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title: "Reglement über die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports (Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport, AFS)"
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# Reglement über die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports (Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport, AFS)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports mit öffentlichrechtlichem Vertrag.
2 Die Bezeichnung Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen
Schulsports umfasst:
a. die Kursleiterinnen und Kursleiter;
b. die Kursassistentinnen und Kursassistenten;
c. die Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter;
d. die Junior Coaches;
e. die Vikarinnen und Vikare.

## Art. 2 {#art_2}

Enthält dieses Reglement keine Regelung, richtet sich
das Arbeitsverhältnis der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) und deren Ausführungsbestimmungen (AVLT)3.
1 AS 177.500
2 Begründung siehe STRB Nr. 724 vom 7. Juli 2021.
3 vom 18. Dezember 2019, AS 177.501.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Verhältnis zu
VLT und AVLT
2Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport
(AFS)177.615

## Art. 3 B. Arbeitsverhältnis {#art_3}

1 Grundlage für die Erteilung von Kursen bildet die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag im Sinn eines Rahmenvertrags.
2 Mit dem Abschluss des Rahmenvertrags beginnt das Arbeitsverhältnis.
3 Der Rahmenvertrag wird in der Regel unbefristet begründet.
4 Der Rahmenvertrag gibt keinen Anspruch auf Zuteilung eines
Kurses und begründet keine Einsatzpflicht der Kursleiterin oder
des Kursleiters des freiwilligen Schulsports.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Vereinbarung über die Erteilung eines Kurses kommt
mit Zustellung der Kursbestätigung an die Kursleiterinnen und
Kursleiter des freiwilligen Schulsports zustande.
2 Die Kursbestätigung umfasst:
a. Daten und Dauer der Kurseinsätze;
b. die Bezeichnung der massgebenden Lohngruppe und des
Entschädigungsansatzes gemäss Art. 11 Abs. 1;
c. bei den Lohngruppen, die die Erfüllung der Rahmenbedingungen von Jugend+Sport voraussetzen, zusätzlich die
Festsetzung jener Lohngruppe, die für den Fall der Nichterfüllung dieser Rahmenbedingungen massgebend ist.
3 Eine Vereinbarung über die Erteilung eines Kurses kann unabhängig vom bestehenden Rahmenvertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Kursleiterin oder des Kursleiters des
freiwilligen Schulsports und der Anstellungsinstanz aufgelöst
werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit aufgelöst werden.
3 Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen
gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert,
höchstens jedoch auf sechs Monate.
4 Die Probezeit kann einvernehmlich wegbedungen oder verkürzt werden.
Rahmenvertrag
Kursbestätigung
Probezeit
3Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport

## Art. 6 (AFS) 177.615 {#art_6}

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
betragen nach Ablauf der Probezeit:
a. im ersten Dienstjahr einen Monat;
b. ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate.
2 Die Beendigung erfolgt jeweils auf das Monatsende.
3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
4 Die Kündigung erfasst auch laufende oder bestätigte Kurse.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Kündigung schriftlich
und ohne Begründung; die Verfügung enthält den Hinweis auf
den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolge gemäss
Abs. 2.
2 Innerhalb von 30 Tagen kann die Kursleiterin oder der Kursleiter des freiwilligen Schulsports schriftlich eine Begründung mit
Rechtsmittelbelehrung verlangen; andernfalls wird das Recht
auf Anfechtung verwirkt.
3 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
4 Eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem
Verhalten bedarf keiner Ansetzung einer Bewährungsfrist; Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen mitgeteilt
und dokumentiert werden.
5 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich
nicht gerechtfertigt, so bemisst sich die Entschädigung nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
2 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gesetz über die Gleichstellung
von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG)5.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden.
2 Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
4 SR 220
5 vom 24. März 1995, SR 151.1.
Kündigung,
Fristen und
Termine
Kündigungsschutz
a. Verfahren,
Voraussetzungen, Entschädigung
b. bei Kündigung zur
Unzeit und
bei Diskriminierung
aufgrund des
Geschlechts
Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
4Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport
(AFS)177.615
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
4 Die fristlose Kündigung erfasst auch laufende oder bestätigte
Kurse.

## Art. 10 {#art_10}

Es besteht kein Anspruch auf Abfindung oder Lohnfortzahlung nach Entlassung.

