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title: "Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf während der obligatorischen und nachobligatorischen Schulzeit bis längstens zum
20. Altersjahr sowie von Schülerinnen und Schülern mit oder ohne besonderem Bildungsbedarf in
Spitalschulen. *
2 Die Förderung und Unterstützung von Kindern im Vorschulalter ist nicht Gegenstand dieser Verordnung; sie richtet sich nach § 64a des Schulgesetzes oder nach dem Gesetz betreffend die kantonale Ju -
gendhilfe vom 17. Oktober 1984.

## § 2 {#par_2}

Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
1 Schülerinnen und Schüler haben einen besonderen Bildungsbedarf, wenn sie mit dem Grundangebot
der Schule nicht ausreichend gefördert werden können.
2 Ein besonderer Bildungsbedarf kann sich ergeben aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen,
mangelnden Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder besonderer Leistungsfähigkeit.

## § 3 {#par_3}

Ziele der sonderpädagogischen Schulung und Förderung
1 Die sonderpädagogische Schulung und Förderung soll die Schülerinnen und Schüler mit besonderem
Bildungsbedarf so unterstützen, dass sie eine ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung erhalten, die sie mindestens in die Lage versetzt, soweit und so selbstständig wie möglich am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
2 Die sonderpädagogische Schulung und Förderung soll angemessen und ausreichend sein. Die Schülerinnen und Schüler, welche der Förderung am dringendsten bedürfen, sind vorrangig zu berücksichtigen.
3 Die sonderpädagogische Schulung und Förderung soll, soweit wie möglich, integrativ im Rahmen
der Regelschulen erfolgen. *
1) SG 410.100.
2) SG 419.630.
3) SG 869.100.

## § 4 II. Förderangebote {#par_4}

Förderangebote
1 Im Rahmen der Regelschulen werden für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
die folgenden Förderangebote bereitgestellt: *
a) Unterricht in Deutsch als Zweitsprache;
b) Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler;
c) Schulische Heilpädagogik;
d) Logopädie;
e) * Psychomotorik;
f) * Einführungsklassen;
g) * Heilpädagogisch geführte klassenübergreifende Fördergruppen;
h) * Heilpädagogisch geführte Förderklassen;
i) * Interventionsangebote (Lerninseln);
j) * Klassen, die von einer zusätzlichen Lehr- oder Fachperson unterstützt werden.
2 In der Sekundarschule werden nur die Förderangebote nach Abs. 1 lit. a–c sowie die Förderangebote
nach Abs. 1 lit. i und j, in den weiterführenden Schulen nur die Förderangebote nach Abs. 1 lit. a–b
angeboten. *
3 Die Förderangebote umfassen auch die Beratung der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen und der Schulleitung.
4 Die Förderangebote werden, wenn immer möglich, in den Regelunterricht integriert.
5 Die Schulen legen im Rahmen der kantonalen Vorgaben in ihren Konzepten für die Lernorganisation
für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf fest, wie die Förderangebote an ihrer
Schule organisiert werden.
6 Die Förderangebote werden durch die der Schule zugeteilten kollektiven Ressourcen finanziert.

## § 5 {#par_5}

Pädagogische Teams
1 Das zuständige pädagogische Team nach § 63b Abs. 2 des Schulgesetzes besteht aus den Lehrpersonen und Fachpersonen, die für den Unterricht und die Förderung einer oder mehrerer Klassen zuständig sind.
§ 6 * Entscheid über Förderangebote und Verteilung der Förderressourcen
1 Das zuständige pädagogische Team stellt den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler fest.
2 Es formuliert zuhanden der Schulleitung mögliche Massnahmen, um den festgestellten Förderbedarf
zu decken. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten,
den Schülerinnen und Schülern und allfällige Stellungnahmen von Fachpersonen.
3 Die Schulleitung entscheidet, mit welchen Förderangeboten die Schülerinnen und Schüler unterstützt
werden und verteilt die Förderressourcen wenn immer möglich auf die einzelnen Klassen, Gruppen
und wo nötig einzelne Schülerinnen und Schüler. Sie kann Förderressourcen auch an die pädagogischen Teams verteilen, die die Förderressourcen eigenständig einsetzen können.
