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title: "Verordnung über den Anwaltstarif"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Anwaltstarif

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren.

## Art. 2 {#art_2}

Verbindlichkeit
1 Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwälte und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die
Beteiligten bindend.
2 Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitaufwand2) in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen.
3 Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen
werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen.
1) ZPO (bGS 231.1)
2) Art. 18 f.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 555 1
145.53 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung der Entschädigung
1 Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen.
2 Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Kostenrechnung
1 Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen.
2 Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen
keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde.

## Art. 5 {#art_5}

Begründungspflicht
1 Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so begründen sie dies in der Kostenrechnung.
2 Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in
ihrem Entscheid.

## Art. 6 {#art_6}

Begutachtung
1 Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutachtung vorgelegt werden.
2 Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünfte ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden.
3 Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei
missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung,
kann eine Staatsgebühr erhoben werden.
4 Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam.

## Art. 7 II. Honorare (2.) {#art_7}

Grundlagen
1 Die Honorare werden bemessen:
a) nach Streitwert
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.53
b) pauschal oder
c) nach Zeitaufwand.

## Art. 8 {#art_8}

Bemessung nach Streitwert
a) Anwendungsbereich
1 Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert3) zur Anwendung.
Art. 9 b) mittleres Honorar
1. im allgemeinen
1 Das mittlere Honorar setzt sich zusammen aus einem festen Betrag und
aus einem Prozentsatz des Streitwertes.
2 Es beträgt für einen Streitwert von
a) bis Fr. 5 000.– Fr. 500.– + 30,0%
b) über Fr. 5 000.– bis Fr. 20 000.– Fr. 1 230.– + 15,4%
c) über Fr. 20 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1 850.– + 12,3%
d) über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 3 600.– + 8,8%
e) über Fr. 100 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 9 100.– + 3,3%
f) über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.– Fr. 12 600.– + 2,6%
g) über Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.– Fr. 15 600.– + 2,3%
h) über Fr. 2 000 000.– Fr. 37 600.– + 1,2%
3 Das Honorar schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges
Vermittlungsverfahren ein.
Art. 10 2. im summarischen Verfahren
1 Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 10 bis
50 Prozent.
2 Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs4).
3) vgl. Art. 115 ZPO (bGS 231.1)
4) SR 281.35
145.53 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 11 c) Grundhonorar
1 Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis
zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.
2 Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht:
a) die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles,
b) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,
c) der notwendige Zeitaufwand,
d) die Vertretung mehrerer Parteien,
e) ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen.
Art. 12 d) Zuschläge
1 Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für:
a) die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung,
b) eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe,
c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess,
d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess,
e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.
2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die
Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.
Art. 13 Honorarpauschale
a) Anwendungsbereich
1 Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung:
a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und
Erwachsenenschutzes,
b) im Strafverfahren,
c) vor Obergericht in Verwaltungssachen.
2 In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder
die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. *
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.53
Art. 14 b) Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen
1 In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes beträgt das Honorar pauschal Fr. 1 200.– bis Fr. 6
500.–. *
2 Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent erhoben werden.
3 Die Pauschale schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein.
Art. 15 c) Strafverfahren
1 Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter
oder die Vertretung Geschädigter pauschal:
a) bis Fr. 3 000.–, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird,
b) Fr. 1 000.– bis Fr. 6 500.–, wenn das Kantonsgericht entscheidet.
2 Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein.
Art. 16 d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen *
1 Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das
Honorar pauschal Fr. 1 000.– bis Fr. 10 000.–. *
2 In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die
Hälfte erhöht werden.
3 Vorbehalten bleibt Art. 8.
Art. 17 e) Bemessungskriterien
1 Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das
Honorar nach den besonderen Umständen des Falles.
2 In Betracht fallen namentlich:
a) Art und Umfang der Bemühungen,
b) die Schwierigkeit des Falles,
c) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
145.53 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 18 Bemessung nach Zeitaufwand
a) Anwendungsbereich
1 Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung:
a) in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt,
b) * im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz5),
c) im Falle von Artikel 13 Absatz 2 sowie in Fällen, für die diese Verordnung keine besondere Regelung trifft.
2 Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.
Art. 19 b) mittleres Honorar
1 Das mittlere Honorar beträgt Fr. 200.– je Stunde.
2 Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände6) bis zu einem Viertel
unter- oder überschritten werden.
3 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von:
a) über Fr. 250 000.– auf Fr. 300.–
b) über Fr. 500 000.– auf Fr. 350.–
c) über Fr. 1 000 000.– auf Fr. 400.–
Art. 20 Rechtsmittelverfahren
1 Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt
es für das Rechtsmittelverfahren:
a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent,
b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.
Art. 21 Unvollständige Verfahren
1 Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt:
a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 20 Prozent,
5) Vgl. Art. 18 und Art. 20 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
6) vgl. Art. 11
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.53
b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent,
c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent,
d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90
Prozent.
2 In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung.
3 Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin.
III. Barauslagen (3.)
Art. 22
1 Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien.
2 Es können berechnet werden:
a) Fr. –.70 je Kopie,
b) die Kosten des Bahnbilletts 1. Klasse,
c) Fr. –.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.
3 Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur
und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten.
IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche
Verteidigung (4.)
Art. 23 Grundsatz
1 Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die
amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand7).
2 Er erstattet die Barauslagen8).
7) vgl. Art. 18
8) vgl. Art. 23
145.53 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 24 Stundenansatz
1 Das Honorar beträgt Fr. 200.– je Stunde plus Mehrwertsteuer. *
2 Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar9).
Art. 25 Rückwirkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen
Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück.
2 Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt.
Art. 26 Auszahlung
1 Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger
Abrechnung zur Auszahlung.
2 In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen
aufzuführen und summarisch zu begründen.
3 In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teilzahlungen erfolgen.
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 27 Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem
Recht abzurechnen.
2 Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem
Recht abgerechnet werden.
3 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Recht.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

## Art. 8 bis {#art_8bis}

17
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.53
2 Sie ersetzt die Verordnungen vom 2. Dezember 195710) über die Gebühren
der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 10. August
199311) über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und amtliche Verteidigung.
10)bGS 145.53 = aGS III/297
11)bGS 145.54
145.53 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.12.2006 01.01.2007 Art. 24 Abs. 1 geändert 973 / 2006, S. 1125

## Art. 16 {#art_16}

Titel geändert 1180 / 2010, S. 1505
07.12.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1 geändert 1180 / 2010, S. 1505
07.12.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1, b) geändert 1180 / 2010, S. 1505
11.12.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1, a) geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 1241 / 2012, S. 1504
26.09.2017 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert 1346 / 2017, S. 1217
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.53
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 13 Abs. 1, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 13 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 14 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 16 07.12.2010 01.01.2011 Titel geändert 1180 / 2010, S. 1505
Art. 16 Abs. 1 07.12.2010 01.01.2011 geändert 1180 / 2010, S. 1505
Art. 18 Abs. 1, b) 07.12.2010 01.01.2011 geändert 1180 / 2010, S. 1505
Art. 24 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 973 / 2006, S. 1125
Art. 24 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2019 geändert 1346 / 2017, S. 1217
