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title: "Reglement über die internationale Zusammenarbeit (RIZA)"
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provisions: 31
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# Reglement über die internationale Zusammenarbeit (RIZA)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Die Stadt leistet im Rahmen der internationalen Zusam
menarbeit einen Beitrag zur globalen nachhaltigen Entwicklung
und zur Armutsreduktion namentlich im urbanen Raum.

## Art. 2 {#art_2}

Die Stadt organisiert die internationale Zusammenarbeit
nach folgendem Modulsystem:
a. Programmbeiträge: Programmbeiträge an Zürcher Nicht
regierungsorganisationen (NGO), die an einem vierjährigen
Programm der Direktion für Entwicklung und Zusammen
arbeit (DEZA) teilnehmen (Modul A);
b. Projektbeiträge: Projektbeiträge an Schweizer NGO (Mo
dul B);
c. Stadtkooperationen: befristete und projektbezogene Ko
operationen mit Städten in Entwicklungsländern (Modul C).

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Budgetkredit für die internationale Zusammenarbeit
wird gestützt auf die letzte genehmigte Rechnung berechnet.
2 Ein Steuerprozent berechnet sich aus dem Steuerertrag der
natürlichen und juristischen Personen pro Steuerperiode, der
durch den Steuerfuss geteilt wird, der in dieser Steuerperiode
gilt.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 AS 856.100
4 Begründung siehe STRB Nr. 142 vom 10. Februar 2021.
Grundsatz
Modulsystem
Budgetkredit
2Reglement über die internationale
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usammenarbeit ( RIZA)856.130
3 Der Budgetkredit wird wie folgt aufgeteilt:
a. Programmbeiträge (Modul A): mindestens 30 Prozent;
b. Projektbeiträge (Modul B): mindestens 30 Prozent;
c. Stadtkooperationen (Modul C): mindestens 20 Prozent.

## Art. 4 B. Programmbeiträge (Modul A) {#art_4}

1 Die Stadt leistet Programmbeiträge an NGO für Pro
gramme, die Teil der vierjährigen Programmperiode der DEZA
sind und von der DEZA gefördert werden.
2 Die städtischen Programmbeiträge stärken die Programme
finanziell und erhöhen die Flexibilität der NGO bei deren Umset
zung.

## Art. 5 {#art_5}

Anspruchsberechtigt sind NGO, die im Bereich der inter
nationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Vor
aussetzungen erfüllen:
a. sie haben ihren Hauptsitz in der Stadt Zürich;
b. sie sind definitiv und nachweislich für einen Programm
beitrag der DEZA qualifiziert;
c. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Gesuch einge
reicht.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Höhe des städtischen Programmbeitrags liegt zwi
schen mindestens vier und höchstens zehn Prozent des jeweili
gen Programmbeitrags der DEZA (Finanzierungssatz).
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bewilligt im Rah
men von Abs. 1 einen Finanzierungssatz für die gesamte Pro
grammperiode der DEZA.
3 Passt die DEZA ihren Programmbeitrag an eine NGO während
einer Programmperiode an, passt sich der jeweilige städtische
Programmbeitrag im Verhältnis entsprechend an.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Dienstchefin oder der Dienschef der Stadtentwick
lung richtet die Programmbeiträge an die berechtigten NGO ge
mäss Art. 5 direkt aus.
2 Sie oder er schliesst mit den Empfängerinnen und Empfän
gern eine Vereinbarung über die gesamte Programmperiode der
DEZA ab.
Zweck
Berechtigte
Beitragshöhe
und Beitrags
dauer
Vergabe und
Vereinbarung
3Reglement über die internationale
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## Art. 8 usammenarbeit ( RIZA) 856.130 {#art_8}

1 Die Berichterstattung und Evaluation der vierjährigen
Programmperiode erfolgt über die DEZA nach deren Vorgaben.
2 Im Rahmen dieser Berichterstattung informieren die NGO die
Stadtentwicklung jährlich über die Verwendung der städtischen
Programmbeiträge in geografischer, thematischer und organisa
torischer Hinsicht.
3 Die Stadtentwicklung tauscht sich jährlich mit der DEZA aus.

