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title: "Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe"
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# Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe

## § 1 {#par_1}

Steuerobjekte
1 Der Besteuerung unterliegen die Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit
Standort im Kanton Solothurn, welche auf öffentlichem Strassengebiet
verkehren. Ausgenommen sind die durch das Bundesrecht den Fahrrädern
gleichgestellten Motorfahrzeuge (Art. 37 der Verordnung des Bundesrates
über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 20. November 19594)).
2 Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuert.
3 Ausländische Motorfahrzeuge werden bei Erfüllung der im Bundesrecht
festgelegten Voraussetzungen besteuert.

## § 2 {#par_2}

Steuersubjekte
Steuerpflichtig ist der Halter des Motorfahrzeuges. Mit ihm haftet der
Eigentümer für die Steuer solidarisch.

## § 3 {#par_3}

Steuerperiode
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
1) Titel Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
2) SR 741.01.
3) BGS 614.61.
4) SR 741.31.

## § 4 {#par_4}

Beginn der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder wenn
das Fahrzeug früher in Verkehr gesetzt wird, mit der Inverkehrsetzung.
Die Steuerpflicht endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der
Motorfahrzeugkontrolle oder, wenn das Fahrzeug später ausser Verkehr
gesetzt wird, mit der Ausserverkehrsetzung1)
2 Als Hinterlegungsdatum gilt der tatsächliche Abgabetag. Bei Zustellung
der Kontrollschilder durch die Post gilt der Poststempel. Befinden sich die
Kontrollschilder bei Arbeitsbeginn im Briefkasten der Motorfahrzeugkontrolle, gilt dieser Tag als Hinterlegungsdatum2)
3 Werden die Kontrollschilder spätestens am ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres hinterlegt, wird keine Steuer erhoben.3)
§ 5. 4) Beginn und Ende der Steuerpflicht
Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode in Verkehr gesetzt, ist die
Steuer vom Einlösungstag bis zum Ende der Steuerperiode zu entrichten.
§ 6. 5) Ende der Steuerpflicht
Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt,
wird die bereits über den Abgabetermin hinaus bezahlte Steuer zurückerstattet.
§ 7. 6) Bemessungsgrundlagen
1 Die Steuer bemisst sich für Personenwagen, leichte und schwere Wohnmotorwagen und Motorräder mit Hubkolbenmotor oder ähnlichen Systemen nach dem Hubraum.
2 Für leichte und schwere Motorwagen zum Gütertransport und deren
Anhänger wird die Steuer nach der effektiven Nutzlast nach dem Fahrzeugausweis bemessen.
3 Für alle übrigen Fahrzeugkategorien gelten feste Steueransätze.
§ 8. ...7)
§ 9. 8) Wechselschilder
1 Die Abgabe der Wechselschilder richtet sich nach den jeweilig geltenden
bundesrechtlichen Vorschriften, speziell der Verordnung des Bundesrates
über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr.
2 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit dem
höchsten Steueransatz der ganze Steuerbetrag erhoben. Für die weiteren
Fahrzeuge ist eine jährliche Zuschlagssteuer zu entrichten.9)
1) § 4 Absatz 1 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. Satz 2 Fassung vom
28. November 1990; GS 91, 844.
2) § 4 Absatz 2 Fassung vom 28. November 1990.
3) § 4 Absatz 3 eingefügt am 16. März 1993; GS 92, 723.

## § 5 {#par_5}

Fassung vom 28. November 1990.

## § 6 {#par_6}

Fassung vom 28. November 1990.

## § 7 {#par_7}

Fassung vom 28. Oktober 1970.
7) § 8 aufgehoben am 28. Oktober 1970.

