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title: "Verordnung des VBS über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS"
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provisions: 7
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# Verordnung des VBS über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS-Immobilienportfolios nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
SR 172.010.21

## Art. 2 Kriterien für die Ausserbetriebnahme {#art_2}

1 Immobilien des VBS-Immobilienportfolios werden ausser Betrieb genommen, wenn sie für militärische Zwecke oder aus strategischen Überlegungen nicht mehr benötigt werden.
2 Nicht ausser Betrieb genommen werden Immobilien, die:
a. vom VBS zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden;
b. für das VBS aufgrund strategischer Überlegungen, wie ihrer besonderen Funktion oder ihrer Lage, weiterhin von Interesse sind; oder
c. für den Bund aufgrund strategischer Überlegungen, wie künftigem Eigenbedarf oder ökologischen Gründen, weiterhin von Interesse sind.

## Art. 3 Ausserbetriebnahme {#art_3}

1 Bei gemieteten oder gepachteten Immobilien werden bei einer Ausserbetriebnahme die Verträge gemäss den Vertragsbestimmungen gekündigt. Bei der Rückgabe der Immobilien ist sicherzustellen, dass für Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV) die Kostentragung geregelt ist.
2 Immobilien im Eigentum des Bundes werden bei einer Ausserbetriebnahme:
a. bei Eigenbedarf des Bundes an ein anderes Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) nach Artikel 8 Absatz 1 VILB abgetreten;
b. verkauft;
c. stillgelegt; oder
d. rückgebaut.
3 Die Ausserbetriebnahme von Immobilien im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen erfolgt, wenn diese nicht mehr im Verzeichnis gemäss Artikel 11 der Verordnung vom 2. Mai 1990 über den Schutz militärischer Anlagen aufgeführt sind.
SR 814.680
SR 172.010.21
SR 510.518
SR 510.518.1

## Art. 4 Zusammenarbeit {#art_4}

1 Das Bundesamt für Rüstung informiert die anderen BLO nach Artikel 8 Absatz 1 VILB und die Kantone periodisch über den Bestand der Immobilien nach Artikel 2 Absatz 2.
2 Die Kantone und Gemeinden werden eingeladen, zu möglichen Nutzungen dieser Immobilien Stellung zu nehmen.
SR 172.010.21

## Art. 5 Verkauf {#art_5}

1 Beabsichtigt das Bundesamt für Rüstung eine Immobilie zu verkaufen, so richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 130b Absatz 1 MG und 13 Absatz 2 VILB.
2 Der Verkauf von Immobilien an Kantone und Gemeinden zu öffentlichen Zwecken kann ohne vorgängiges Angebot auf dem Markt erfolgen. Der Verkaufspreis wird in diesem Fall anhand einer Schatzung festgelegt. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.
3 Verzichten Kantone und Gemeinden auf den Kauf, so werden nutzbare Immobilien auf dem Markt Privaten zu Marktpreisen angeboten. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund öffentlicher Interessen (z.B. Verkehrsinfrastrukturen) oder der besonderen Verhältnisse (z.B. Landabtausch) ein Verkauf an eine bestimmte Privatperson geboten ist. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.
4 Immobilien dürfen nur an Private verkauft werden, wenn die erforderlichen planungsrechtlichen Bewilligungen für die vorgesehene Nutzung vorliegen.
5 Nutzungseinschränkungen sowie Aufwendungen, die im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung notwendig sind, können vorgeleistet oder bei der Preisfindung berücksichtigt werden.
6 Immobilien, die in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen oder gemäss den Hinweisinventaren des VBS oder einem kantonalen Bauinventar erhaltenswert sind, können an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften verkauft werden. Die Schutzziele sind bei der Veräusserung mit Auflagen zu sichern.
7 Beim Verkauf ist sicherzustellen, dass für Massnahmen nach der AltlV die Kostentragung geregelt ist.
SR 172.010.21
SR 814.680

## Art. 6 Stilllegung und Rückbau {#art_6}

1 Immobilien, die nicht verkauft werden können, werden stillgelegt und mit möglichst geringem Aufwand unterhalten oder rückgebaut.
2 Der Rückbau einer Immobilie erfolgt nach Abwägung aller betroffener Interessen, soweit er:
a. aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erforderlich ist;
b. wirtschaftlich ist; oder
c. aufgrund übergeordneter Interessen notwendig ist.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