## Art. 9 C. Projektbeiträge (Modul B) {#art_9}

Die Stadt leistet Beiträge an NGO für Projekte zur nach
haltigen Armutsbekämpfung und zur Stärkung der sozialen oder
wirtschaftlichen Entwicklung namentlich im urbanen Raum.

## Art. 10 {#art_10}

1 Eingabeberechtigt sind NGO, die im Bereich der inter
nationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Vor
aussetzungen erfüllen:
a. sie haben ihren Hauptsitz in der Schweiz;
b. sie sind im Handelsregister eingetragen;
c. sie verfügen über eine ZEWO Zertifizierung;
d. sie sind politisch neutral;
e. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Projektgesuch
eingereicht.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Projektbeiträge.

## Art. 11 {#art_11}

Projektbeiträge sind ausgeschlossen für:
a. Patenschaften;
b. Spendensammlungen;
c. Kulturprojekte, die nicht hauptsächlich der Zielsetzung von
Art. 9 dienen;
d. Projekte in EU/EFTA Staaten oder in anderen Ländern, die
nicht von der Organisation für wirtschaftliche Zusammen
arbeit und Entwicklung (OECD) als Empfänger für Entwick
lungshilfe anerkannt werden (DAC Länderliste).

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Stadt richtet Projektbeiträge aus für Projekte und
inhaltlich oder zeitlich klar abgrenzbare Teilprojekte mit einer
Dauer von in der Regel 12 – 24 Monaten.
Bericht
erstattung
und Austausch
Zweck
Berechtigte
Ausschluss von
Projektbeiträgen
Beitragsdauer
und höhe
4Reglement über die internationale
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usammenarbeit ( RIZA)856.130
2 Die Höhe der Projektbeiträge bemisst sich nach der Projekt
dauer:
a. Projektdauer von 12 Monaten: Beiträge von mindestens
25 000 Franken bis höchstens 125 000 Franken;
b. Projektdauer von 24 Monaten: Beiträge von mindestens
25 000 Franken bis höchstens 250 000 Franken.
3 Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der effekti
ven Projektkosten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Ein Gesuch enthält einen Antrag für einen bestimmten
Projektbeitrag und einen Projektbeschrieb, der Auskunft gibt
über:
a. Organisation und verantwortliche Personen;
b. Inhalt und Zielsetzung des Projekts;
c. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaft
lichen Kontext;
d. wirtschaftliche Situation der Organisation sowie Kosten und
Finanzierung des Projekts;
e. Chancen und Risiken bei der Umsetzung;
f. Nachweis der Wirksamkeit.
2 Die Korrespondenzsprache ist Deutsch.
3 Der Projektbeschrieb kann in deutscher, englischer oder fran
zösischer Sprache geschrieben sein.

## Art. 14 {#art_14}

1 Für die Einreichung von Gesuchen bei der Stadtent
wicklung sind zwei jährliche Termine vorgesehen, und zwar
Ende Februar und Ende August; die Termine werden auf ihrer
Website publiziert.
2 Die Stadtentwicklung kann die Eingabe auf einen Termin pro
Jahr beschränken, sofern der jährliche Budgetkredit bereits nach
dem ersten Eingabetermin ausgeschöpft ist.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Stadtentwicklung prüft die formellen Vorgaben
eines Gesuchs gemäss Art. 10 – 14.
2 Sind die formellen Vorgaben erfüllt, legt die Stadtentwicklung
das Gesuch der beratenden Kommission zur inhaltlichen Beur
teilung vor.
3 Sind sie nicht erfüllt, tritt die Stadtentwicklung auf ein Gesuch
nicht ein.
Vergabe
verfahren
a. Gesuch
b. Eingabe
termin
c. formelle
Prüfung
5Reglement über die internationale
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## Art. 16 usammenarbeit ( RIZA) 856.130 {#art_16}