4 Beim Entscheid über die Förderangebote und bei der Verteilung der Förderressourcen werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
5 Wenn sich während der Förderung der Förderbedarf, die sachliche oder die zeitliche Dringlichkeit
verändert, so verlagert die Schulleitung die Förderressourcen.
6 Schülerinnen und Schüler, die keine Förderangebote erhalten, werden im Rahmen des Grundangebots
der Regelschulen gefördert.
§ 6a * Förderform und Förderpersonen
1 Die Schülerinnen und Schüler können durch die Förderung der gesamten Klasse, innerhalb einer
Gruppe oder wo nötig auch einzeln gefördert werden.
2 Die Förderung übernehmen Fach- oder Lehrpersonen. Sie können von Assistenzpersonen mit Qualifikation oder von Praktikumspersonen sowie von sozialpädagogischen Fachpersonen unterstützt werden. *
3 Bei der Wahl der Förderform und der für die Förderung zuständigen Personen berücksichtigt die
Schulleitung die Vorschläge der pädagogischen Teams und die der Schule insgesamt für Förderangebote zur Verfügung stehenden Ressourcen.
§ 7 * Umsetzung und periodische Überprüfung der Förderangebote
1 Das zuständige pädagogische Team ist verantwortlich für die Koordination der Förderangebote sowie
für die Verwendung der Förderressourcen.
2 Das zuständige pädagogische Team überprüft periodisch, spätestens nach einem Jahr, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Förderangebote.

## § 8 {#par_8}

Gemeinsame Förderangebote mehrerer Schulen
1 Mehrere Schulen können einzelne Förderangebote gemeinsam bereitstellen; ausgenommen ist die
schulische Heilpädagogik.
2 Die Gestaltung des Förderangebots sowie die Verteilung der entsprechenden Förderressourcen auf
die Klassen, Gruppen oder wo nötig einzelnen Schülerinnen und Schüler erfolgt gemeinsam durch die
beteiligten Schulleitungen. *
3 Für alle anderen Aufgaben, insbesondere für die Anstellung der Fachpersonen, ist die Schulleitung
zuständig, an deren Standort das Förderangebot bereitgestellt wird.
§ 8a * Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten Logopädie und Psychomotorik *
1 Die Schulleitung der Privatschule meldet der zuständigen Stelle der Volksschulleitung Schülerinnen
und Schüler, die möglicherweise einen Förderbedarf in Logopädie oder Psychomotorik haben. *
2 Die zuständige Stelle der Volksschulleitung stellt den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler in
Logopädie oder Psychomotorik fest. *
3 Die zuständige Stelle der Volksschulleitung entscheidet, ob die Schülerinnen und Schüler der Privatschulen Logopädie oder Psychomotorik erhalten und verteilt die zur Verfügung stehenden Förderressourcen wenn immer möglich auf die einzelnen Klassen, Gruppen und wo nötig einzelne Schülerinnen
und Schüler. *
4 Beim Entscheid über die Förderangebote und bei der Verteilung der Förderressourcen werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben. *
5 Wenn sich während der Förderung der Förderbedarf, die sachliche oder die zeitliche Dringlichkeit
verändert, so verlagert die zuständige Stelle der Volksschulleitung die Förderressourcen. *
§ 8b * Förderung der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen in Logopädie und Psychomotorik
1 Fachpersonen der zuständigen Stelle der Volksschulleitung fördern die Schülerinnen und Schüler der
Privatschulen durch Förderung der gesamten Klasse, innerhalb einer Gruppe oder wo nötig auch einzeln.
2 Die Privatschulen haben mit den Fachpersonen der zuständigen Stelle der Volksschulleitung zusammenzuarbeiten. Sie haben die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Förderungen bedarfsgerecht durchgeführt werden können.
3 Die Förderung der Schülerinnen und Schüler, die ausserkantonale Privatschulen besuchen, wird in
Räumlichkeiten der zuständigen Stelle der Volksschulleitung angeboten.