## § 9 {#par_9}

Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
9) § 9 Absatz 2 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
3 ....1)
4 Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für die weiteren Fahrzeuge die Normalsteuer nachzubezahlen.2)
§ 10. 3) Steuerbezug
1 Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest
bezogen.
2 Für Fahrzeuge, die am Ende der vergangenen Steuerperiode nicht ausser
Verkehr gesetzt oder deren Kontrollschilder nicht hinterlegt werden, ist
die Steuer innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen; der
Verfalltag wird jeweils in der Rechnung angegeben.
3 Für Fahrzeuge, die während der laufenden Steuerperiode in Verkehr
gesetzt werden, wird unter Angabe einer Zahlungsfrist für die Steuern
und Gebühren Rechnung gestellt. Sie können in bar bezahlt oder per
Nachnahme erhoben werden.
4 ...4)
5 Werden die Steuern und Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die
Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder
und den Fahrzeugausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die
Polizei einziehen.
6 ...5)
§ 11.6) Standortwechsel
Die Bestimmungen über den Beginn der Steuerpflicht in den §§ 4 und 5
gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen aus einem anderen
Kanton in den Kanton Solothurn.
§ 12.7) Fahrzeugwechsel
Wechselt der Halter sein Fahrzeug während der Steuerperiode, gilt die für
das neu eingelöste Fahrzeug geschuldete Steuer vom Einlösungstag an.
Die Differenz gegenüber der Steuer für das bisherige Fahrzeug ist nachzuzahlen beziehungsweise zurückzuerstatten.
§ 13.8) Halterwechsel
1 Die Kontrollschilder dürfen nicht auf den neuen Halter übertragen werden.
2 Ausgenommen ist die Übertragung
a) auf den Ehegatten
b) bei Zusammenschlüssen, Aufteilungen und Wechsel der Rechtsform
von Unternehmungen, die im Handelsregister eintragungspflichtig oder -bedürftig sind.
1) § 9 Absatz 3 aufgehoben am 16. März 1993.
2) § 9 Absatz 4 Fassung vom 16. März 1993

## § 10 {#par_10}

Fassung vom 28. Oktober 1970.
4) § 10 Absatz 4 aufgehoben am 28. November 1990; GS 91, 844.
5) § 10 Absatz 6 aufgehoben am 28. November 1990.

## § 11 {#par_11}

Fassung vom 28. November 1990.

## § 12 {#par_12}

Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.

## § 13 {#par_13}

Fassung vom 27. August 2002.
§ 14. 1) Steuerrückerstattung bei Verlegung des Steuerortes
Die Bestimmungen über das Ende der Steuerpflicht in den §§ 4 und 6 gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen in einen andern Kanton.
§ 15. ...2)
§ 16. 3) Ersatzwagen
Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges beeinflusst die Steuer nicht.
§ 17. Nachzahlung und Rückerstattung
Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so
hat er das in den letzten 5 Jahren zu wenig bezahlte Steuerbetreffnis
nachzuzahlen. Die gleiche Regelung gilt für eine Rückerstattung zuviel
bezahlter Steuern.4)
§ 18. Strafsteuer
1 Ausser der Nachzahlung der Steuer hat eine Strafsteuer bis zu 2000 Franken (15 % Zuschlag: 300 Franken)5) zu entrichten:
1. Der Halter eines Motorfahrzeuges, Anhängers oder Seitenwagens, der
ein Fahrzeug in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen.
2. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers, der ein Fahrzeug
zu Fahrten verwendet, wofür eine höhere Steuer zu entrichten ist, als
bezahlt wurde.
3. Der Halter eines Motorfahrzeuges, der ein Fahrzeug im öffentlichen
Verkehr verwendet, an dem eine Veränderung vorgenommen worden
ist, die eine höhere Steuer zur Folge hat, als bezahlt wurde.
2 Die Höhe der Strafsteuer wird nach der Schwere des Verschuldens bemessen.
§ 19. ...6)
§ 19bis. ...7)
§ 19ter.8) Steuerbefreiung für Solarfahrzeuge
Elektrofahrzeuge und Solarfahrzeuge sind von der Steuerpflicht befreit.

## § 14 {#par_14}

Fassung vom 28. November 1990.
2) § 15 aufgehoben am 28. Oktober 1970.

## § 16 {#par_16}

Fassung vom 28. November 1990.

