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title: "Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt"
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provisions: 36
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# Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Stadt.
2 Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitarbeitenden Familienmitglieder der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, ausgenommen bei Lehrverhältnissen:
a) Ehegatten, Ehegattinnen;
b) eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;
c) Verwandte in auf- und absteigender Linie;
d) Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;
e) faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
3 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair- und für Lehrverhältnisse, sofern keine ab -
weichenden Regelungen bestehen.

## § 2 {#par_2}

Abweichungen
1 Vom Normalarbeitsvertrag kann in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Das
pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.
2 Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages können nur geändert werden, soweit sie nicht durch
Gesetze des Bundes oder der Kantone als zwingend vorgeschrieben werden.

## § 3 {#par_3}

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen
schriftlichen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des OR Anwendung.

## § 4 II. Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses {#par_4}

Probezeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monate eingegangen, beträgt die Probezeit zwei Wochen. Wird eine längere oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit
vier Wochen. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
2 Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.
1) SR 220
2) SG 211.100
3 Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit vier Wochen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, besteht keine Probezeit.

## § 5 {#par_5}

Kündigung
1 Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sieben Tagen gekündigt werden.
3 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden
Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
a) im 1. Dienstjahr ein Monat;
b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate;
c) ab dem 4. Dienstjahr drei Monate.
4 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der
schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

## § 6 {#par_6}

Kündigung der Unterkunft
1 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, endet der Anspruch auf deren Benutzung
zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung der Unterkunft gemäss den Art. 266 l–n
OR muss auf dem vom Kanton genehmigten Formular eröffnet werden.

## § 7 {#par_7}

Kündigungsschutz
1 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen über den Kündigungsschutz (missbräuchliche
Kündigung, Kündigung zur Unzeit sowie die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses) gemäss den
Art. 336 ff. OR.

## § 8 {#par_8}

Arbeitszeugnis
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von der Arbeitgeberschaft jederzeit ein Zeugnis
verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und
ihr Verhalten ausspricht. Spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeugnis un -
aufgefordert auszuhändigen.

## § 9 III. Arbeits- und Ruhezeit, Freie Tage und Ferien {#par_9}

Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 49.5 Stunden.
2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 55 Stunden.
3 Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Dabei darf die in
Abs. 1 festgelegte Arbeitszeit im Durchschnitt eines Dienstjahres oder bei kürzeren Arbeitsverhältnissen während der gesamten Dauer der Anstellung nicht überschritten werden. Bei unverschuldeter
Arbeitsverhinderung entstehen dadurch keine Über- oder Minusstunden.
4 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen. Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer haben jederzeit das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Kommt die Arbeitgeberschaft
dieser Pflicht nicht nach, werden Aufzeichnungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im
Streitfall als Beweismittel zugelassen.

## § 10 {#par_10}

Pausen
1 In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in
der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde, mindestens jedoch eine halbe Stunde, zu gewähren.
Darin inbegriffen ist die Essenszeit.

## § 11 {#par_11}

Überstunden
1 Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentliche Arbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit übersteigen.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Überstunden zu leisten, wenn sie betrieblich notwendig und zumutbar sind.
3 Die Arbeitgebenden haben die Überstunden schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung aus -
zuweisen.
4 Allfällige Überstunden werden mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers durch
Freizeit von gleicher Dauer innerhalb desselben Dienstjahres kompensiert oder durch entsprechende
monatliche Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten.

## § 12 {#par_12}

Überzeit
1 Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigen.
2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 55 Stunden darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der
Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsanfalls sowie zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen überschritten werden.
3 Die Überzeit darf im Kalenderjahr nicht mehr als 100 Stunden betragen.
4 Die Arbeitgebenden haben die Überzeit schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
5 Kompensation und Abgeltung erfolgen analog den Überstunden.

