgeführt haben, haben unter folgenden kumulativen
Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten:
10 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Vernachlässigter
Unterhalt früherer Schallschutzmassnahmen
Verzicht auf
Schallschutzmassnahmen
Feststellung
hinreichender
Schalldämmung
Verpflichtung
zur Ausführung
der notwendigen
Massnahmen
Anspruch
9Schallschutzfenster-Reglement 713.200
a. Die Baubewilligung für einen Neubau, den letzten wesentlichen Umbau oder die letzte wesentliche Umnutzung der
betroffenen Liegenschaft wurde vor dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des USG11) erteilt;
b. die Schallschutzmassnahme wurde nach dem 1. Januar
1985 und nicht bereits bei der Erstellung des Gebäudes realisiert;
c. die Alarmwerte werden beim fraglichen Raum erreicht;
d. die Schallschutzmassnahme erfüllt die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 LSV12;
e. für den fraglichen Strassenabschnitt wurden Sanierungserleichterungen gewährt oder beantragt; und
f. die Stadt hat die Schallschutzmassnahme nach Anhang 1
LSV nicht bereits einmal bezahlt oder auf eigene Kosten
eine solche Massnahme realisiert.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster stellt ein Formular für die
Geltendmachung des Anspruchs zur Verfügung.
Art. 35 1 Die Fachstelle Schallschutzfenster entscheidet mittels
anfechtbarer Verfügung.
2 Art. 7–9, 28, 30 Abs. 3, 24 und 25 sind sinngemäss anwendbar.
3 Erfolgte der Einbau der Schallschutzfenster vor 20 oder mehr
Jahren, kann die Fachstelle Schallschutzfenster die Rückerstattung verweigern und stattdessen den Ersatz der Fenster auf
Kosten der Stadt anordnen.

## Art. 34im {#art_34im}

Übrigen erfüllt, wird der Rückerstattungsanspruch pauschal pro Quadratmeter Fensterfläche berechnet.
2 Die Fachstelle Schallschutzfenster erlässt Richtpreise.

## Art. 37 {#art_37}

1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für vorzeitig realisierte Schallschutzmassnahmen verjährt ein Jahr nach
der rechtskräftigen Feststellung, wonach das Gebäude oder Teile davon hinreichend gegen Schall gedämmt sind.
2 Hat derselbe Anspruchsberechtigte für dieselbe Liegenschaft
einen Rückerstattungsanspruch nach Art. 23, gilt für beide Ansprüche die Verjährungsfrist von Art. 26 Abs. 1.
3 Die Verjährung tritt nicht ein, sofern innerhalb der Verjährungsfrist ein vollständiges Gesuch eingereicht wurde.
11 vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.
12 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Verfügung
Fehlende Belege
Verjährung
10Schallschutzfenster-Reglement
713.200

## Art. 38 III. Schlussbestimmungen {#art_38}

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.Inkrafttreten