## § 17 {#par_17}

Satz 2 Fassung vom 28. November 1990.
5) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
6) § 19 aufgehoben am 16. März 1993; GS 92, 723.
7) § 19bis aufgehoben am 16. März 1993.
8) § 19bis Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.
§ 20. 1) Steuererlass
Auf Gesuch hin kann die Steuer erlassen werden für Motorfahrzeuge von
Personen, die nach vertrauensärztlichem Befund invalid und auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind.
§ 21. ...2)
§ 22. ...3)
§ 23. 4) Leichte Motorwagen zum Personentransport
Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge, leichte Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport sowie
schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt:5)
Hubraum Fr. 15% Zuschlag6)
Hubraum Fr. 15% Zuschlag6)
bis 600 cm3 172.50 26.00 1000 – 1099 cm3 230.00 35.00
601 – 699
m3
184.00 28.00 1100 – 1199 cm3 241.50 36.00
700 – 799
m3
195.50 29.00 1200 – 1299 cm3 253.00 38.00
800 – 899
m3
207.00 31.00 1300 – 1399 cm3 264.50 40.00
900 – 999
m3
218.50 33.00 1400 – 1499 cm3 276.00 41.00
Ab 1500 cm3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100
cm3 Hubraum von 15 Franken (15 % Zuschlag: 2 Franken)6) erhoben.
1) § 20 Fassung vom 16. März 1993.
2) § 21 aufgehoben am 16. März 1993.
3) § 22 aufgehoben am 16. März 1993.
4) § 23 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
5) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
6) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
§ 24. 1) Leichte Motorwagen zum Gütertransport,
schwere Motorwagen, usw.
1 Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und leichte
Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfahrzeuge zum
Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentransport sowie Sattelmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folgt festgesetzt:2)
Nutzlast Fr. 15% Zuschlag3)
Nutzlast Fr. 15% Zuschlag3)
bis 500 kg 165 25.00 6501 – 7000 kg 1463 219
501 – 1000 kg 275 41.00 7001 – 7500 kg 1507 226
1000 – 1500 kg 385 58.00 7501 – 8000 kg 1551 233
1501 – 2000 kg 495 74.00 8001 – 8500 kg 1595 239
2001 – 2500 kg 605 91.00 8501 – 9000 kg 1639 246
2501 – 3000 kg 715 107.00 9001 – 9500 kg 1683 252
3001 – 3500 kg 825 124.00 9501 – 10000 kg 1727 259
3501 – 4000 kg 935 140.00 10001 – 10500 kg 1771 266
4001 – 4500 kg 1045 157.00 10501 – 11000 kg 1815 272
4501 – 5000 kg 1155 173.00 11001 – 11500 kg 1859 279
5001 – 5500 kg 1265 190.00 11501 – 12000 kg 1903 285
5501 – 6000 kg 1375 206.00 für weitere 500 kg 44 7 mehr
6001 – 6500 kg 1419 213.00
2 Sattelmotorfahrzeuge:
Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldruckes wird nach den Ansätzen
von Absatz 1 besteuert.
Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den für Anhänger an Motorwagen geltenden Ansätzen nach § 26 Ziffer 1 besteuert.
§ 24bis. 4) Schwere Motorwagen zum Personentransport
Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentransport (Car) wird wie
folgt festgesetzt:
Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplatz (inklusive
Führer) wird eine Steuer von 33 Franken (15 % Zuschlag: 5 Franken)5)
erhoben.
1) § 24 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
2) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
3) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
4) § 24bis eingefügt am 28. Oktober 1970, Fassung vom 26. Juni 1973.
5) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
§ 25.1) Traktoren, Motorkarren usw.
Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 15% Zuschlag2)
1. für landwirtschaftliche Motoreinachser 33 5
2. für landwirtschaftliche 2-achsige Motorfahrzeuge 66 10
3. für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger 110 17
4. für gewerbliche Traktoren, pauschal 110 17
5. für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 55 8
für Motorkarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17
6. für Mähdrescher 44 7
§ 26.3) Motorfahrzeuganhänger
Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 15% Zuschlag4)
1. an leichten und schweren Motorwagen sowie an
gewerblichen Traktoren bis 500 kg Nutzlast 82 12
bis 1000 kg Nutzlast 165 25
für weitere 500 kg Nutzlast bis 5000 kg je 44 7 mehr
für weitere 1000 kg Nutzlast je 44 7 mehr
2. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern
und Kleinmotorrädern
3. für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro
1000 kg Nutzlast 55 8
4. für Arbeitsanhänger 44 7
5. für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast 55 8
§ 27.5) Motorräder
Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt:
Hubraum Fr. 15% Zuschlag6)
bis 50 cm3 33 5
51 – 99 cm3 44 7
100 – 199 cm3 55 8
1) § 25 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
2) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
3) § 26 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
4) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
5) § 27 Fassung vom 26. Juni 1973.
6) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten"