## § 13 {#par_13}

Ruhezeit
1 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist im Durchschnitt über einen Zeitraum von zwei Wochen eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist immer eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

## § 14 {#par_14}

Freie Tage
1 Pro Arbeitswoche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Hiervon ist ein Tag zusammenhängend zu gewähren. Freie Halbtage können für längstens vier Wochen zusammengelegt werden.
2 Pro Monat müssen mindestens zwei ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.
3 Der Halbtag gilt als frei, wenn die arbeitsfreie Zeit entweder zwischen 00.00 - 12.00 Uhr oder 12.00 -
24.00 Uhr liegt und die tägliche Arbeitszeit höchstens sechs Stunden beträgt.
4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der freien Tage, Ruhe- und Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

## § 15 {#par_15}

Sonntage und gesetzliche Feiertage
1 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken.
2 Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
3 Feiertage, die während einer Krankheit, eines Unfalls, eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Militär-,
Schutz- oder Zivildienstes anfallen, können nicht nachbezogen werden.
4 Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten gesetzlichen Feiertage gelten als
zusätzliche freie Tage.

## § 16 {#par_16}

Ferien
1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen;
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach vollendetem 50. Altersjahr fünf Wochen;
c) alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vier Wochen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien anteilsmässig entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
3 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rücksicht. Mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängend gewährt werden.

## § 17 {#par_17}

Bezahlter Urlaub
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ohne Anrechnung an die Ferien oder freien Tage
Anrecht auf bezahlten Urlaub bei folgenden Ereignissen:
a) 3 Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft;
b) 3 Tage bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des
eingetragenen Partners, Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
c) 3 Tage bei Tod eines Kindes oder eines Elternteils;
d) 2 Tage bei Niederkunft der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin;
e) 2 Tage bei Adoption eines Kindes;
f) 1 Tag bei Taufe oder bei vergleichbaren Glaubensbekenntnissen anderer Religionen eines
Kindes;
g) 1 Tag bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes;
h) 1 Tag bei Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager;
i) 1 Tag bei Wechsel der eigenen Wohnung.

## § 18 {#par_18}

Mutterschaftsurlaub
1 Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14
Wochen.

## § 19 {#par_19}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Arbeitgebenden fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.
2 Weiterbildungen, die auf Veranlassung der Arbeitgebenden erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die
Kosten sind von den Arbeitgebenden vollumfänglich zu übernehmen.

## § 20 IV. Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung {#par_20}

Höhe des Lohnes
1 Der Brutto-Monatslohn (Bar- und Naturallohn) ist schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie einer Teuerung anzupassen.
2 Die Monatslöhne gemäss der "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer
Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft" 3) gelten als Mindestsatz. Sie sind im Verhältnis der
wöchentlichen Arbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 umzurechnen.
3 Allfällige Familienzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft. Diese dürfen bei der Festsetzung des Grundlohnes nicht berücksichtigt werden und
sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Abzüge auszurichten.
3) Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft" des Schweizerischen
Bauernverbands (SBV), Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für
Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA).

## § 21 {#par_21}

Naturallohn
1 Leben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberschaft, so hat
diese für ausreichende Verpflegung und/oder einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen
gelten als Naturallohn.
2 Der Anspruch auf Naturallohn besteht auch während der Ferien, der freien Tage, des bezahlten Urlaubs, des Mutterschaftsurlaubs und bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung.
3 Beziehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Naturallohn,
richtet sich der Wert dieser Leistungen nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im
Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Betrag, wobei dieser den Naturallohn gemäss AHV nicht übersteigen darf. Bei Ausfall einer Naturallohn-Leistung haben die Arbeitgebenden eine entsprechende Entschädigung zu bezahlen.

## § 22 {#par_22}

Lohnauszahlung und Lohnabrechnung
1 Lohn und Zulagen sind spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.
2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist mit der Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen, woraus alle Zulagen, Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
3 Die Lohnabrechnung hat den Überstunden-, Überzeit- und Feriensaldo auszuweisen.

## § 23 {#par_23}

Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung unter dem
Vorbehalt von Regelungen über Versicherungsleistungen Anspruch auf die nachfolgenden Leistungen
gemäss Abs. 2, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei
Monate eingegangen wurde.
2 Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus Gründen, die in ihrer
beziehungsweise seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Arbeitgeberschaft hat ihr
beziehungsweise ihm den Brutto-Monatslohn während folgender Dauer zu entrichten:
a) im 1. Dienstjahr 1 Monat;
b) im 2. und 3. Dienstjahr 2 Monate;
c) im 4. bis 10. Dienstjahr 3 Monate;
d) im 11. bis 15. Dienstjahr 4 Monate;
e) im 16. bis 20. Dienstjahr 5 Monate;
f) ab dem 21. Dienstjahr 6 Monate.
3 Ist die Arbeitnehmerin wegen einer Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, besteht die
Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang.
4 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der Arbeitgeberschaft umgehend
und unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