§ 8c * Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten
Heilpädagogik, Unterricht in Deutsch als Zweitsprache und Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler einer Privatschule
1 Schülerinnen und Schüler einer Privatschule erhalten über die Privatschule Zugang zu den schulinternen oder schulexternen Förderangeboten Heilpädagogik, Unterricht in Deutsch als Zweitsprache und
Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler.
2 Der Staat übernimmt keine Kosten, die für diese Förderangebote von Privatschulen anfallen.
III. Verstärkte Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit
§ 9 Verstärkte Massnahmen
1 Verstärkte Massnahmen sind Unterstützungsangebote, die sich durch eines oder mehrere der folgenden Merkmale auszeichnen:
a) lange Dauer;
b) hohe Intensität;
c) * hoher Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen sowie
d) einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf der
Schülerin oder des Schülers.
2 Sie werden durch die den Schülerinnen und Schülern individuell zugeteilten Ressourcen finanziert. *
§ 10 Zuteilung von verstärkten Massnahmen
1 Erweisen sich die festgelegten Förderangebote als nicht ausreichend, prüft die Schulleitung mit dem
zuständigen pädagogischen Team am runden Tisch, ob die Möglichkeiten der Schule im Rahmen des
Grundangebotes und des Förderangebotes ausgeschöpft sind.
2 Stehen keine weiteren wirksamen Massnahmen im Rahmen des Grundangebotes und des Förderangebotes zur Verfügung, so beantragt die Schulleitung bei der Leiterin oder dem Leiter Volksschule bzw.
der zuständigen Stelle der Gemeinden eine verstärkte Massnahme. Im letzten Schuljahr vor einem Stufenwechsel sollen in der Regel keine neuen Anträge mehr gestellt werden, ausgenommen im Jahr vor
dem Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule.
3 Die Schulleitung meldet die Schülerin oder den Schüler beim schulpsychologischen Dienst zur Ab -
klärung an und informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldung.
4 Der schulpsychologische Dienst stellt auf der Grundlage des Antrags der Schulleitung und des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Er
holt die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu seiner Abklärung und den möglichen Massnahmen ein. Der Abklärungsbericht wird mit der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und dem Antrag der Schulleitung der Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung zur Vorbereitung des Entscheids zuhanden der Leiterin oder des Leiters Volksschule bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden zugestellt. *
5 Wenn die Grundlagen für die Entscheidung nicht eindeutig oder die Beteiligten sich uneinig sind,
wird der Entscheid durch die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung gemeinsam mit der Leiterin oder
dem Leiter der zuständigen Abklärungsstelle und der zuständigen Stelle der Volksschulleitung oder
der zuständigen Stelle der Gemeinden vorbereitet. *
6 Die Leiterin oder der Leiter Volksschule bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet über
die Zuteilung der verstärkten Massnahme. Sie oder er berücksichtigt dabei das Kindeswohl, den Ab -
klärungsbericht, die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schulleitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie
oder er legt insbesondere fest: *
a) die Schulungsform (§§ 11 - 13);
b) den Beginn und die Dauer der Massnahme;
c) die Leistungsanbieterin und den Leistungsanbieter.
7 Bei der Zuteilung werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
8 Schülerinnen und Schüler, die keine verstärkten Massnahmen erhalten, werden im Rahmen des
Grund- und Förderangebots der Regelschulen gefördert. *
§ 10a * Zuteilung von verstärkten Massnahmen für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule
1 Stehen für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule keine wirksamen Massnahmen im Rahmen
des Grund- und Förderangebots zur Verfügung oder soll eine bestehende verstärkte Massnahme in einer Privatschule verlängert werden, können Schulleitungen einer Privatschule bei der Leiterin oder
dem Leiter Volksschulen bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden einen Antrag auf verstärkte
Massnahmen stellen. *
1bis Der Antrag auf verstärkte Massnahmen ist zu begründen. In der Begründung ist die bisherige Unterstützung der betroffenen Schülerinnen und Schüler mit dem Grund- und Förderangebot ode der verstärkten Massnahme aufzuzeigen. *
2 Im Übrigen gelten für das Verfahren auf Zuteilung einer verstärkten Massnahme sinngemäss die Bestimmungen von § 10 Abs. 3 – 7. *
3 Schülerinnen und Schüler, die keine verstärkte Massnahmen erhalten, müssen im Rahmen des
Grund- und Förderangebots gefördert werden. *
§ 11 * Schulungsform
1 Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte Massnahme erhalten, insbesondere Schülerinnen und
Schüler mit einer schweren Sinnes- oder Körperbehinderung, einer geistigen Behinderung, einer
schweren Mehrfachbehinderung oder mit einer anderen schweren Behinderung werden integrativ in
der Regelklasse geschult.