Hubraum Fr. 15% Zuschlag1)
200 – 299 cm3 66 10
300 – 399 cm3 77 11
400 – 499 cm3 88 13
500 – 599 cm3 99 15
600 – 699 cm3 110 17
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 5 1
Zuschlag für einen Seitenwagen 55 8
Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Seitenwagen besteuert.
§ 28.2) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren
Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 15% Zuschlag3)
1. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht 110 17
2. für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg
Gesamtgewicht 220 33
3. für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 44 7
4. für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17
§ 29.4) Händlerschilder
Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 15% Zuschlag5)
1. leichte und schwere Motorwagen 600 90
2. Motorräder 150 23
3. Kleinmotorräder 75 11
4. landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger 100 12
1) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten"
2) § 28 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
3) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
4) § 29 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
5) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
§ 30.1) Tagesbewilligung
1 Bei Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für:
Fr. 15% Zuschlag2)
1. leichte und schwere Motorwagen 10 2
2. übrige Kategorien 5 1
2 Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungsprämie.
§ 31.3) Wechselschilder
Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zuschlagssteuer für:
Fr. 15% Zuschlag4)
1. leichte Motorwagen 55 8
2. schwere Motorwagen 165 25
3. Anhänger 55 8
4. andere Fahrzeugkategorien 22 3
§ 32.5) Fahrzeugausweis
1 Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder eines Duplikates Franken
a) für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50
b) für Motorfahrräder, 30
2 Ausstellen eines internationalen Fahrzeugausweises6) 100
3 Ausstellen eines Fahrzeugausweises bei Wechsel des
Haftpflichtversicherers7) 50
4 Ausstellen eines Beiblattes für bewilligte Änderung8) 50
5 Ausstellen einer Ausfuhrbewilligung9) 100-500
§ 33.10) Lernfahrausweis
1 Ausstellen eines Lernfahrausweises für alle Kategorien 60
2 Ausstellen eines Duplikates11) 50
3 Gleichzeitiges Ausstellen von weiteren Lernfahrausweisen
pro Ausweis zusätzlich12) 50
4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer 40–100
5 Die Verkehrsvorschriften werden zum Selbstkostenpreis abgegeben.
1) § 30 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
2) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
3) § 31 Fassung vom 16. März 1993.
4) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
5) § 32 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
6) § 32 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
7) § 32 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
8) § 32 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
9) § 32 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
10) § 33 Fassung vom 16. März 1993.
11) § 33 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
12) § 33 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
§ 34.1) Führerausweis
1 Ausstellen eines Führerausweises oder eines Duplikates Franken
a) für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50
b) für Motorfahrräder2) 30
2 Ausstellen eines internationalen Führerausweises3) 50
3 Umtausch eines ausländischen Führerausweises4) 200–500
4 Ausstellen eines Fahrlehrerausweises oder eines Duplikates 50
§ 35. 5) Bewilligungen
1 Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes oder
zum Betreiben einer Fahrschule 100
2 Tagesbewilligung für alle Kategorien6) 100
3 Bewilligung für Ersatzfahrzeug7) 50
4 Sonderbewilligungen, wie Spezialtransporte, Sonntags- und
Nachtfahrbewilligungen 50–10’000
5 Für die vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden Gebühren nach
Absatz 4 erhoben.
6 Bewilligung für Versuchs- oder Wettfahrten 50–1000
7 Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte8) 20–1000
8 Bewilligungen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung,
soweit keine spezielle Gebühr vorgesehen ist9) 20–200
9 Kontrolle der durch Garagen und Händlerfirmen
ausgestellten Prüfungsberichte für Neueinlösungen10) 30
10 Errichtung einer Sperre zur Verhinderung
der Immatrikulation eines Fahrzeuges durch Unberechtigte11) 50
11 Fotoaufnahmen12)
a) schwarzweiss 10
b) farbig 15
c) Sofortbilder 10
§ 35bis.13) ARV-Kontrollen und -Instruktionen
ARV-Kontrollen, ARV-Instruktionen 100–5000
1) § 34 Fassung vom 16. März 1993.
2) § 34 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
3) § 34 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2013.
4) § 34 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
5) § 35 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
6) § 35 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
7) § 35 Absatz 3 Fassung vom 3. März 1998.
