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title: "Reglement über den Zugang und die Benutzung der kantonalen Plattform eConstruction"
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provisions: 18
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# Reglement über den Zugang und die Benutzung der kantonalen Plattform eConstruction

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich des Reglements
1 Das vorliegende Reglement regelt die Zugangs- und Benutzungsmodalitäten für die kantonale Plattform eConstruction im Sinne von Artikel 8 des
Baugesetzes (BauG) (nachfolgend: die Plattform). Die Plattform ermöglicht

## Artikel 2 der zuständigen Behörde im Sinne von {#art_2}

BauG (nachfolgend: zuständige Behörde) die Behandlung von Dossiers, die die in Artikel 8 BauG vorgesehenen Verfahrenshandlungen (nachfolgend: Dossier) betreffen.
2 Es gilt für alle im BauG und in der Bauverordnung (BauV) vorgesehenen
Verfahrenshandlungen, die über die Plattform behandelt werden.
3 Alle Plattformbenutzer unterstehen dem vorliegenden Reglement.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status, oder der
Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieses Reglements versteht man unter:
a) Authentifizierung: Vorgang, der darin besteht, mit den beim Identifizierungsvorgang gespeicherten Daten die Identität eines Benutzers zu
verifizieren und nachzuweisen, bevor diesem der Zugang zu Ressourcen wie seinem Benutzerkonto oder seinen Dokumenten gewährt wird;
b) elektronische Kommunikationskanäle: Mittel zur Übertragung elektronischer Informationen zwischen einem Absender und einem Empfänger,
namentlich E-Mail, Dokumentendownload, Zugang durch eine Web-
Applikation usw.;
c) Benutzerkonto: zur Verfügung gestelltes Zugangsrecht zur Plattform,
das mit dem zugehörigen Benutzernamen und Passwort verknüpft ist;
d) vertraulich: Eigenschaft von Daten, die vor dem unberechtigten Zugriff
Dritter, sei es von Gesetzes wegen oder aufgrund einer behördlichen
Verfügung, geschützt werden müssen;
e) Identifizierung: Vorgang, um die physische und die digitale Identität eines Benutzers auf deren Übereinstimmung hin sicher prüfen zu können, und ihn mit seinen Daten zu verknüpfen, um ihn sodann zu authentifizieren;
f) elektronisches Identifikationsmittel (nachfolgend: e-ID): elektronisches
Mittel zur Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers, von
dem es drei Stufen gibt:
1. selbstdeklariert: erfordert nur einen Namen und eine gültige E-
Mail-Adresse,
2. überprüft gemäss Stufe 1: erfordert einen gültigen Ausweis, der
vom Anbieter der e-ID anerkannt wird, und eine gültige E-Mail-
Adresse,
3. überprüft gemäss Stufe 2: erfordert einen biometrischen Pass,
der vom Anbieter der e-ID anerkannt wird, und eine gültige E-
Mail-Adresse;
g) Plattform: Gesamtheit der Hardware- und Software-Komponenten des
Informationssystems, das die Verwaltung oder Nutzung der von den
öffentlichen Verwaltungen angebotenen digitalen Dienstleistungen ermöglicht;
h) Datensicherheit: Gesamtheit der organisatorischen Massnahmen (Informationssicherheit) und der technischen Massnahmen (operative Sicherheit) zum Schutz der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit der Informationen, Daten und Informatiksysteme der zuständigen Behörde; es können auch andere Eigenschaften wie die Authentizität, die Zurechenbarkeit, die Nichtabstreitbarkeit , die Einhaltung von
Gesetzen und Standards sowie die Zuverlässigkeit betroffen sein; diese Massnahmen schliessen die organisatorischen Massnahmen zum
Schutz des Informationsbestandes ein, insbesondere die Zugriffsverwaltung;
i) Datenschutzsystem: Gesamtheit der Massnahmen und Prozesse zum
Schutz der persönlichen und vertraulichen Daten;
j) Benutzer: Jede natürliche Person, die die Plattform in welcher Funktion auch immer nutzt;
k) Bestätigung: Vorgang, bei welchem der Benutzer die Schaltfläche "Gesuch bestätigen" oder "Antwort bestätigen und versenden" betätigt.
2 Zugangs- und Benutzungsmodalitäten