2 Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte Massnahme erhalten, können in begründeten Fällen
auch separativ geschult werden. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl
nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der Regelschule – insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers – überfordert ist.
§ 12 Integrative Schulung
1 Bei der integrativen Schulung mit verstärkten Massnahmen werden die Schülerinnen und Schüler mit
besonderem Bildungsbedarf in der Regelklasse mit zusätzlicher Unterstützung durch eine Fach- oder
Lehrperson geschult. Darüber hinaus können Assistenzpersonen mit Qualifikation oder Praktikantinnen und Praktikanten eingesetzt werden. *
2 Die unterstützende Fach- oder Lehrperson setzt in Absprache mit der für die Klasse zuständigen Regellehrperson den überwiegenden Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein.
3 Die unterstützende Fach- oder Lehrperson und die für die Klasse zuständige Regellehrperson sprechen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und die Beurteilung ab.
§ 12a * Integrative Schulung von Schülerinnen und Schülern einer Privatschule mit verstärkten Massnahmen *
1 Schülerinnen und Schüler einer Privatschule können integrativ mit verstärkten Massnahmen in der
Privatschule geschult werden, wenn ihnen im Rahmen des Grund- und des ihrem Bedarf entsprechen -
den Förderangebots keine wirksamen Massnahmen zur Verfügung stehen. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Das Förderangebot und die verstärkte Massnahme an der Privatschule müssen in Art und Umfang
dem Angebot der Volksschulen entsprechen. Sie sind durch Lehr- und Fachpersonen durchzuführen,
die über eine entsprechende von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
EDK anerkannte Qualifikation verfügen. *
3 Der Staat übernimmt als verstärkte Massnahme nur die Kosten, die zusätzlich zum Grund- und Förderangebot anfallen. Es werden höchstens die Kosten übernommen, die bei einer integrativen Schulung in einer staatlichen Schule anfallen würden. *
4 Kosten für Fahrten werden übernommen, wenn die Schülerinnen und Schüler den Weg aufgrund ihres besonderen Bildungsbedarfs nicht selbständig zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
bewältigen können. *
§ 13 Separative Schulung
1 Bei der separativen Schulung werden die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
geschult:
a) in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule;
b) in nichtstaatlichen Sonderschulen;
c) in Privatschulen, sofern kein ausreichendes Angebot an staatlichen Schulen oder nichtstaatlichen Sonderschulen besteht;
d) * …
§ 14 Beginn und Dauer
1 Die verstärkte Massnahme beginnt in der Regel mit dem neuen Schuljahr.
2 Die verstärkte Massnahme wird befristet. Sie dauert längstens bis zum Ende der Schulstufe.
§ 15 * Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters
1 Eine Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters muss nach
dem in § 10 festgelegten Verfahren beantragt und entschieden werden.
2 Die Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters beginnt in der
Regel mit dem neuen Schuljahr.
§ 16 Fahrten
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder des Besuchs eines sonderschulischen
Spezialangebots den Weg zur Schule nicht selbstständig zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können, haben Anspruch darauf, dass die Fahrt zur Schule von der Schule übernommen wird.
2 Bis zum Ende des dritten Schuljahres entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage von Richtlinien
der Volksschulleitung.
