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title: "Besoldung und Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 1
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# Besoldung und Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen Gemeinderatsbeschluss

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176.110
Besoldung und Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen
Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 19711
Gestützt auf Art. 41 lit. h der Gemeindeordnung2 werden folgende Vorschriften über die Besoldung und das Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen erlassen:
1. Die Besoldung wird auf Fr. 103 179 (Maximum der 30. Besoldungsklasse), Stand 1. Januar 1975, festgesetzt. Teuerungsbedingte oder reale Besoldungserhöhungen werden vom
Gemeinderat von Fall zu Fall beschlossen. Im Übrigen findet
die Besoldungsverordnung für das städtische Personal sinngemäss Anwendung.
2. Bezüglich Amtsdauer, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und
Beendigung des Dienstverhältnisses gelten sinngemäss die
entsprechenden Vorschriften von Abschnitt B des Personalrechtes. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des Personalrechtes sind nicht anwendbar.
3. Die Übernahme eines öffentlichen Amtes, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht, sowie die Ausübung eines
Nebenberufes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Personalrechtes
bedürfen der Zustimmung des Büros des Gemeinderates.
4. Das Versicherungsverhältnis wird nach Massgabe der Statuten der Versicherungskasse geordnet.
1 BS 1, 117.
2 BS 1, 3.