## Art. 3 {#art_3}

Die Plattform
1 Für den Zugang zur Plattform ist eine Internetverbindung erforderlich. Der
Zugang erfolgt über die offizielle Website des Kantons Wallis, auf der Seite
des Verwaltungs- und Rechtsdiensts des für die Raumentwicklung zuständigen Departements.
2 Bei seinem ersten Login muss sich jeder Benutzer mit einer e-ID, die er zu -
vor bezogen hat, identifizieren, damit er sein Benutzerkonto erstellen und
seine elektronische Kennung erhalten kann. Die Liste der auf der Plattform
zugelassenen e-ID wird auf der Website des Kantons Wallis publiziert.
3 Der Benutzer muss über Folgendes verfügen:
a) eine selbstdeklarierte e-ID für die Einsichtnahme in ein Dossier auf der
Plattform während der öffentlichen Auflage;
b) eine gemäss Stufe 1 oder gemäss Stufe 2 überprüfte e-ID, um andere
Aktionen auf der Plattform vorzunehmen, namentlich um Einsprachen
und Dossiers einzugeben und zu verwalten, diese zu bestätigen, um
nach Ablauf der Frist für die öffentlichen Auflage Einsicht zu nehmen,
wobei Buchstabe c vorbehalten ist;
c) eine gemäss Stufe 2 überprüfte e-ID, um eine qualifizierte elektronische Signatur für Entscheide anzubringen.
4 Die Standard-Rolle mit einer gemäss Stufe 1 überprüften e-ID ist jene der
"Dossierverwaltung".
5 Sobald der Identifizierungsprozess abgeschlossen ist, wird die vom Benutzer erzeugte e-ID mit einem Benutzerkonto verknüpft, das den Zugriff auf die
Plattform ermöglicht.
6 Vom Identifizierungsprozess ausgenommen ist jede vom Kanton Wallis
angestellte Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kanton Wallis bereits über ein von der kantonalen Dienststelle für Informatik eingerichtetes
berufliches Benutzerkonto verfügt.
7 Eine oder mehrere Rollen werden dem Benutzer von der zuständigen Behörde zugewiesen. Sie legt die Zugriffsrechte und Funktionen des Benutzers
fest.
8 Dem Benutzer können namentlich die folgenden Rollen zugewiesen werden:
a) Dossierverwaltung (für den Gesuchsteller, den Grundeigentümer und
den Planverfasser);
b) Gemeindebehörde;
c) Mitglied der KBK;
d) kantonale Dienststelle;
e) SKBK;
f) ISBB;
g) Sicherheitsbeauftragter;
h) Techniker des SKBK;
i) Techniker der Gemeinde.
9 Ein Benutzer kann mehrere e-ID, private wie berufliche, erstellen. Die
Angestellten des Kantons und der Gemeinden sowie die Mitglieder von
kantonalen und kommunalen Behörden verwenden bei der Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit ihr berufliches Benutzerkonto.

## Art. 4 {#art_4}

Dossier
1 Das Dossier umfasst alle Dokumente, die für die im BauG oder in der BauV
vorgesehenen Verfahrenshandlungen erforderlich sind.
2 Das Dossier gilt als erstellt und das Verfahren als eröffnet, wenn der Gesuchssteller die entsprechende Validierung vorgenommen hat.
3 Wird die Validierung nicht innert einem Jahr nach Anlegen des Dossiers
vorgenommen, wird es dauerhaft gelöscht.
4 Sämtliche Mitteilungen in Zusammenhang mit der Behandlung des Dossiers erfolgen über die Plattform.
5 Jedes Dossier erhält eine eigene, von der Plattform generierte Referenznummer.
6 Die zuständige Behörde verwaltet die Dossierzugriffe.
3 Beziehungen zwischen Plattform und Benutzern

## Art. 5 {#art_5}

Elektronische Kommunikationskanäle
1 Die elektronische Kommunikation erfolgt über jeden digitalen Kanal, der
auf der Plattform zur Verfügung steht und der vom Benutzer bei der erstmaligen Verbindung über die Plattform akzeptiert worden ist. Die Zustimmungt
gilt auch für alle späteren Anfragen.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze für die freiwillige online-Vertretung
1 Jede Person, die in Vertretung einer anderen handelt, hinterlegt auf der
Plattform eine Vollmacht, die ihre Vertretungsbefugnis belegt.
2 Die zuständige Behörde kann vom Vertreter verlangen, seine Befugnis mit
einer schriftlichen Vollmacht zu belegen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, setzt sie ihm eine kurze Nachfrist unter der Androhung, dass ihm
der Zugriff auf die Plattform bei nicht fristgerechter Einreichung der Vollmacht verweigert wird.

## Art. 7 {#art_7}

Eingabe und Validierung der Dokumente
1 Alle Dokumente müssen im Format PDF, xls und / oder xlsx auf der Plattform eingegeben werden.
2 Es liegt in der Verantwortung des Benutzers, sich die erforderliche Infrastruktur für die Eingabe, das Öffnen und das Lesen von Dokumenten zu beschaffen, die sich auf der Plattform befinden.
3 Alle auf der Plattform eingegebenen Dokumente müssen durch die von der
zuständigen Behörde bestimmten Rollen validiert werden.
4 Kann ein Dokument von der zuständigen Behörde nicht geöffnet oder gelesen werden, setzt diese dem Benutzer, der die Dokumente eingegeben hat,
eine Frist zur Übermittlung des betreffenden Dokumentes im vorgegebenen
Format und über die von ihr bestimmten Kommunikationskanäle.

## Art. 8 {#art_8}

Anhörung Dritter
1 Das Anhörungsverfahren der kantonalen Organe erfolgt über die Plattform,
sofern keine hiervon abweichende zwingende gesetzliche Regelung besteht.
2 Das Anhörungsverfahren Dritter erfolgt über die Plattform, sofern die
betreffenden Dritten deren Verwendung zugestimmt haben.