3 Ab dem vierten Schuljahr entscheidet die Leiterin oder der Leiter Volksschule bzw. die zuständige
Stelle der Gemeinden auf Antrag der Schulleitung. Sie oder er kann die Notwendigkeit einer Fahrt zur
Schule zuvor durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 4) oder den schulpsychologischen Dienst
abklären lassen. *
4 Bei den Entscheiden werden die Ergebnisse von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten berücksichtigt.
5 Für die Organisation der Fahrten ist die zuständige Schulleitung verantwortlich.
4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
IV. Verstärkte Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit
§ 17 *
1 Nach der obligatorischen Schulzeit können ausnahmsweise verstärkte Massnahmen verlängert werden.
2 Eine Verlängerung ist möglich, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die Schülerinnen und Schüler haben eine Behinderung, aufgrund derer sie Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung haben oder haben werden;
b) Die Eingliederungsmassnahme oder die Anschlusslösung der Invalidenversicherung steht
noch nicht zur Verfügung,
ba) weil die Schülerinnen und Schüler die von der Invalidenversicherung an die entsprechende Eingliederungsmassnahme oder Anschlusslösung gestellten Bedingungen noch
nicht erfüllen; oder
bb) weil in der betreffenden Institution noch kein Platz zur Verfügung steht.
3 Die Verlängerung der verstärkten Massnahme kann ausschliesslich in einem speziell für diese Fälle
vorgesehenen Brückenangebot oder in einer nichtstaatlichen Sonderschule umgesetzt werden.
4 Die Verlängerung der verstärkten Massnahme muss jährlich nach dem in § 10 festgelegten Verfahren
beantragt und zugeteilt werden. Sie ist bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr möglich.
V. Einschulung und Stufenwechsel
§ 18 Verfahren bei der Einschulung
1 Kinder, bei welchen ein besonderer Bildungsbedarf bereits vor Eintritt in den Kindergarten besteht
oder angenommen wird, werden vor der Einschulung durch die Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Abklärungsstelle zur Abklärung angemeldet.
2 Die zuständige Abklärungsstelle stellt auf der Grundlage des standardisierten Abklärungsverfahrens
(SAV) den Förderbedarf des Kindes fest. Sie holt die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu
ihrer Abklärung und den möglichen Massnahmen ein. Der Abklärungsbericht wird mit der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten der Schulleitung zugestellt, die nach der Einschulung zuständig ist.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Zuteilung von Förderangeboten oder stellt einen Antrag auf eine verstärkte Massnahme. Die §§ 4–16 gelten analog.
§ 19 Verfahren beim Stufenwechsel
1 Wird vor einem Stufenwechsel bei einer Schülerin oder einem Schüler mit besonderem Bildungsbe -
darf angenommen, dass in der nächsten Schulstufe die Weiterführung einer bestehenden verstärkten
Massnahme angezeigt ist, meldet die bisher zuständige Schulleitung frühzeitig die Schülerin oder den
Schüler beim schulpsychologischen Dienst zur Abklärung an und informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldung.
2 Der schulpsychologische Dienst stellt auf der Grundlage des standardisierten Abklärungsverfahrens
(SAV) erneut den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Der Abklärungsbericht enthält
die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und wird der Schulleitung zugestellt, die nach dem Stufenwechsel zuständig ist.
3 Die nach dem Stufenwechsel zuständige Schulleitung entscheidet über die Zuteilung von Förderangeboten oder stellt einen Antrag auf eine verstärkte Massnahme. Es gelten die §§ 4–16.
VI. Förderplanung, Verpflichtungen und Dispensation
§ 20 Förderplanung
1 Für jede Schülerin und jeden Schüler, die bzw. der Förderangebote oder eine verstärkte Massnahme
erhält, wird durch die zuständige schulische Heilpädagogin oder den zuständigen schulischen Heilpädagogen oder die zuständige Fachperson eine Förderplanung erstellt. Bei der Erstellung der Förderplanung wird das zuständige pädagogische Team einbezogen. *
2 Am Ende der Schulstufe informiert die abgebende Schulleitung die aufnehmende Schulleitung über
die bisherige Förderung und die mit der Förderung befassten Personen, sofern davon auszugehen ist,
dass die Schülerin oder der Schüler auch in der neuen Schulstufe mit einer verstärkten Massnahme
oder einem Förderangebot unterstützt werden wird.