## Art. 11 C. Lohn {#art_11}

1 Der Lohn für eine Dauer von 45 Minuten richtet sich
nach dem Anhang zu den AVLT.
2 Dieser Lohn umfasst:
a. den Unterricht sowie dessen Vorbereitung und Nachbearbeitung;
b. die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten des Sportamts,
von Jugend+Sport oder von Drittanbietenden;
c. die altersunabhängige Vergütung von 5 Wochen Ferien zu
11,39 Prozent;
d. den 13. Monatslohn;
e. allfällige Vergütungen für Nacht-, Sonntagsarbeit oder Überstunden.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigt werden während der Dauer eines bestätigten Kurses:
a. die tatsächlich geleisteten Kurseinsätze;
b. die nicht geleisteten Kurseinsätze infolge unverschuldeter
Arbeitsverhinderung einer Kursleiterin oder eines Kursleiters des freiwilligen Schulsports gemäss Art. 14;
c. Ausfälle von Kurseinsätzen bei Arbeitgeberverzug.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Lohn wird vierteljährlich nach Einreichung des
schriftlichen Arbeitsrapports ausbezahlt.
2 Ist die Höhe der Entschädigung von der Erfüllung der Rahmenbedingungen von Jugend+Sport abhängig, erfolgen zwei Lohnzahlungen wie folgt:
a. die erste Lohnzahlung im nächsten Lohnlauf nach Einreichung des schriftlichen Arbeitsrapports in der Höhe des
gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c tieferen Entschädigungsansatzes;
Abfindung und
Lohnfortzahlung
nach Entlassung
Lohnhöhe
Lohnanspruch
Lohnzahlung
5Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport
(AFS) 177.615
b. die zweite Lohnzahlung im nächsten Lohnlauf nach der
Bestätigung der Erfüllung der Rahmenbedingungen von
Jugend+Sport in der Höhe der Differenz zwischen dem
höheren und dem tieferen Entschädigungsansatz gemäss
Art. 4 Abs. 2 lit. b und c.

## Art. 14 {#art_14}

1 Während der Dauer eines bestätigten Kurses haben
Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports bei
unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in ihrer
Person liegen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, Lohnanspruch gemäss Art. 324a Abs. 1 OR (Zürcher
Skala), längstens bis zum Ablauf des bestätigten Kurses.
2 Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach der in der Kursbestätigung festgelegten Entschädigung.

## Art. 15 {#art_15}

1 Kursleiterinnen des frewilligen Schulsports haben ab
dem Tag der Niederkunft Anspruch auf unbezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen. Kursleiter des freiwilligen Schulsports haben Anspruch auf unbezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, der innert sechs Monaten nach der
Geburt des Kindes und wochenweise zu beziehen ist.
2 Der Erwerbsersatz während des unbezahlten Mutterschafts-
und Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach dem Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft
und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz)6.
3 Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports haben während ihrer Abwesenheit infolge Militär-, Zivilschutz- und
Zivildiensts Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Erwerbsersatz während diesen Abwesenheiten richtet sich nach dem Erwerbsersatzgesetz.
4 Die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports
beantragen die Entschädigung gemäss Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2
direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.

## Art. 16 {#art_16}

Es wird keine Verpflegungszulage ausgerichtet.

## Art. 17 {#art_17}

Es wird keine Einmalzulage ausgerichtet.

## Art. 18 {#art_18}

Es bestehen keine Treueansprüche gemäss Art. 21 VLT.
6 vom 25. September 1952, SR 834.1.
Lohnfortzahlung
bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
Elternschaft,
Militär-, Zivilschutz- und
Zivildienst
Verpflegungszulage
Einmalzulage
Treueansprüche
6Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport
(AFS)177.615

## Art. 19 D. Rechte und Pflichten {#art_19}

1 Das Sportamt stellt für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports ein kostenloses Weiterbildungsangebot zur Verfügung.
2 Bei Bedarf kann die Anstellungsinstanz die Teilnahme an einem
solchen Weiterbildungsangebot anordnen.
3 Die Teilnahme und Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsangeboten von Jugend+Sport und weiteren Drittanbietenden ist
Sache der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.

## Art. 20 {#art_20}

1 Dienstliche Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig und massvoll sind.
2 Die Auslagen sind vorgängig durch die Anstellungsinstanz zu
bewilligen.
3 Die Anstellungsinstanz kann für bestimmte Auslagen bei Bedarf Pauschalspesen festsetzen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports, die einen Kurseinsatz nicht persönlich leisten können,
haben dies dem Sportamt unverzüglich zu melden.
2 Bei planbaren Absenzen haben sie einen Vorschlag für die
Stellvertretung zu unterbreiten.
3 Die Anstellungsinstanz errichtet ein Vikariat.

## Art. 22 E. Schlussbestimmungen {#art_22}

Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Weiterbildung
Vergütung von
Auslagen
Stellvertretung
Inkrafttreten