8) § 35 Absatz 7 Fassung vom 28. August 1996.
9) § 35 Absatz 8 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
10) § 35 Absatz 9 Fassung vom 28. August 1996.
11) § 35 Absatz 10 eingefügt am 28. August 1996.
12) § 35 Absatz 11 eingefügt am 28. August 1996.
13) § 35bis eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
§ 36. Kontrollschilder
1 Abgabe von Kontrollschildern:1) Franken
a) Schilderpaar2) 50
b) Einzelschild 25
2 Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen3) 300
3 Deponierung der Kontrollschilder und Wiedereinlösen 40
4 Reservation eines bestimmten Schildes und
Wiederzuteilung nach Ablauf der Sperrfrist4) 200
5 Zustellung aufgefundener Kontrollschilder5) 30
6 Bearbeitungsgebühr für schriftliche Mitteilung an Fahrzeughalter
bei Aussetzen der Haftpflichtversicherung6) 20
§ 36bis.7) Abgabe von Kontrollschildern
Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder versteigern
oder freihändig gegen einen bestimmten Betrag abgeben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen. Er kann für die Rückgabe
bestimmter Kontrollschilder Gebührenfreiheit gewähren.
§ 37.8) Fahrzeugprüfungen
1 Prüfung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern,
pro Stunde9) 150
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
3 Wird ein zur Prüfung angemeldetes oder aufgebotenes Fahrzeug ohne
Abmeldung nicht vorgeführt oder nicht mindestens 10 Werktage vor der
Prüfung abgemeldet, ist die ordentliche Prüfungsgebühr geschuldet.10)
4 Die Absätze 1-3 sind auch für Fahrzeugprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in
Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38
Absatz 1.
5 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins wird
eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
§ 38.11) Sonderaufgaben der Experten
1 Sonderaufgaben wie Erstellen von Expertisen, Kontrolle von
Garagen und Fahrschulen, pro Stunde12) 150
2 Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Absatz 1.
1) § 36 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
2) § 36 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 28. August 1996.
3) § 36 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
4) § 36 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
5) § 36 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
6) § 36 Absatz 6 eingefügt am 28. August 1996.
7) § 36bis Fassung vom 28. August 1996.
8) § 37 Fassung vom 16. März 1993.
9) § 37 Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998.
10) § 37 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
11) § 38 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
12) § 38 Absatz 1 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
§ 39.1) Führerprüfung
1 Theoretische Führerprüfung Franken
a) in der Gruppe 30
b) Einzelprüfung2) 120
2 Praktische Führerprüfung, pro Stunde3) 120
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.4)
4 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50
5 Die Absätze 1-4 sind auch für Führerprüfungen ausserhalb der Amtsstelle
anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung
gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38 Absatz 1.5)
§ 40. ...6)
§ 41.7) Gebührenverfall
1 Wird ein Fahrzeug während des Jahres ausser Verkehr gesetzt, erfolgt
keine Rückerstattung der Gebühren.
2 Werden Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die entsprechenden Ausweise durch
die Polizei einziehen.
§ 42. Gebühren für Motorfahrräder und Fahrräder
1 Für das Inverkehrsetzen eines Motorfahrrades wird eine jährliche Gebühr
von 20 Franken erhoben.8)
2 Die mit der Verteilung der Fahrradkennzeichen betrauten Stellen verlangen für die Abgabe eines Fahrradkennzeichens einen Betrag, der vom
Regierungsrat festgesetzt wird und der zusammen mit der Versicherungsprämie höchstens 6 Franken betragen darf.
§ 43.9) Gebührenrahmen
Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den in § 3 des
Gebührentarifs vom 24. Oktober 197910) enthaltenen Regeln zu bemessen.
§ 44. ...11)
1) § 39 Fassung vom 16. März 1993.
2) § 39 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996.
3) § 39 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
4) § 39 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
5) § 39 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
6) § 40 aufgehoben am 28. August 1996.
7) § 41 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
8) § 42 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
9) § 43 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
10) BGS 615.11.
11) § 44 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1032.
§ 44bis.1) Portospesen und Mahngebühren
1 Portospesen trägt, mit Ausnahme der Taxe für die Zustellung mit B-Post,
der Empfänger.
2...2)
§ 44ter.3)
1 Beträge unter 10 Franken werden nicht zurückerstattet.
2 Gebühren- und Steuerbeträge unter 10 Franken werden nicht eingefordert. Davon ausgenommen sind Drucksachen, Plaketten etc.4)
3 Vorbehalten bleibt die Nachforderung von Beträgen, die der Schuldner
