---
title: "Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung"
id: 23fe7b0f-1eed-49cb-92c3-145b35535dff
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "814.711.31"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/501/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/23fe7b0f-1eed-49cb-92c3-145b35535dff
language: de
in_force_from: 2025-11-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/501/20251101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2020-501-20251101-de-html.html
read_on: 2026-10-23
sha256: efe528e4deaaa402fd1a96d5eb142ce39cd86b494141afe601112e57cb3bbfbf
provisions: 5
---

# Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

## Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise {#art_1}

Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

## Art. 2 Unterlagen {#art_2}

Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

## Art. 3 Meldungen {#art_3}

1 Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;
b. ...
2 Sie melden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.
3 Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.
Aufgehoben durch Ziff. III der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

## Art. 4 Überprüfung {#art_4}

Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