## § 24 {#par_24}

Dienstaltersgeschenke
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
a) nach 5 Dienstjahren einen Fünftel des Brutto-Monatslohns;
b) nach 10 Dienstjahren einen Drittel des Brutto-Monatslohns;
c) nach 15 Dienstjahren die Hälfte des Brutto-Monatslohns;
d) nach 20 Dienstjahren drei Viertel des Brutto-Monatslohns;
e) nach 25 Dienstjahren einen Brutto-Monatslohn.
2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in der Form von Ferien bezogen werden. Die Bezugsart ist der Arbeitgeberschaft rechtzeitig anfangs Jahr mitzuteilen. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Brutto-Monatslohn entspricht einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltergeschenk
von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.

## § 25 V. Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung {#par_25}

Sozialabzüge
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO,
ALV, FLG) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie für die
AHV, IV, EO, ALV und den ganzen Beitrag für die Familienzulagen zu übernehmen.

## § 26 {#par_26}

Berufliche Vorsorge
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die halbe Prämie.

## § 27 {#par_27}

Abgangsentschädigung
1 Unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge
oder erbringt die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge keine mindestens gleichwertigen Leistungen, haben Arbeitgebende bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-
jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) bei 20 - 25 Dienstjahren 2 Brutto-Monatslöhne;
b) bei 26 - 30 Dienstjahren 3 Brutto-Monatslöhne;
c) bei 31 - 35 Dienstjahren 4 Brutto-Monatslöhne;
d) bei 36 - 40 Dienstjahren 5 Brutto-Monatslöhne;
e) bei über 40 Dienstjahren 6 Brutto-Monatslöhne.

## § 28 {#par_28}

Unfallversicherung
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 zu versichern.
Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle bezahlen die Arbeitgebenden. Die Prämie für die
Versicherung von Nichtbetriebsunfällen kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Lohn
abgezogen werden.

## § 29 {#par_29}

Krankenversicherung und Krankentaggeldversicherung
1 Die Arbeitgebenden kontrollieren, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigene Kosten
die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abgeschlossen haben.
2 Die Arbeitgebenden haben zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, die nach einer Wartefrist von 30 Tagen während 730 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 Prozent des Brutto-Monatslohnes zahlt. Bei der Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Taggeldleistung
auf 180 Tage.
3 Wurde keine genügende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, haben die Arbeitgebenden die
Leistungen selbst zu erbringen.
4 Während der Wartefrist haben die Arbeitgebenden den vollständigen Brutto-Monatslohn zu entrichten.
5 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden mindestens hälftig von den Arbeitgebenden
übernommen.

## § 30 {#par_30}

Mutterschaftsversicherung
1 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für
Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952. Bei
Arbeitnehmerinnen, welche davon nicht erfasst werden, richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Regelung über die unverschuldete Arbeitsverhinderung.

## § 31 VI. Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer {#par_31}

Schutz der Persönlichkeit
1 Die Arbeitgebenden haben die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen.

## § 32 {#par_32}

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene,
der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um
die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu
unterstützen.

## § 33 {#par_33}

Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1 Für arbeitende schwangere Frauen und stillende Mütter gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964
und seiner Verordnungen analog.

## § 34 {#par_34}

Schutz für Jugendliche
1 Für Jugendliche gelten die Schutzbestimmungen des ArG und der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 analog.

## § 35 VII. Schlussbestimmungen {#par_35}

Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und Auskunft
1 Arbeitgebende haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages.
2 Arbeitgebende haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft" bei Beginn des Anstellungsverhältnisses auszuhändigen.
3 Auskünfte über den Normalarbeitsvertrag können beim Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain und
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eingeholt werden.

## § 36 {#par_36}

Gerichtsstandsklausel
1 Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder
am Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zustän -
dig.
Dieser Normalarbeitsvertrag ist zu publizieren; er tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt wird der Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-
Stadt vom 15. Juni 1993 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung KB 02.11.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2019 01.01.2020 Erstfassung KB 02.11.2019