1 Die beratende Kommission setzt sich aus der Stadtprä
sidentin oder dem Stadtpräsidenten (Vorsitz) und mindestens
zehn unabhängigen Mitgliedern zusammen.
2 Die Stadtentwicklung führt das Sekretariat.
3 Die unabhängigen Mitglieder vertreten unterschiedliche für die
Projektförderung relevante Bereiche und haben vertiefte Kennt
nisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit.
4 Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils für eine
ordentliche Amtsdauer von vier Jahren.
5 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erlässt eine Ge
schäftsordnung für die beratende Kommission, in der insbeson
dere die Beschlussfähigkeit, die Geheimhaltungspflicht und die
Offenlegung von Interessenkonflikten geregelt sind.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die beratende Kommission beurteilt ein Gesuch nach
den folgenden Kriterien:
a. Qualität des Projekts;
b. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaft
lichen Kontext;
c. Einbezug der Zivilgesellschaft;
d. Relevanz des Projekts und Nutzen für die Beteiligten;
e. Ausführungsreife und Realisierbarkeit;
f. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
2 Sie schliesst die inhaltliche Beurteilung aller Gesuche eines
Eingabetermins mit einer Empfehlung pro Gesuch ab.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entschei
det auf Empfehlung der beratenden Kommission über ein Ge
such.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef Stadtentwicklung teilt den
Entscheid gemäss Abs. 1 den Gesuchstellenden einzeln mit.
3 Bei Gutheissung eines Gesuchs schliesst die Dienstchefin oder
der Dienstchef Stadtentwicklung mit den Empfängerinnen und
Empfängern von Projektbeiträgen eine Vereinbarung ab.
d. beratende
Kommission
e. Kritieren für
inhaltliche
Beurteilung
f. Entscheid
und Verein
barung
6Reglement über die internationale
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usammenarbeit ( RIZA)856.130

## Art. 19 D. Stadtkooperationen (Modul C) {#art_19}

1 Die Stadt geht befristete Kooperationen mit Städten
in Entwicklungsländern und Partnerorganisationen ein, um ge
meinsam Projekte zur Lösung von urbanen Herausforderungen
der jeweiligen Partnerstadt zu entwicklen und umzusetzen.
2 Eine Stadtkooperation bezweckt den Wissenstransfer zwi
schen der Stadt und der jeweiligen Partnerstadt.

## Art. 20 {#art_20}

1 Beteiligte einer Stadtkooperation sind in jedem Fall die
Stadt, die jeweilige Partnerstadt sowie mindestens eine Partner
organisation.
2 Je nach Situation und Bedarf sind weitere Partnerinnen und
Partner beteiligt.

## Art. 21 {#art_21}

Für eine Stadtkooperation gelten folgende Rahmenbe
dingungen:
a. die Partnerstadt liegt in einem Land, das auf der DAC Län
derliste der OECD aufgeführt ist;
b. die Stadtkooperation dient einer nachhaltigen Stadtentwick
lung im Sinne von Ziel 11 für nachhaltige Entwicklung der
Agenda 2030 der UNO;
c. die Stadtkooperation ist befristet und wird in der Regel für
fünf bis zehn Jahre abgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Inititative für eine Stadtkooperation kann von allen
Beteiligten gemäss Art. 20 Abs. 1 ausgehen.
2 Eine Stadtkooperation wird über ein mehrstufiges Vorgehen
aufgebaut; dieses umfasst mindestens die Stufen Grobkonzept,
Machbarkeitsstudie, Kooperationskonzept und Umsetzung.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Stadtentwickung ist für das Vorgehen bezüglich
Aufbau und die Umsetzung einer Stadtkooperation gemäss
Art. 22 Abs. 2 zuständig; Abs. 3 ist vorbehalten.
2 Das Vorgehen erfolgt gemeinsam mit den Beteiligten gemäss
Art. 20 Abs. 1; je nach Situation und Bedarf werden weitere Part
nerinnen und Partner sowie alle relevanten Interessengruppen
einbezogen.
3 Die Stadtentwicklung legt die Konkretisierung des Grobkon
zepts sowie die Umsetzung des Kooperationskonzepts der
Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zum Entscheid vor.
Grundsatz
und Zweck
Beteiligte
Rahmen
bedingungen
Initiative und
Vorgehen
Zuständigkeit
7Reglement über die internationale
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usammenarbeit ( RIZA) 856.130
4 In beiden Fällen gemäss Abs. 3 wird zusätzlich ein entspre
chender Entscheid des zuständigen Exekutivmitglieds der jewei
ligen Partnerstadt vorausgesetzt.