ohne Grund vom Rechnungsbetrag abgezogen hat. In diesen Fällen werden mindestens 20 Franken und allenfalls eine Mahngebühr nach § 44bis
Absatz 2 erhoben.5)
§ 44quater.6) Abstellen oder Einstellen
Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage auf dem Areal oder in den Gebäulichkeiten der MFK ab- oder eingestellt werden, sind ab dem achten
Tag Standplatzgebühren pro Tag zu entrichten: Franken
a) Abstellen von Fahrzeugen im Freien 5
b) Einstellen von leichten Fahrzeugen 10
c) Einstellen von schweren Fahrzeugen 15
d) Einstellen von Motorrädern und Motorfahrrädern 5
§ 44quinquies.7) Schiffsprüfungen
1 Prüfung von Schiffen, pro Stunde8) 150
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.
4 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50
5 Die Absätze 1–4 sind auch für Schiffsprüfungen ausserhalb der Amtsstellen anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38 Absatz 1.
§ 44sexies.9) Betriebsbewilligungen und Prüfungen
1 Ausstellen einer Betriebsbewilligung für Schiffe (Schiffsausweis)
oder eines Duplikates 50
2 Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines Duplikates 50
1) § 44bis eingefügt am 16. März 1993.
2) § 44bis Absatz 2 aufgehoben am 8. März 2016.
3) § 44ter eingefügt am 16. März 1993.
4) § 44ter Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
5) § 44ter Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
6) § 44quater eingefügt am 28. August 1996.
7) § 44quinquies eingefügt am 28. August 1996.
8) § 44quinquies Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998.
9) § 44sexies eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
3 Theoretische Schiffsführerprüfung Franken
a) in der Gruppe 30
b) Einzelprüfung 120
4 Praktische Schiffsführerprüfung 120
5 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabmeldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.
6 Die Unterlagen für die Schiffsführerprüfung werden zum Selbstkostenpreis abgegeben.
7 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins 50
8 Die Absätze 3-5 und 7 sind auch für Schiffsführerprüfungen ausserhalb
der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach
§ 38 Absatz 1.
§ 44septies.1) Kontrollschilder
1 Abgabe von Kontrollschildern, pro Paar 40
2 Einzug von Kontrollschildern und Schiffs- oder
Schiffsführerausweisen 300
§ 44octies.2) Gebührenfreiheit
1 Für Schiffe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die militärischen oder polizeilichen Zwecken oder zur Rettung dienen, sind keine
Gebühren zu entrichten.
2 Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Gesuch hin klubeigene Rennruderboote von der Gebührenpflicht befreien.
§ 44nonies.3) Administrativverfahren
1 Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung
des Bundes 30–600
2 Administrativverfahren nach der Bundesgesetzgebung
über die Binnenschifffahrt 50–500
§ 45.4) Zuständigkeit
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
§ 46.5) Beschwerde an das Polizei-Departement
Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann der Betroffene
innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Polizei-Departement
Beschwerde erheben.
1) § 44septies eingefügt am 28. August 1996.
2) § 44octies eingefügt am 28. August 1996.
3) § 44nonies eingefügt am 28. August 1996.
4) § 45 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
5) § 46 Fassung vom 22. Oktober 1986.
§ 47.1) Beschwerde an das Kantonale Steuergericht
Gegen Entscheide des Polizei-Departementes kann der Betroffene innert
10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Kantonalen Steuergericht
Beschwerde erheben.
§ 48. ...2)
Zweiter Teil
Schlussbestimmungen
§ 49. Rechtsöffnungstitel
Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen mit Einschluss der Strafsteuer sind vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).
§ 50. Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Steuern und Gebühren für den Verkehr
mit Motorfahrzeugen vom 15. September 19593) und §§ 49 und 50bis Absatz 2 letzter Satz der Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 19. Juni 19334).
§ 51. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.5)
1) § 47 Fassung vom 22. Oktober 1986.
2) § 48 aufgehoben am 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
3) GS 81,182.
4) Vollständig aufgehoben durch V vom 3. März 1978; GS 87, 458.
5) Inkrafttreten der Änderungen vom:
- 28. Oktober 1970 am 1. Januar 1971.
- 26. Juni 1973 am 1. Januar 1974.

## § 19 {#par_19}

Ziffer 5 am 1. Januar 1986.
- 22. Oktober 1986 am 1. Januar 1987.
- 23. März 1988 rückwirkend am 1. Januar 1988.
- 28. November 1990 am 1. Januar 1991.
- 16. März 1993 am 1. Juli 1993;
- 28. August 1996 am 1. Januar 1997;
- 3. März 1998 am 1. Juli 1998;
- 27. August 2002 am 1. Januar 2003;
- 2. Juni 2002 am 1. Januar 2003. Der Zuschlag entfällt, wenn die Nettokosten
des Kantons bezahlt sind, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung;
- 26. Juni 2013 am 1. Januar 2014;
- 8. März 2016 am 15. Juli 2016.