§ 21 Verpflichtungen und Dispensationen
1 Die Schulleitung kann nach § 66 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler zu zusätzlichem Unterricht und zu Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist,
oder im Rahmen der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom Unterricht oder von einzelnen Unterrichtsfächern oder -stunden dispensieren. *
VIbis. Individuelle Lernziele *
§ 21a * …
VII. Übertragung von Aufgaben an Private
§ 22 Schulung durch anerkannte nichtstaatliche Sonderschulen und durch anerkannte
nichtstaatliche Fachzentren
1 Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots kann das Erziehungsdepartement anerkannte nichtstaatliche Sonderschulen und anerkannte nichtstaatliche Fachzentren mit Aufgaben im Bereich der
verstärkten Massnahmen, insbesondere der Sonderschulung, beauftragen.
2 Zu diesem Zweck schliesst die Leiterin oder der Leiter der Volksschulen mit der Leistungsanbieterin
oder dem Leistungsanbieter eine Leistungsvereinbarung ab. In der Vereinbarung werden insbesondere
festgelegt: *
a) Art, Umfang und Qualität der Leistungen der Leistungsanbieterin bzw. des Leistungsanbieters;
b) die finanzielle Abgeltung durch den Kanton bzw. die Gemeinden;
c) die Berichterstattung, das Controlling, das Finanz- und Rechnungswesen;
d) die Geltungsdauer und Auflösung der Vereinbarung.
§ 23 Schulung durch eine nicht anerkannte Privatschule im Einzelfall
1 Besteht für die Schulung und Förderung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf an der Volksschule oder bei einer anerkannten Leistungsanbieterin oder einem anerkannten Leistungsanbieter kein geeignetes Angebot, so kann die Leiterin oder der Leiter Volksschule eine
nicht als Leistungsanbieterin anerkannte Privatschule mit der Schulung und Förderung dieser Schülerin oder dieses Schülers betrauen.
VIII. Anerkennung und Liste gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (IVSE)
§ 24 Anerkennung von nichtstaatlichen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern
1 Nichtstaatliche Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Bereich der Sonderschulung bedürfen einer Anerkennung durch die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung. *
2 Voraussetzung für die Anerkennung sind, dass die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter
a) die Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich
der Sonderpädagogik der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erfüllt;
b) sich an den Lehrplänen der staatlichen Schulen orientiert;
c) * den Unterricht so gestaltet, dass ein Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers in ein
dem Bildungsbedarf angemessenes Angebot der staatlichen Schulen möglich ist.
3 Die Anerkennung kann befristet, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie
wird widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 25 Aufsicht
1 Die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung übt die Aufsicht über die anerkannten nichtstaatlichen
Leistungsanbieterinnen und -anbieter aus. *
§ 26 Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
1 Die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung kann dem Sekretariat der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Bereich der Sonderschulung
melden, die auf die Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
aufgenommen werden sollen. *
2 Nichtstaatliche Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter können gemeldet werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Bedarf ist im sonderpädagogischen Konzept ausgewiesen;
b) die nichtstaatliche Leistungsanbieterin oder der nichtstaatliche Leistungsanbieter ist nach
§ 24 anerkannt;
c) mit der nichtstaatlichen Leistungsanbieterin oder dem nichtstaatlichen Leistungsanbieter
wurde eine Leistungsvereinbarung nach § 22 abgeschlossen;
d) die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verfolgt einen gemeinnützigen Zweck;
e) die operative und strategische Leitung der nichtstaatlichen Leistungsanbieterin oder des
nichtstaatlichen Leistungsanbieters sind personell getrennt.
VIIIbis. … *
§ 26a * …
IX. Zuständigkeiten
§ 27 Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung *
1 Die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung ist zuständig für die kantonale Planung, Entwicklung, Beaufsichtigung und übergeordnete Finanzplanung der verstärkten Massnahmen. *
2 Sie ist die Kontaktstelle zur Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
für den Bereich der Sonderpädagogik.
§ 28 Datenbearbeitung
1 Die zuständigen Stellen können zum Zweck der Planung, Beratung und Kontrolle Personendaten bearbeiten.
2 Sie können lnformationen und Daten austauschen, sofern keine besonders schützenswerten Interessen
entgegenstehen.