## Art. 9 {#art_9}

Einsichtnahme in öffentlich aufgelegte Dossiers
1 Die Dossiers werden mit einer Referenznummer öffentlich aufgelegt, mit
der sie auf der Plattform eingesehen werden können.
2 Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Einsichtnahme in die Dossiers
in ihren Räumlichkeiten in geeigneter Form zu ermöglichen.

## Art. 10 {#art_10}

Einsprachen
1 Die Eingabe einer Einsprache auf der Plattform, deren Zeitstempel mit dem
letzten Tag der Frist zusammenfällt, gilt als fristgerecht erfolgt.
4 Eröffnung der Entscheide

## Art. 11 {#art_11}

Qualifizierte elektronische Signatur für Entscheide
1 Der am Entscheid Beteiligte gibt sein ausdrückliches vorgängiges Einverständnis, Entscheide auf elektronischem Weg über die Plattform zu empfangen, wenn er diesem Kommunikationsweg zugestimmt hat und sofern er
über eine geprüfte e-ID verfügt.

## Art. 12 {#art_12}

Elektronische Eröffnung
1 Die Behörden und die Beteiligten – gegebenenfalls ihre Vertreter – können
auf der Plattform Datum und Zeit der Eröffnung einsehen.

## Art. 13 {#art_13}

Format
1 Der Entscheid wird im Format PDF oder PDF/A eröffnet.
2 Es liegt in der Verantwortung des Benutzers, die hierfür erforderliche Infrastruktur vorzusehen, namentlich für dier Eingabe, das Öffnen und das Lesen
im Format PDF oder PDF/A.
5 Datenschutz und Archivierung

## Art. 14 {#art_14}

Datenschutz-Managementsystem
1 Die Datenschutzbestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA)
sind anwendbar.

## Art. 15 {#art_15}

Speicherung und Archivierung
1 Die Dossiers werden periodisch auf einem geeigneten Datenträger gespeichert. Der Zugang zum Dossier muss jederzeit sichergestellt und die Vollständigkeit der Dokumente gewährleistet sein.
2 Die Archivierung und der Archivzugang werden mit dem Staatsarchiv Wallis koordiniert und müssen dem GIDA entsprechen.
6 Pflichten und Verantwortlichkeiten

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten und Verantwortlichkeiten des Benutzers
1 Mit dem Zugang zur Plattform akzeptiert der Benutzer ausdrücklich, dass
seine persönlichen Daten bearbeitet und genutzt werden, soweit dies für die
Behandlung aller im BauG oder in der BauV vorgesehenen Verfahrenshandlungen erforderlich ist.
2 Der Benutzer ist dafür verantwortlich, seine Daten kontinuierlich nachzuführen, einschliesslich derjenigen von Vertretern, die er auf der Plattform bezeichnet hat.
3 Wechselt ein Benutzer seinen Vertreter, muss er mit seinem vormaligen
Vertreter regeln, wie mit denjenigen Dokumenten zu verfahren ist, die die
zuständige Behörde dem Vertreter im Rahmen seines Mandats übermittelt
hat.
4 Erhält der Benutzer von der zuständigen Behörde eine Mitteilung, die nicht
für ihn bestimmt ist, muss er dies dem Absender umgehend melden.
5 Der Benutzer ist für alle Handlungen verantwortlich, die über sein eigenes
Benutzerkonto erfolgen.

## Art. 17 {#art_17}

Verantwortlichkeit des Staates
1 Die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde wird ausschliesslich durch
das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger geregelt.
2 Die zuständige Behörde haftet nicht für allfällige direkte oder indirekte Beeinträchtigungen irgendwelcher Art betreffend die Vertraulichkeit oder die
Qualität der Daten, die nicht zu ihrer Plattform gehören. Die zuständige Behörde ergreift jedoch die operativen und organisatorischen Massnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der durch ihre Informatiksysteme bearbeiteten Daten.
3 Die zuständige Behörde garantiert keinen ununterbrochenen Zugang zur
Plattform. Der Zugang zur Plattform kann gesperrt werden, namentlich -
aber nicht ausschliesslich - bei einer technischen Störung, einem böswilligen
Angriff, Wartungsarbeiten oder einem anderen Fall höherer Gewalt. Die zuständige Behörde haftet nicht für die Folgen einer Unterbrechung des Zugangs zur Plattform.

## Art. 18 {#art_18}

Missbräuchliche Benutzung der Plattform
1 Bei missbräuchlicher Benutzung der Plattform wird der Zugang gesperrt.
2 Dokumente, die keinen Bezug haben zu dem Dossier im Sinn von Artikel 4
Absatz 1, in dem sie eingereicht wurden, werden von der zuständigen Behörde entfernt.
3 Die Sperrung wird dem Benutzer über dessen elektronischen Kommunikationskanal mitgeteilt, und es wird ihm eine Frist für die reglements- und
rechtskonforme Wiederherstellung gesetzt.
4 Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.01.2026 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.01.2026 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-007