## Art. 24 {#art_24}

Das Grobkonzept beleuchtet die Zielsetzung, Ausrich
tung und Organisation einer Stadtkooperation sowie die konkre
ten Projektvorhaben in der Partnerstadt und deren Nutzen für
die Bevölkerung.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Konkretisierung des Grobkonzepts erfolgt in der
Regel anhand einer Machbarkeitsstudie; diese wird in Zusam
menarbeit mit der jeweiligen Partnerstadt durchgeführt.
2 Die Stadtentwicklung beauftragt hierfür eine externe Konsulen
tin oder einen externen Konsulenten mit entsprechender Erfah
rung in der jeweiligen Region.

## Art. 26 {#art_26}

1 Auf Basis des Grobkonzepts und der Machbarkeits
studie erarbeitet die Stadtentwicklung das Kooperationskonzept
gemeinsam mit den Beteiligten gemäss Art. 20.
2 Das Kooperationskonzept beleuchtet in der Regel folgende
Elemente:
a. Zielsetzung und Ausrichtung der Stadtkooperation;
b. Organisation der Stadtkooperation und verantwortliche Per
sonen in beiden Städten;
c. konkrete Projektvorhaben in der Partnerstadt;
d. Nutzen für die Bevölkerung;
e. Einbezug der Zivilgesellschaft;
f. politische, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen
in der Partnerstadt;
g. Ansatzpunkte für die institutionelle Stärkung der Strukturen
in der Partnerstadt;
h. Kosten.

## Art. 27 {#art_27}

Die Umsetzung einer Stadtkooperation setzt Vereinba
rungen zwischen den Beteiligten gemäss Art. 20 voraus.
Grobkonzept
Machbarkeits
studie
Kooperations
konzept
Umsetzung
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## Art. 28 E. Berichterstattung {#art_28}

1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
aus dem jährlichen Budgetkredit erstatten der Stadtentwicklung
Bericht über die von der Stadt unterstützten Tätigkeiten und die
Verwendung der Gelder; Art. 8 bleibt vorbehalten.
2 Die Stadtentwicklung prüft die Einhaltung der vereinbarten
Rahmenbedingungen.

## Art. 29 F. Leistungsstörungen {#art_29}

1 Bei zweckwidriger Verwendung fordert die Stadt be
reits ausgerichtete Leistungen zurück oder richtet noch ausste
hende Leistungen nicht aus.
2 Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Leistungen
insbesondere weder zur Deckung von Defiziten noch zur Til
gung von Schulden verwenden.

## Art. 30 {#art_30}

Kann eine Empfängerin oder ein Empfänger von Leis
tungen ein Vorhaben unverschuldet nicht umsetzen, trifft die
Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nach Rücksprache mit
der Stadtentwicklung die notwendigen Massnahmen und be
stimmt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kon
kreten Umstände.

## Art. 31 G. Schlussbestimmung {#art_31}

Dieses Reglement tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bericht der
Empfängerinnen
und Empfänger
Zweckwidrige
Verwendung
Unverschuldete
Leistungsstörung
Inkrafttreten