3 Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes.
X. Rechtsmittel
§ 29
1 Entscheide der Schulleitungen können in den vom Kanton geführten Schulen nach den Bestimmun -
gen des Organisationsgesetzes bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen
Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.
2 Entscheide der Leiterin oder des Leiters Volksschule, der zuständigen Stelle der Volksschullei -
tung und der Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinden bei der zuständigen Stelle
der Gemeinden. *
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Gültigkeit der bisherigen Verfügungen
1 Die auf der Grundlage der Verordnung für die Schulung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen (Sonderschulverordnung) vom 17. Juni 2008 ergangenen Verfügungen behalten ihre Gültigkeit. Bei den Verfügungen betreffend Logopädie oder Psychomotorik kann die zuständige Schulleitung einen Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten verlangen, wenn die Schule
die Therapie selber anbietet.
2 Die ergangenen Verfügungen für die Privatschulung im Einzelfall behalten ihre Gültigkeit.
§ 31 Anerkannte Sonderschulen
1 Die nach § 23 der Sonderschulverordnung anerkannten Sonderschulen gelten als anerkannte nichtstaatliche Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter nach § 24 dieser Verordnung.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung für die Schulung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen (Sonderschulverordnung) vom 17. Juni 2008 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 29.12.2010
24.05.2011 15.08.2011 § 20 Abs. 1 geändert -
24.05.2011 15.08.2011 Titel VIbis. eingefügt -
18.06.2013 23.06.2013 § 3 Abs. 3 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 4 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 4 Abs. 2 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 6 totalrevidiert -
18.06.2013 23.06.2013 § 6a eingefügt -
18.06.2013 23.06.2013 § 7 totalrevidiert -
18.06.2013 23.06.2013 § 8 Abs. 2 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 8a eingefügt -
18.06.2013 23.06.2013 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 9 Abs. 2 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 10 Abs. 4 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 10 Abs. 6 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 10 Abs. 8 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 10a eingefügt -
18.06.2013 23.06.2013 § 11 totalrevidiert -
18.06.2013 23.06.2013 § 12 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 12a eingefügt -
18.06.2013 23.06.2013 § 13 Abs. 1, lit. d) aufgehoben -
18.06.2013 23.06.2013 § 15 totalrevidiert -
18.06.2013 23.06.2013 § 16 Abs. 3 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 17 totalrevidiert -
18.06.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 22 Abs. 2 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 24 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 24 Abs. 2, lit. c) geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 25 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 26 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 27 Titel geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 27 Abs. 1 geändert -
18.06.2013 23.06.2013 § 29 Abs. 2 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 21a aufgehoben -

## § 8a {#par_8a}

Titel geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8a Abs. 1 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8a Abs. 2 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8a Abs. 3 eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8a Abs. 4 eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8a Abs. 5 eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8b eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 8c eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 10a Abs. 1 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 10a Abs. 1bis eingefügt KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 10a Abs. 2 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 10a Abs. 3 geändert KB 16.12.2017

## § 12a {#par_12a}

Titel geändert KB 16.12.2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 1 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 2 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 3 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 12a Abs. 4 geändert KB 16.12.2017
12.12.2017 14.08.2017 § 29 Abs. 2 geändert KB 16.12.2017
10.12.2019 19.12.2019 Erlasstitel geändert KB 14.12.2019
10.12.2019 19.12.2019 § 1 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
10.12.2019 10.08.2020 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert KB 14.12.2019
10.12.2019 10.08.2020 § 4 Abs. 1, lit. f) eingefügt KB 14.12.2019
10.12.2019 19.12.2019 § 10 Abs. 5 geändert KB 14.12.2019
10.12.2019 19.12.2019 Titel VIIIbis. eingefügt KB 14.12.2019
