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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

## Art. 1 I. Geltungsbereich (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees,
einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzende Anwendung
1 Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes3 kantonales Recht vorbehalten.
1 SR 747.2.
2 Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am
4. Oktober 1979 beschlossene Fassung; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom
26. Februar 1980, sGS 714.5; in Vollzug ab 1. Juni 1980.
3 eidgV über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schiffahrt, SR 747.211.1 (aufgehoben), nunmehr Personenbeförderungskonzession, SR 747.211.1.
nGS 15–27

## Art. 3 II. Organisation und Zuständigkeit (2.) {#art_3}

Interkantonale Schiffahrtskommission
1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente4 der beteiligten
Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und
den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von
vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame
Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Sachverständigenkommission
1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen
kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter
sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und
setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der
amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der
Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig werdende Anträge.

## Art. 6 {#art_6}

Beratende Expertenkommission
1 Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit
der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.
4 Im Kanton St.Gallen Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. g GeschR, sGS 141.3.
2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den
Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft
die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.

## Art. 7 III. Schiffsführerprüfungen (3.) {#art_7}

Führerprüfung für Segelschiffe
1 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur
Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D5 unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen,
wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.

## Art. 8 IV. Verkehrsbeschränkungen6 (4.) {#art_8}

Erweiterung der Uferzone
1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone7 gelten auch für das
Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone8 gelten über den Uferabstand
von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel,
begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.
5 Art. 79 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
6 Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR
747.201.
7 Art. 53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
8 Art. 53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

## Art. 9 {#art_9}

Verwendung von Segelbrettern
1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:
a) auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation
Wollishofen–Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau in den Hafenbecken von
Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil
sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;
b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;
c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der
Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen
und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

## Art. 10 {#art_10}

Kanal von Hurden
a) Geschwindigkeitsbeschränkung
1 Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf
10 km/Std. beschränkt.
2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

## Art. 11 {#art_11}

b) Durchfahrt grosser Schiffe
1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig
dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt
anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert
hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

## Art. 12 {#art_12}

c) Verschiedene Vorschriften
1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und
Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des
Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.
2 In der Nähe des Kanals haltende oder stilliegende Schiffe dürfen die freie Durchfahrt nicht behindern.

## Art. 13 {#art_13}

Seedammdurchlässe
1 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil
gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbehalt
1 Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um
die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

## Art. 15 V. Signalisation9 (5.) {#art_15}

Zuständigkeit
1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde10 des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde11 den Ufergemeinden übertragen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige
Behörde12 verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift
an Ort und Stelle anzeigen.

## Art. 16 {#art_16}

Beleuchtung
1 Die zuständige Behörde13 des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.
9 Art. 36 ff. und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
10 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
11 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
12 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
13 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.

## Art. 17 {#art_17}

Verbot des Missbrauchs
1 Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde14 des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden
könnten.

## Art. 18 {#art_18}

Signalisationspflicht
1 Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde15
des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

## Art. 19 VI. Sturmwarnung und Seerettung16 (6.) {#art_19}

Sturmwarn- und Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.
1. Sturmwarndienst (6.1.)

## Art. 20 {#art_20}

Blinkscheinwerfer
1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der
Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach
den Vorschriften des Bundes17 aus.
14 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
15 Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art. 1 f. der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
16 Art. 26 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201.
17 Art. 40 und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

## Art. 21 {#art_21}

Seegfrörni
1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.

## Art. 22 {#art_22}

Auslösung der Signale
1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die
Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt
werden.
2. Seerettungsdienst (6.2.)

## Art. 23 {#art_23}

Organisation
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die
Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.18
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.19

## Art. 24 {#art_24}

Allgemeine Aufgaben
1 Der Seerettungsdienst:
a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.

## Art. 25 {#art_25}

Zusätzliche Aufgaben
1 Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:
a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der
Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.20
18 Art. 13 der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
19 Art. 26 Abs. 2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201; Art. 14
der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.
20 Art. 15 lit. d und e der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.

## Art. 26 {#art_26}

Hilfsmittel
1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie
über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe
mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

## Art. 27 {#art_27}

Einsatzgebiet
1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in
Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 28 {#art_28}

Erfahrungsaustausch
1 Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei
einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

## Art. 29 {#art_29}

Kostenerhebung
1 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der

## Art. 30 Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.21 {#art_30}

Ergänzende Vorschriften
1 Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden
erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand
der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.22

## Art. 31 VII. Schleppangelfischerei (7.) {#art_31}

Befahren der inneren Uferzone
1 Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt
auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 197823 keine Anwendung.
21 Art. 26 Abs. 3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201.
22 Art. 13 Abs. 3 und Art. 16 der Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11.

## Art. 32 VIII. Straf- und Schlussbestimmungen (8.) {#art_32}

Strafen
1 Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches24 und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes25 mit Busse bestraft.

## Art. 33 {#art_33}

Anpassung an die technische Entwicklung
1 Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige
Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder
im öffentlichen Interesse nötig sind.

## Art. 34 {#art_34}

Rücktritt
1 Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

## Art. 35 {#art_35}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem
Walensee vom 15. Februar 196626 und die darauf beruhenden Erlasse27 werden
aufgehoben.
23 EidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung)
vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
24 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
25 Art. 40 ff. des BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201.
26 nGS 4, 334 (sGS 714.51).
27 R zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 23. September 1966, nGS 4, 373 (sGS 714.511); Beschlüsse der Interkantonalen
Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee: über die Mindestlänge der
Kleinboote vom 6. Juli 1966, nGS 5, 311 (sGS 714.551.1); über Sondervorschriften für
Schlauchboote vom 6. Juli 1966, nGS 5, 312 (sGS 714.551.2); über luftgefülltes Rettungsmaterial vom 6. Juli 1966, nGS 5, 313 (sGS 714.551.3); über das Verhalten bei Sturmwarnung
(Motorlastschiffe) vom 6. Juli 1966, nGS 5, 314 (sGS 714.551.4); betreffend die Übergangsregelung zur prüfungsfreien Erteilung des Schifferpatentes Kategorie D (Segelschiffe) vom
6. Juli 1966, nGS 5, 315 (sGS 714.551.5); über die Ausrüstung der Mietruderboote (Nebelhorn) vom 28. Juni 1968, nGS 5, 427 (sGS 714.551.6); über die Einführung von Klebe-
Vignetten vom 12. Januar 1973, nGS 9, 23 (sGS 714.551.7); über Ausrüstungsvorschriften
vom 12. Januar 1973, nGS 9, 25 (sGS 714.551.8); über Einschränkungen des Motorbootverkehrs vom 12. Januar und 15. Februar 1973, nGS 9, 26 (sGS 714.551.9); über das Verbot von
Fluggeräten vom 21. August 1973, nGS 9, 192 (sGS 714.552.1); über Einschränkungen des
Motorbootverkehrs vom 21. März 1974, nGS 9, 472 (sGS 714.552.2); über die Zulassung des
Windsurfers vom 20. Februar 1979, nGS 14–8 (sGS 714.552.3).

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone28 auf den von
der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat
zur Einsichtnahme vor.
28 Der Vereinbarung sind beigetreten: a) der Kanton Zürich durch RRB vom 5. Dezember
1979; b) der Kanton Schwyz durch RRB vom 3. März 1980; c) der Kanton Glarus durch RRB
vom 9. Januar 1980; d) der Kanton St.Gallen durch GRB vom 26. Februar 1980, in Vollzug
ab 1. Juni 1980, sGS 714.5.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15–27 04.10.1979 01.06.1980
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.10.1979 01.06.1980 Erlass Grunderlass 15–27