10.12.2019 19.12.2019 § 26a eingefügt KB 14.12.2019
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 1, lit. j) eingefügt KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert KB 01.02.2025
28.01.2025 12.08.2024 § 6a Abs. 2 geändert KB 01.02.2025
12.05.2026 10.08.2026 Erlasstitel geändert KB 16.05.2026
12.05.2026 10.08.2026 Titel VIIIbis. aufgehoben KB 16.05.2026
12.05.2026 10.08.2026 § 26a aufgehoben KB 16.05.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung KB 29.12.2010
Erlasstitel 10.12.2019 19.12.2019 geändert KB 14.12.2019
Erlasstitel 12.05.2026 10.08.2026 geändert KB 16.05.2026
§ 1 Abs. 1 10.12.2019 19.12.2019 geändert KB 14.12.2019
§ 3 Abs. 3 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 4 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 4 Abs. 1, lit. e) 10.12.2019 10.08.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 4 Abs. 1, lit. f) 10.12.2019 10.08.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 4 Abs. 1, lit. f) 28.01.2025 12.08.2024 geändert KB 01.02.2025
§ 4 Abs. 1, lit. g) 28.01.2025 12.08.2024 eingefügt KB 01.02.2025
§ 4 Abs. 1, lit. h) 28.01.2025 12.08.2024 eingefügt KB 01.02.2025
§ 4 Abs. 1, lit. i) 28.01.2025 12.08.2024 eingefügt KB 01.02.2025
§ 4 Abs. 1, lit. j) 28.01.2025 12.08.2024 eingefügt KB 01.02.2025
§ 4 Abs. 2 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 4 Abs. 2 28.01.2025 12.08.2024 geändert KB 01.02.2025
§ 6 18.06.2013 23.06.2013 totalrevidiert -
§ 6a 18.06.2013 23.06.2013 eingefügt -
§ 6a Abs. 2 28.01.2025 12.08.2024 geändert KB 01.02.2025
§ 7 18.06.2013 23.06.2013 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 2 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 8a 18.06.2013 23.06.2013 eingefügt -
§ 8a 12.12.2017 14.08.2017 Titel geändert KB 16.12.2017
§ 8a Abs. 1 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 8a Abs. 2 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 8a Abs. 3 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 8a Abs. 4 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 8a Abs. 5 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 8b 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 8c 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 9 Abs. 1, lit. c) 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 9 Abs. 2 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 10 Abs. 4 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 10 Abs. 5 10.12.2019 19.12.2019 geändert KB 14.12.2019
§ 10 Abs. 6 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 10 Abs. 8 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 10a 18.06.2013 23.06.2013 eingefügt -
§ 10a Abs. 1 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 10a Abs. 1bis 12.12.2017 14.08.2017 eingefügt KB 16.12.2017
§ 10a Abs. 2 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 10a Abs. 3 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 11 18.06.2013 23.06.2013 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 12a 18.06.2013 23.06.2013 eingefügt -
§ 12a 12.12.2017 14.08.2017 Titel geändert KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 1 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 1, lit. a) 12.12.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 1, lit. b) 12.12.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 16.12.2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 12a Abs. 1, lit. c) 12.12.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 1, lit. d) 12.12.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 2 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 3 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 12a Abs. 4 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
§ 13 Abs. 1, lit. d) 18.06.2013 23.06.2013 aufgehoben -
§ 15 18.06.2013 23.06.2013 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 3 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 17 18.06.2013 23.06.2013 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 24.05.2011 15.08.2011 geändert -
§ 21 Abs. 1 18.06.2013 01.01.2014 geändert -
Titel VIbis. 24.05.2011 15.08.2011 eingefügt -
§ 21a 08.07.2014 13.07.2014 aufgehoben -
§ 22 Abs. 2 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 24 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 24 Abs. 2, lit. c) 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 25 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 26 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
Titel VIIIbis. 10.12.2019 19.12.2019 eingefügt KB 14.12.2019
Titel VIIIbis. 12.05.2026 10.08.2026 aufgehoben KB 16.05.2026
§ 26a 10.12.2019 19.12.2019 eingefügt KB 14.12.2019
§ 26a 12.05.2026 10.08.2026 aufgehoben KB 16.05.2026
§ 27 18.06.2013 23.06.2013 Titel geändert -
§ 27 Abs. 1 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 29 Abs. 2 18.06.2013 23.06.2013 geändert -
§ 29 Abs. 2 12.12.2017 14.08.2017 geändert KB 16.12.2017
